Die Verbeamtung ist für viele Beamte und Beamtinnen ein bedeutender Schritt, doch dieser Prozess kann auch scheitern. Wenn die Verbeamtung abgelehnt wird, stehen oft wichtige Gründe im Mittelpunkt, die sowohl gesundheitlicher als auch charakterlicher oder fachlicher Natur sein können. Besonders psychische Krankheiten spielen hierbei eine entscheidende Rolle und können als Ablehnungsgrund ausschlaggebend sein. Diese Ablehnung hat weitreichende Folgen, weshalb eine sorgfältige Prüfung und Beratung unverzichtbar ist.
Der folgende Text bietet umfassende Informationen über die Gründe, warum eine Verbeamtung abgelehnt werden kann, einschließlich der spezifischen Herausforderungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Es werden zudem die rechtlichen Grundlagen und Urteile beleuchtet, die den Entscheidungsprozess beeinflussen, um Ihnen eine fundierte Basis für den weiteren Umgang mit einer abgelehnten Verbeamtung zu bieten.
Gesundheitlich Eignung des Beamten
Die gesundheitliche Eignung eines Beamten ist eine entscheidende Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Dienstherr muss sicherstellen, dass keine Zweifel an der körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit des Beamten bestehen, um die erforderliche Arbeitsleistung bis zur gesetzlichen Altersgrenze zu gewährleisten.
Zur Beurteilung dieser Eignung werden die gesundheitlichen Veranlagungen und deren potenzielle Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit durch Amtsärzte oder verbeamtete Ärzte untersucht. Diese Ärzte erstellen ein Gutachten, das die gesundheitlichen Einschränkungen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch bewertet.
Die endgültige Entscheidung über die gesundheitliche Eignung liegt jedoch allein beim Dienstherrn, der das ärztliche Gutachten als wesentliche Entscheidungsgrundlage nutzt.
Wann gilt eine gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung als nicht gegeben?
Die gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit wird durch den Prognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) definiert. Nach dem Urteil des BVerwG vom 25.07.2013 (Az. 2 C 12.11) gilt eine gesundheitliche Eignung als nicht gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist, wenn die betroffene Person bis zum Ruhestand regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und dadurch eine signifikant geringere Lebensdienstzeit aufweist. Zudem hat das BVerwG festgelegt, dass der Dienstherr, wenn ihm eine Erkrankung bereits vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe bekannt war, an seine ursprüngliche Bewertung gebunden ist, sofern sich die Erkrankung oder ihre Bewertungsgrundlagen nicht verändert haben.
Welche Folgen drohen bei falschen Angaben zur Gesundheit für Beamte auf Probe?
Falsche Angaben zur Gesundheit durch Beamte auf Probe können gravierende Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich der Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BBG bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BeamtStG. Diese Rücknahme erfolgt, wenn die Ernennung auf Täuschung beruht, etwa durch das Verschweigen relevanter Erkrankungen oder durch unrichtige Antworten auf amtsärztliche Fragen.
Zusätzlich drohen die Rückforderung bereits gezahlter Bezüge sowie die Einleitung eines Strafverfahrens. Beamte auf Probe sind daher verpflichtet, bei der Aufklärung von Vorerkrankungen aktiv mitzuwirken und behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, um schwerwiegende rechtliche Folgen zu vermeiden.
Welche Erkrankungen führen laut Rechtsprechung zur Ablehnung der gesundheitlichen Eignung im öffentlichen Dienst?
Laut Rechtsprechung führen die folgenden Erkrankungen zur Ablehnung der gesundheitlichen Eignung im öffentlichen Dienst.
- Diabetes Mellitus: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschied in einem Urteil (NVwZ-RR 2014, 424-426), dass eine Polizeibeamtin auf Probe aufgrund insulinpflichtigen Diabetes Mellitus als gesundheitlich nicht geeignet eingestuft wurde. Dies liegt an der erhöhten Gefahr von Hypoglykämien unter Stress, die zu Zittern und Verwirrtheit führen können.
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS): Das Verwaltungsgericht (VG) München entschied am 04. Oktober 2023 (M 5 K 21.3323), dass eine Justizfachwirtin mit PTBS, einer schweren depressiven Episode und dem Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht gesundheitlich geeignet ist. Der Beruf erfordert eine hohe psychische Belastbarkeit, die durch die Erkrankung nicht gewährleistet ist.
- Epilepsie: Das OVG Berlin-Brandenburg urteilte am 22. Januar 2024 (OVG 4 S 47/23), dass ein Polizeibeamter auf Probe mit schwerer Epilepsie gesundheitlich nicht geeignet ist. Diese Entscheidung basiert auf der Notwendigkeit, Schusswaffen sicher zu führen und Fahrzeuge im Dienst zu steuern, was bei dieser Erkrankung nicht zuverlässig möglich ist.
