Im Staatsdienst, also bei Bundes-, Landes- oder auch Kommunalbehörden; in Schulen, in der Bundeswehrverwaltung, beim Zoll, der Feuerwehr und auch in Ministerien, wird ein Teil der Mitarbeiter in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis eingestellt. Sie haben ein Beamtenverhältnis, welches in vielen Fällen nach ganz eigenen Regelungen und Gesetzen gestaltet ist. „Den einen Beamten“ gibt es aber nicht.

Es gibt verschiedene Laufbahnen, die in verschiedene Qualifikationsebenen gestaffelt sind und meistens mit einem Vorbereitungsdienst oder einem Referendariat beginnen. Diese Zeit ist wie eine Ausbildung anzusehen und dauert, je nach Laufbahn und Fachrichtung, zwischen zwei und drei Jahren. In dieser Zeitspanne wird ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwischen dem Dienstherrn und dem Bewerber begründet. Jeder Vorbereitungsdienst endet, wie eine Ausbildung auch, mit einer Prüfung. Das ist die sogenannte Laufbahnprüfung, mit der das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet.

Wie auch bei Beamten auf Probe und Beamten auf Lebenszeit gilt für die „Anwärter“, dass diese kein Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung sind. Dennoch gibt es eine Absicherung in Form einer Pensionsanwartschaft, Leistungen der Dienstunfallfürsorge und ganz besonders durch die Beihilfe in Krankheits- oder Pflegefällen.

Beamte im Vorbereitungsdienst werden in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt wie alle anderen Beamten auch. Jedoch nur bis zum Ende der Laufbahnprüfung. Wenn die Prüfung abgelegt wurde, erlischt der Anspruch auf Fürsorgeleistungen des Dienstherrn, sofern nicht ein weiteres Dienstverhältnis als Beamter auf Probe begründet wird.

Was es mit der Beihilfe auf sich hat

Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes kommt das Thema Beihilfe zum ersten Mal richtig auf. Der Anwärter hat, wie die anderen Beamten auch, eine andere Art Krankheitskosten, wie für Arztbesuche, Medikamente oder eine Behandlung im Krankenhaus, abzurechnen. Jeder Behandler rechnet die Kosten nämlich mit seiner Rechnung beim Anwärter persönlich ab. Dieser muss die Kosten bezahlen und kann die Rechnung dann bei seiner Beihilfestelle zur Erstattung einreichen.

Der Anspruch auf Beihilfen erstreckt sich aber nicht auf die gesamten Kosten. Jeder Beamte hat einen Beihilfebemessungssatz. Dieser ist in der Regel vom Familienstand und den berücksichtigungsfähigen Kindern abhängig. Die große Mehrheit der Anwärter wird einen Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent haben. Auch gibt es in einigen Bundesländern und auch beim Bund Eigenanteile, Selbstbeteiligungen oder eine Kostendämpfungspauschale, welche die Erstattungen der Beihilfe mindern.

Stellt der Anwärter einen Antrag auf Zahlung einer Beihilfe bei seiner Dienststelle, wird eine Beihilfe berechnet und ausgezahlt, welche sich aus den beihilfefähigen Aufwendungen multipliziert mit dem Beihilfebemessungssatz ermittelt.

Ein Beispiel:

Ein lediger, kinderloser Steueranwärter aus einem Finanzamt in Nordrhein-Westfalen hat eine Arztrechnung über 100,- Euro erhalten. Diese reicht er bei der Beihilfestelle ein. Nach kurzer Zeit erhält er einen Beihilfebescheid über 50,- Euro, welche von der Beihilfestelle erstattet werden. Die Kosten wurden mit dem Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent multipliziert. Eine Kostendämpfungspauschale gibt es in Nordrhein-Westfalen aktuell nicht mehr. Der Dienstherr des Anwärters kommt in diesem Fall also lediglich für die Hälfte der Kosten auf.

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Übernimmt die Beihilfe jede Art von Gesundheitskosten?

Wie auch bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sind bei der Beihilfe in den letzten Jahren viele Leistungen gekürzt, pauschalisiert oder sogar komplett gestrichen worden. Auch gibt es in einigen Beihilfevorschriften in den Bundesländern bestimmte Wartezeiten. Vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit werden bestimmte Kosten grundsätzlich nicht übernommen. Beispielsweise werden ambulante und auch stationäre Kuren in Baden-Württemberg erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren als beihilfefähig anerkannt.

Da der Vorbereitungsdienst von Beginn an für eine Dauer von bis zu drei Jahren ausgelegt ist, werden Anwärtern in mehreren Bundesländern auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung viele Leistungen nicht erstattet. Hierzu zählen vielfach Zahnersatz, Inlays, Kronen und implantologische Leistungen. Deutschlandweit werden bei Krankenhausrechnungen die Anteile für Chefarztbehandlung und Einzelzimmer aus der Beihilfeabrechnung gestrichen und eingekürzt. Dieselben Einschränkungen gelten ebenso für die beihilfeberechtigten Ehegatten und Kinder.

Für viele Beamte ist die spätere Beihilfezahlung auch nicht vollständig abzusehen. Während bei gesetzlich Versicherten der Arzt oder Apotheker direkt die Kosten abrechnet, welche die Krankenkasse nicht bezahlt, sieht der Beamtenanwärter erst viel später, welche Kostenanteile an der Gesamtrechnung die Beihilfestelle nicht übernommen hat.

Die Frage, ob ein Medikament beihilfefähig ist oder eben nicht, kann der Apotheker nicht beantworten – bezahlt werden muss jedoch durch den Beamten sofort am Ladentisch. Bei hohen Kosten ist es daher ratsam, eine telefonische Auskunft bei der zuständigen Beihilfestelle einzuholen oder mit der privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter die Chancen auf eine gesamte Übernahme der Kosten abzuklären.

Passende Ergänzungstarife für das optimale Leistungsspektrum als Beamtenanwärter

Die privaten Krankenversicherungen bieten den Beamtenanwärtern bei entsprechender Beihilfeberechtigung nicht nur einen Krankenversicherungsschutz für den Anteil der Kosten an, welcher nicht durch den Beihilfeanspruch gedeckt ist. Vielmehr werden die Tarife – je nach den Bedürfnissen des Beamtenanwärters – mit Ergänzungen vervollständigt.

Durch entsprechende Tarife, die wie einzelne Bausteine funktionieren, kann vieles versichert werden, was nicht von der Beihilfestelle erstattet wird. Das ist ähnlich wie bei Zusatzversicherungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Es gibt so Bausteine für Brillen oder Zahnersatz, Auslandskrankentarife oder Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt.

So wird der fehlende Beihilfeanspruch auf diese Sonderleistungen durch die private Krankenversicherung wieder ausgeglichen. Beamtenanwärter mit passender Versicherung und individuellen Zusatzbausteinen sind im Krankheitsfall optimal abgesichert.

Die Beamtenanwärter haben also eine Beihilfeberechtigung. Wichtig ist, sich vorab mit den Besonderheiten des Beihilferechtes zu befassen und Lücken im Schutz durch eine private Krankenversicherung, mit passenden Ergänzungen, zu versichern.

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