Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung  unterliegt festen Fristen und gesetzlichen Vorgaben. Versicherungsnehmer müssen zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterscheiden, wobei für Beamte einige Sonderregelungen gelten. Ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft kann finanzielle Nachteile bringen, während Alternativen wie ein interner Tarifwechsel oder eine Anwartschaftsversicherung bestehen. Versicherungsgesellschaften dürfen Verträge nur unter bestimmten Bedingungen kündigen, etwa bei schweren Vertragsverletzungen oder falschen Gesundheitsangaben.

Kündigungsfrist der PKV bei ordentlicher Kündigung

Die Kündigungsfrist einer privaten Krankenversicherung (PKV) bei ordentlicher Kündigung beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Dieses entspricht oft dem Kalenderjahr, sodass eine Kündigung bis 30. September zum 31. Dezember wirksam wird.

Weicht das Versicherungsjahr ab, endet der Vertrag drei Monate nach Ablauf des individuellen 12-Monats-Zeitraums ab Vertragsbeginn. Eine mögliche Mindestversicherungsdauer von ein bis zwei Jahren kann eine ordentliche Kündigung ausschließen. Vertragsbedingungen sollten geprüft werden, um die individuellen Fristen der Versicherungsgesellschaften einzuhalten.

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Sonderkündigungsrecht der privaten Krankenversicherung

Ein Sonderkündigungsrecht in der privaten Krankenversicherung besteht bei Beitragserhöhungen, Leistungsreduzierungen oder Eintritt der Versicherungspflicht in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Bei Anpassung der Beiträge oder Leistungen der PKV kann die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Änderungsmitteilung erfolgen.

Tritt Versicherungspflicht in der GKV ein, ist eine rückwirkende Kündigung bis drei Monate danach möglich. Wird diese Frist überschritten, endet der Vertrag zum Monatsende, in dem der Nachweis erbracht wird. Eine fristgerechte Einreichung verhindert Verzögerungen oder doppelte Beitragszahlungen.

Kündigungsfristen der Versicherungsgesellschaften

Die Kündigungsfristen der Versicherungsgesellschaften hängen vom Versicherungsjahr ab. Bei Anbietern mit einem Versicherungsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, endet die Kündigungsfrist am 31. Dezember.

Andere Versicherer berechnen das Versicherungsjahr individuell, sodass die Kündigung zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres möglich ist. Unabhängig davon gilt in der privaten Krankenversicherung meist eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren. Die folgende Tabelle zeigt die Kündigungsfristen verschiedener PKV-Anbieter:

Versicherungsgesellschaft Versicherungsjahr Kündigung zum Mindestvertragsdauer
Allianz Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Alte Oldenburger Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
Arag Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
AXA Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
DBV Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Barmenia Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
BBKK Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
BBV Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Central Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Concordia Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Continentale Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
DBV Winterthur Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Debeka Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
Deutscher Ring Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
DEVK Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
DKV Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Gothaer Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Hallesche Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
Hanse Merkur Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
HUK Coburg Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Inter Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
LKH Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
LVM Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Mannheimer Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Münchener Verein Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Nürnberger Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Pax Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Provinzial Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
R + V Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
SDK Bitte anfragen 2 Jahre
Signal Iduna Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
UKV Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Universa Individuelles Jahr Ende des Jahres 2 Jahre
Victoria Kalenderjahr 31.12 2 Jahre
Württembergische Kalenderjahr 31.12 2 Jahre

Wann lohnt sich eine Kündigung der PKV?

Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung lohnt sich nur selten, da ein Wechsel meist finanzielle Nachteile bringt. Beim Anbieterwechsel gehen angesparte Altersrückstellungen teilweise oder vollständig verloren, insbesondere bei Verträgen vor 2009 (§ 204 Abs. 1 VVG). Zudem berechnet der neue Versicherer die Beiträge nach aktuellem Alter und Gesundheitszustand, wodurch ein Neuvertrag oft teurer wird.

Statt einer Kündigung bietet sich ein Tarifwechsel innerhalb der bestehenden PKV an, da Altersrückstellungen erhalten bleiben und der Beitrag sinken kann. Ein Vergleich der Alternativen vermeidet langfristige Kostenfallen.