Welche Urteile bestätigen die gesundheitliche Eignung trotz vorhandener Erkrankungen?
Urteile bestätigen die gesundheitliche Eignung trotz vorhandener Erkrankungen, wenn die Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben nicht signifikant ist oder die Erkrankung behandelbar ist. So entschied das OVG des Saarlandes am 14. Mai 2019 (1 A 102/16), dass Adipositas nicht automatisch zur Ablehnung der gesundheitlichen Eignung führt, wenn keine daraus resultierenden Krankheiten vorliegen.
Das VG München urteilte am 15. Dezember 2023 (M 5 S 23.4841), dass eine langjährige psychosomatische Erkrankung die Eignung nicht ausschließt, insbesondere wenn die Diensttätigkeit eine positive Wirkung auf die Gesundheit haben kann. Auch eine HIV-Erkrankung wurde vom AG Hannover am 18. Juli 2019 (13 A 2059/17) nicht als Ausschlusskriterium für den Polizeivollzugsdienst gewertet, da in den begutachteten Szenarien kein relevantes Übertragungsrisiko bestand. Diese Entscheidungen zeigen, dass die gesundheitliche Eignung im öffentlichen Dienst trotz bestehender Erkrankungen bejaht werden kann, sofern keine unmittelbare Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit vorliegt.
Welche besonderen Maßstäbe gelten für die gesundheitliche Eignung bei schwerbehinderten Beamten
Für schwerbehinderte Beamte gelten besondere Maßstäbe bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung, um Diskriminierung zu vermeiden. Dabei wird nur das notwendige Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt, das zur Wahrnehmung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich ist.
Es ist ausreichend, wenn eine amtsangemessene Beschäftigung möglich ist, selbst wenn der Beamte nicht alle Dienstposten ausfüllen kann. Der Prognosezeitraum, in dem die Dienstfähigkeit gewährleistet sein muss, beträgt bei schwerbehinderten Probebeamten fünf Jahre, im Gegensatz zu der vollen Laufzeit bis zur Altersgrenze bei nicht schwerbehinderten Beamten.
Wenn jedoch geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die für die Amtsausübung zwingend notwendig sind und die Behinderung betreffen, kann die gesundheitliche Eignung verneint werden, ohne gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG zu verstoßen.
Wann muss der Dienstherr eine anderweitige Verwendung prüfen, wenn die gesundheitliche Eignung fehlt?
Der Dienstherr muss eine anderweitige Verwendung prüfen, wenn die gesundheitliche Eignung eines Beamten auf Probe fehlt, jedoch die Möglichkeit besteht, dass der Beamte in einer anderen Position oder Laufbahn weiterhin dienstfähig ist. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeamtStG ist diese Prüfung verpflichtend, bevor eine Entlassung in Betracht gezogen wird.
Eine Übernahme in eine niedrigere Laufbahn kann mit Zustimmung des Beamten ebenfalls eine Alternative darstellen. Sollte jedoch die Erkrankung so schwerwiegend sein, dass keine Position innerhalb der betroffenen oder einer anderen Laufbahn infrage kommt, entfällt die Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung.
In Fällen, in denen die Bewährung noch nicht vollständig ausgeschlossen ist, kann die Probezeit verlängert werden, maximal jedoch auf fünf Jahre. Ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die endgültige Nichtbewährung festgestellt, muss der Dienstherr den Beamten entlassen.
Wann besteht keine Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung bei fehlender gesundheitlicher Eignung?
Keine Pflicht zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung bei fehlender gesundheitlicher Eignung besteht, wenn die Erkrankung des Beamten auf Probe so schwerwiegend ist, dass er den Anforderungen sämtlicher Dienstposten innerhalb der betroffenen oder einer anderen Laufbahn nicht gerecht werden kann.
In solchen Fällen entfällt gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeamtStG die Verpflichtung des Dienstherrn, alternative Einsatzmöglichkeiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn keine Position existiert, in der der Beamte trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen dienstfähig wäre. Die Entlassung wird dann zur notwendigen Konsequenz, wenn keine anderweitige Verwendung infrage kommt und die endgültige Nichtbewährung festgestellt wurde.
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Charakterliche Eignung des Beamten
Die charakterliche Eignung eines Beamten ist ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung über eine Verbeamtung auf Lebenszeit und kann zur Ablehnung führen, wenn ernsthafte und begründete Zweifel bestehen.
Diese Eignung ist nicht nur relevant bei der Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegt, das gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eine Entlassung rechtfertigt, sondern auch bei der Feststellung der Nichtbewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG.
Charakterliche Eignung umfasst die Integrität und das Verhalten des Beamten, sowohl im Dienst als auch außerhalb, und muss den Anforderungen entsprechen, die an die Ausübung des Amtes gestellt werden.
