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Übernimmt die Beihilfe jede Art von Gesundheitskosten?

Wie auch bei den gesetzlichen Krankenversicherungen sind bei der Beihilfe in den letzten Jahren viele Leistungen gekürzt, pauschalisiert oder sogar komplett gestrichen worden. Auch gibt es in einigen Beihilfevorschriften in den Bundesländern bestimmte Wartezeiten. Vor Ablauf der jeweiligen Wartezeit werden bestimmte Kosten grundsätzlich nicht übernommen. Beispielsweise werden ambulante und auch stationäre Kuren in Baden-Württemberg erst nach einer Wartezeit von fünf Jahren als beihilfefähig anerkannt.

Da der Vorbereitungsdienst von Beginn an für eine Dauer von bis zu drei Jahren ausgelegt ist, werden Anwärtern in mehreren Bundesländern auch im Bereich der zahnmedizinischen Versorgung viele Leistungen nicht erstattet. Hierzu zählen vielfach Zahnersatz, Inlays, Kronen und implantologische Leistungen. Deutschlandweit werden bei Krankenhausrechnungen die Anteile für Chefarztbehandlung und Einzelzimmer aus der Beihilfeabrechnung gestrichen und eingekürzt. Dieselben Einschränkungen gelten ebenso für die beihilfeberechtigten Ehegatten und Kinder.

Für viele Beamte ist die spätere Beihilfezahlung auch nicht vollständig abzusehen. Während bei gesetzlich Versicherten der Arzt oder Apotheker direkt die Kosten abrechnet, welche die Krankenkasse nicht bezahlt, sieht der Beamtenanwärter erst viel später, welche Kostenanteile an der Gesamtrechnung die Beihilfestelle nicht übernommen hat.

Die Frage, ob ein Medikament beihilfefähig ist oder eben nicht, kann der Apotheker nicht beantworten – bezahlt werden muss jedoch durch den Beamten sofort am Ladentisch. Bei hohen Kosten ist es daher ratsam, eine telefonische Auskunft bei der zuständigen Beihilfestelle einzuholen oder mit der privaten Krankenversicherung für Beamtenanwärter die Chancen auf eine gesamte Übernahme der Kosten abzuklären.

Passende Ergänzungstarife für das optimale Leistungsspektrum als Beamtenanwärter

Die privaten Krankenversicherungen bieten den Beamtenanwärtern bei entsprechender Beihilfeberechtigung nicht nur einen Krankenversicherungsschutz für den Anteil der Kosten an, welcher nicht durch den Beihilfeanspruch gedeckt ist. Vielmehr werden die Tarife – je nach den Bedürfnissen des Beamtenanwärters – mit Ergänzungen vervollständigt.

Durch entsprechende Tarife, die wie einzelne Bausteine funktionieren, kann vieles versichert werden, was nicht von der Beihilfestelle erstattet wird. Das ist ähnlich wie bei Zusatzversicherungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Es gibt so Bausteine für Brillen oder Zahnersatz, Auslandskrankentarife oder Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt.

So wird der fehlende Beihilfeanspruch auf diese Sonderleistungen durch die private Krankenversicherung wieder ausgeglichen. Beamtenanwärter mit passender Versicherung und individuellen Zusatzbausteinen sind im Krankheitsfall optimal abgesichert.

Die Beamtenanwärter haben also eine Beihilfeberechtigung. Wichtig ist, sich vorab mit den Besonderheiten des Beihilferechtes zu befassen und Lücken im Schutz durch eine private Krankenversicherung, mit passenden Ergänzungen, zu versichern.

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