Wie kündigt man die private Krankenversicherung?

Die private Krankenversicherung muss schriftlich gekündigt werden, wobei das Schreiben unmissverständlich die Kündigung erklären muss. Ein bloßer Hinweis auf einen Wechsel reicht nicht aus, wie ein Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigte (LG Dortmund, 24. November 2011, Az. 2 O 209/11).

Damit die Kündigung der PKV wirksam ist, muss sie fristgerecht eingehen. Der sicherste Weg ist der Versand per Einwurfeinschreiben, um den Zugang nachzuweisen. Musterbriefe können als Grundlage dienen, sollten aber mit persönlichen Daten ergänzt werden.

Die Anwartschaftversicherung

Eine Anwartschaftsversicherung sichert das Recht, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung zurückzukehren (§ 204 Abs. 5 VVG).

Die Anwartschaftversicherung ist sinnvoll für Personen, die vorübergehend in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, aber eine Rückkehr in ihren alten PKV-Tarif planen. Zudem bleiben Altersrückstellungen erhalten, wodurch künftige Beiträge stabiler bleiben. Ohne Anwartschaft wäre ein Wiedereinstieg in die private Krankenversicherung teurer, da Beiträge dann nach aktuellem Alter und Gesundheitszustand berechnet werden.

Allerdings kostet das Ruhen des Vertrags eine reduzierte Prämie, ohne Anspruch auf Leistungen. Eine Anwartschaft lohnt sich nur bei sicherer Rückkehr in die PKV.

Wann darf die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen?

Eine Versicherungsgesellschaft darf die private Krankenversicherung nur unter bestimmten Bedingungen kündigen, da in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht (§ 206 VVG). Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, selbst bei ausbleibenden Beitragszahlungen. Es erfolgt eine Einstufung in den Notlagentarif mit minimalen Leistungen.

Eine Vertragsbeendigung der PKV ist möglich, wenn falsche Gesundheitsangaben gemacht wurden. Bei arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher Falschangabe kann der Versicherer den Vertrag innerhalb von zehn Jahren anfechten oder zurücktreten (§ 21 Abs. 3 VVG). Dann droht eine Rückzahlung erbrachter Leistungen.

Grob fahrlässige Falschangaben können innerhalb von fünf Jahren zum Rücktritt führen, wenn der Vertrag bei vollständiger Kenntnis nicht zustande gekommen wäre. Bei fahrlässiger Fehlinformation kann die Versicherung kündigen (§ 19 VVG) oder höhere Prämien verlangen. Da die rechtlichen Hürden hoch sind, sollte bei drohender Kündigung ein Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultiert werden.

Was zählt als schwere Vertragsverletzung?

Eine schwere Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gegen wesentliche Vertragsbedingungen verstößt, etwa durch gefälschte Abrechnungen oder erschlichene Leistungen. In solchen Fällen kann die Versicherungsgesellschaft den Vertrag der privaten Krankenversicherung außerordentlich kündigen, wie der Bundesgerichtshof 2011 entschied (Az. IV ZR 50/11).

Wer wegen Vertragsbetrugs seine PKV verliert, findet schwer einen neuen Anbieter. Aufgrund der Krankenversicherungspflicht bleibt jedoch der Basistarif als Option, da Versicherer diesen nicht verweigern dürfen (§ 193 Abs. 5 VVG).

Gibt es spezielle Kündigungsregelungen für Beamte?

Ja, für Beamte gelten spezielle Kündigungsregelungen in der privaten Krankenversicherung. Beamte auf Widerruf und auf Probe haben bei Verbeamtung ein Sonderkündigungsrecht, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die Kündigung der GKV erfolgt durch Weiterleitung der Aufnahmebestätigung der PKV.

Auch Beamtenanwärter mit speziellen Tarifen können ihre private Krankenversicherung außerordentlich kündigen, etwa nach dem Referendariat oder wenn der Anspruch auf den Anwärtertarif erlischt. Bei Beitragserhöhungen haben Beamte ein Sonderkündigungsrecht, das sie innerhalb von vier Wochen nutzen können.

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