Wann führt ein schwerwiegendes Dienstvergehen zur Ablehnung der charakterlichen Eignung?
Ein schwerwiegendes Dienstvergehen führt zur Ablehnung der charakterlichen Eignung, wenn es die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt und bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte.
Dabei ist entscheidend, ob das Vergehen Ausdruck einer charakterlichen Schwäche ist, die die Eignung für die Ernennung zum Lebenszeitbeamten ausschließt. Dies gilt auch für Fehlverhalten außerhalb des Dienstes, sofern es das Vertrauen der Allgemeinheit in das Amt oder das Ansehen des Beamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Ein Beispiel hierfür wäre eine Straftat, die von einem Polizeibeamten außerhalb des Dienstes begangen wird.
Welche Pflichten hat der Dienstherr bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung von Probebeamten?
Der Dienstherr hat die Pflicht, die charakterliche Eignung von Probebeamten umfassend und sorgfältig zu beurteilen, insbesondere in Bezug auf ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Dabei muss der Dienstherr prüfen, ob die Probebeamten die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).
Diese politische Treuepflicht ist ein zentraler Aspekt der charakterlichen Eignung. Zweifel an der Eignung können bereits durch ungebührliches Verhalten entstehen, das unterhalb der Schwelle eines strafbaren Vergehens liegt, insbesondere wenn es gegen die Grundwerte des demokratischen Rechtsstaats verstößt.
Der Dienstherr muss dabei den Beurteilungsspielraum sorgfältig nutzen, da dieser von den Gerichten nur auf Fehler in der Bewertung, unrichtige Sachverhalte oder sachfremde Erwägungen überprüft werden kann. Fälle wie die Identifikation mit extremistischen Ideologien oder rassistische Äußerungen führen regelmäßig zur Ablehnung der charakterlichen Eignung und können die Entlassung des Probebeamten zur Folge haben, wie etwa im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024 (OVG 10 S 41/22) oder im Urteil des VG Trier vom 14. August 2018 (3 K 2486/18.TR.).
Fachliche Eignung des Beamten
Die fachliche Eignung eines Beamten wird daran gemessen, wie effektiv und effizient er die dienstlichen Aufgaben in körperlicher und geistiger Hinsicht bewältigt. Entscheidendes Kriterium ist dabei der Arbeitserfolg, also das Ergebnis, das den dienstlichen Anforderungen entspricht.
Hierbei werden sowohl Umfang und Qualität der geleisteten Arbeit als auch der zeitliche und körperliche Einsatz sowie der Wille zum Erfolg bewertet. Zeigt sich eine mangelnde fachliche Leistung durch unzureichende Arbeitsvorbereitung, fehlende Konzentrationsfähigkeit oder ineffiziente Arbeitsweise, kann dies zur Feststellung einer fehlenden fachlichen Eignung führen.
Gemäß § 28 Abs. 4 BLV bzw. § 19 Abs. 3 Satz 1 NBG müssen Beamte auf Probe mindestens zweimal während der Probezeit beurteilt werden, um eine Prognose über ihre zukünftige Bewährung abzugeben. Die abschließende Beurteilung am Ende der Probezeit entscheidet darüber, ob die Bewährung festgestellt werden kann, wobei nur die Leistungen innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden dürfen.
Unter welchen allgemeinen Umständen kann die Verbeamtung auf Probe beendet werden?
Die Verbeamtung auf Probe kann unter allgemeinen Umständen beendet werden, wenn strukturelle Änderungen in der Behörde, wie Auflösung, wesentliche Änderungen des Aufbaus oder eine Verschmelzung mit einer anderen Behörde, das Aufgabengebiet des Probebeamten betreffen und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG, § 23 Abs. 3 Nr. 3 BeamtStG).
Zudem kann eine Entlassung erfolgen, wenn der Probebeamte die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verliert (§ 23 Abs. 2 BeamtStG). Diese Regelungen stellen sicher, dass die Verbeamtung auf Probe unter bestimmten rechtlichen und organisatorischen Bedingungen beendet werden kann, um den geänderten Anforderungen und Umständen gerecht zu werden.
Welche Möglichkeiten zur Anfechtung bestehen bei einer Entlassung während der Probezeit?
Bei einer Entlassung während der Probezeit bestehen für den betroffenen Beamten Möglichkeiten zur Anfechtung, indem er innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, die in der Regel einen Monat ab Zustellung der Entlassungsverfügung beträgt, rechtliche Schritte einleitet.
Es ist entscheidend, schnell zu reagieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Entlassung anzufechten. Die Anfechtung kann sich auf die Überprüfung der Beurteilung der Bewährung sowie auf mögliche Verfahrensfehler stützen.
Dabei ist es wichtig, die spezifischen Gründe für die Entlassung zu prüfen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu veranlassen, um die Rechtmäßigkeit der Entlassung zu klären.
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