Die freie Heilfürsorge ist eine besondere Art der Fürsorge, die der Dienstherr seinen Beamten gewährt. Sie kommt vor allem bei Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko in Betracht. Im Gegensatz zur Beihilfe übernimmt die freie Heilfürsorge alle beihilfefähigen Aufwendungen zu 100 %.
Bei der freien Heilfürsorge handelt es sich um eine Versicherungsform, die neben der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung besteht. Sie richtet sich speziell an Beamtengruppen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Risiken ausgesetzt sind.
Bei dieser speziellen Art der Absicherung kommt der Dienstherr (der Bund oder das jeweilige Bundesland) seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten nach. Über die Heilfürsorge werden sämtliche Kosten zur Gesundheitsvorsorge erstattet. Die Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Beihilfe.
Das heißt: Beamte, die heilfürsorgeberechtigt sind, sind nicht über die Beihilfe abgesichert.
Welch Berufsgruppen heilfürsorgeberechtigt sind, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In der Regel zählen diese Beamten dazu:
Beamtinnen und Beamte, die einer dieser Berufsgruppen angehören, sind während der Ausübung ihrer Tätigkeit besonderen Gefahren und Risiken ausgesetzt – eine private Krankenversicherung würde unter diesen Umständen entweder sehr hohe Beiträge verlangen oder die Versicherung verweigern. Deshalb gibt es die Heilfürsorge.
Wichtig: Anders als bei der Beihilfe sind Familienangehörige nicht über die Heilfürsorge abgesichert. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie jedoch Anspruch auf Beihilfe.
Die Leistungen der Heilfürsorge sind länderabhängig. Grundsätzlich gleichen die Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge beinhaltet sie die ärztlichen Behandlungen im Krankheitsfall.
Auch die Untersuchung während der Schwangerschaft, zahnärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, häusliche Krankenpflege, Rehabilitationsmaßnahmen und Auslandsbehandlungen gehören dazu. Ebenso sind Arznei- und Heilmittel sowie Hilfsmittel eingeschlossen.
Sonderleistungen wie Sehhilfen, Zahnersatz oder die Behandlungskosten für eine künstliche Befruchtung werden in der Regel nicht übernommen. Aber auch hier gibt es Unterschiede in den einzelnen Bundesländern. Generell empfiehlt es sich, als Beamter so früh wie möglich eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die spezielle Sonderleistungen abdeckt – zum Beispiel den Zahnersatz.
Die Heilfürsorge beinhaltet keine Pflegepflichtversicherung. Beamte können die gesetzlich verpflichtende Pflegeversicherung entweder bei einer privaten Krankenversicherung oder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenversicherung abschließen.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben bei der Krankenversicherung ebenfalls einen Anspruch auf Heilfürsorge des Bundes. Für sie gilt allerdings die truppenärztliche Versorgung. Das heißt, dass sie im Krankheitsfall den diensthabenden Truppenarzt aufsuchen müssen und keinen Anspruch auf einen zivilen Arzt haben.
Bei Reisen innerhalb Deutschlands muss der betroffene Soldat im Krankheitsfall zur truppenärztlichen Versorgung beim Truppenarzt der nächstgelegenen Kaserne vorstellig werden. Nur im Notfall darf der erkrankte Soldat einen zivilen Arzt in unmittelbarer Nähe aufsuchen.
Tritt der Notfall ein, geht der Betroffene in Vorleistung und bekommt die Behandlungskosten anschließend erstattet. Bei Arztbesuchen im Ausland kommt die Heilfürsorge nur für einen Teil der entstandenen Kosten auf.
Anders als die Beihilfe, besteht die Heilfürsorgeberechtigung nur für einen begrenzten Zeitraum. Endet die aktive Dienstzeit oder tritt der Beamte in den Ruhestand ein, endet der Anspruch auf die Heilfürsorge.
Ab diesem Zeitpunkt hat die Beamtin oder der Beamte im Ruhestand einen Beihilfeanspruch und die Anwartschaftsversicherung wird aktiviert – vorausgesetzt, der Betroffene hat in jungen Jahren eine Anwartschaft in der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen.
Bei einer Anwartschaftsversicherung handelt es sich um ein ruhendes Versicherungsverhältnis. Der Versicherte erhält keine Leistungen aus dem Vertrag, hat dafür aber das Recht, die Anwartschaft später in einen aktiven Vertrag zu überführen.
Eine erneute Gesundheitsprüfung ist in diesem Fall nicht nötig – egal vor wie vielen Jahren die Versicherung abgeschlossen wurde. Die Anwartschaft kann beliebig lange ruhen. Beamte, die heilfürsorgeberechtigt sind, sollten bereits zu Beginn ihrer Karriere eine Anwartschaftsversicherung abschließen.
Auf diese Weise stellen die Beamten des öffentlichen Dienstes sicher, dass mit Eintritt in den Ruhestand keine Versicherungslücke entsteht. Von der Anwartschaftsversicherung kann im Bedarfsfall mühelos in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt werden.
Im Rahmen der freien Heilfürsorge für Beamtinnen im polizeilichen Dienst werden anfallende Krankheitskosten ohne eine Eigenbeteiligung vom jeweiligen Dienstherrn übernommen.
Im Normalfall umfasst die Heilfürsorge im polizeiärztlichen Dienst alle Leistungen, die zur Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen sind. Der Heilfürsorgeanspruch endet mit Beginn der Pension und wird dann durch die Beihilfe ersetzt.
Bei der freien Heilfürsorge handelt es sich um eine Versicherungsleistung für Beamte in risikoreichen Berufen. Sie wird vom jeweiligen Dienstherrn getragen und beinhaltet sowohl vorbeugende Gesundheitsleistungen als auch Leistungen im Krankheitsfall.
Eine Eigenbeteiligung ist in der Regel nicht nötig. Wer im öffentlichen Dienst tätig ist und von der freien Heilfürsorge profitiert, sollte rechtzeitig eine Anwartschaftsversicherung abschließen, um auch nach Dienstende den vollen Versicherungsschutz zu genießen.
Der Heilfürsorgeanspruch erlischt mit Beendigung des aktiven Dienstes oder Eintritt in den Ruhestand. Anschließend haben die pensionierten Beamten einen Beihilfeanspruch.