Die freie Heilfürsorge stellt eine besondere Form der Fürsorge dar, die der Dienstherr den Beamtinnen und Beamten gewährt. Die freie Heilfürsorge ist insbesondere in Berufen mit erhöhter Gefährdungsbeurteilung von Bedeutung. Im Gegensatz zur Beihilfe deckt die freie Heilfürsorge alle beihilfefähigen Aufwendungen zu 100 % ab. Die freie Heilfürsorge ist ein eigenständiges Versicherungsmodell neben der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Sie richtet sich an Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihrer dienstlichen Pflichten besonderen Risiken ausgesetzt sind.

Mit dieser besonderen Versicherungsform kommt der Dienstherr (sei es der Bund oder das jeweilige Bundesland) seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten nach. Die Heilfürsorge deckt alle Aufwendungen für die Gesundheitsvorsorge ab. Sie geht der Beihilfe vor. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Heilfürsorge haben, nicht über die Beihilfe versichert sind.

Welche Leistungen übernimmt die freie Heilfürsorge im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW)?

Die freie Heilfürsorge in Nordrhein-Westfalen übernimmt alle notwendigen und angemessenen Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Dazu gehören die vorbeugende Gesundheitsfürsorge, einschließlich Impfungen, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die Behandlung im Ausland und die Fahrtkosten. Der Anspruch auf Heilfürsorge besteht auch bei dauernder Polizeidienstunfähigkeit, solange der Beamte Bezüge erhält.

(Quelle: Recht NRW)

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Übernimmt die freie Heilfürsorge in NRW auch Zahnreinigungen?

Ja, die Freie Heilfürsorge in NRW übernimmt Zahnreinigungen, sofern diese von Vertragszahnärzten durchgeführt werden, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Anspruchsberechtigung ist durch Vorlage der Krankenversichertenkarte oder eines zahnärztlichen Behandlungsscheines nachzuweisen.

Muss ich als Polizist in NRW einen Amtsarzt für die Heilmittelverordnung aufsuchen?

Nein, als Polizeibeamter in Nordrhein-Westfalen müssen Sie ab dem 1. April 2019 für die Genehmigung einer Heilmittelverordnung keinen Amtsarzt mehr aufsuchen. Nach dieser Novellierung sind Heilmittelverordnungen in NRW nicht mehr genehmigungspflichtig, es sei denn, sie liegen außerhalb der Regelversorgung.

Gemäß Erlass des Innenministerium-NRW zur Änderung der freien Heilfürsorge ist seit dem 1. April 2019 für eine Genehmigung von Hilfsmitteln über 500 € netto oder nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführte Hilfsmittel ein Kostenvoranschlag der Verordnung beizufügen.“ Quelle: (lzpd.polizei.nrw)

Wo kann ich meine Rechnung für die Heilfürsorge einreichen?

Sie können Ihre Rechnung für die Heilfürsorge beim LZPD NRW einreichen, das für die zentrale Rechnungsbearbeitung der nordrhein-westfälischen Polizei zuständig ist. Die Kontaktdaten sind wie folgt.

Freie Heilfürsorge Land NRW
Tel.: 0203 4175 – 13999
E-Mail: TD13.2.LZPD@polizei.nrw.de
Adresse: Schifferstraße 10
47059 Duisburg

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