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Beihilfe für Kinder in Bayern: Was Beamteneltern wissen sollten

Wer in Bayern verbeamtet ist und Kinder hat, stellt sich früher oder später die Frage, wie die Beihilfe für den Nachwuchs eigentlich funktioniert. Die Grundregeln sind bundesweit ähnlich, in Bayern gibt es aber einige landesspezifische Besonderheiten.

Von Jens Kempf8. Januar 20267 Min Lesezeit
Beihilfe für Kinder in Bayern: Was Beamteneltern wissen sollten

Wer gilt als berücksichtigungsfähiges Kind?

Kinder gelten in der Regel so lange als berücksichtigungsfähig, wie auch im Sinne des Familienzuschlags ein Anspruch besteht, also etwa während einer Ausbildung oder eines Studiums bis zu einer bestimmten Altersgrenze.

Bemessungssatz für Kinder

Für Kinder liegt der Bemessungssatz in der bayerischen Beihilfe bei 80 Prozent. Für den verbleibenden Anteil benötigt das Kind eine eigene Absicherung, üblicherweise über eine private Restkostenversicherung.

Ab dem zweiten Kind: Auswirkung auf den elterlichen Satz

Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind erhöht sich der Bemessungssatz für die Eltern von 50 auf 70 Prozent. Diese Erhöhung wirkt sich unmittelbar auf den Beitrag der eigenen privaten Krankenversicherung aus.

  • Kinder werden meist mit 80 Prozent Bemessungssatz berücksichtigt
  • Ab dem zweiten Kind steigt der elterliche Satz meist auf 70 Prozent
  • Für den Restanteil benötigt jedes Kind einen eigenen Restkostentarif
  • Eine Meldung an die Beihilfestelle bei Geburt sollte zeitnah erfolgen

Rechtzeitig an die Absicherung des Kindes denken

Innerhalb bestimmter Fristen nach der Geburt lässt sich das Kind meist ohne erneute Gesundheitsprüfung mitversichern. Wird diese Frist verpasst, kann eine Gesundheitsprüfung notwendig werden.

Das Wichtigste in Kürze
  • Kinder erhalten in Bayern in der Regel 80 Prozent Beihilfe
  • Ab dem zweiten Kind steigt der Bemessungssatz der Eltern häufig auf 70 Prozent
  • Für den Restanteil benötigt jedes Kind eine eigene Absicherung
  • Fristen zur Anmeldung nach der Geburt sollten unbedingt eingehalten werden

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Häufige Fragen

Ab wann gilt ein Kind als berücksichtigungsfähig?+

In der Regel ab Geburt, solange die Voraussetzungen des Familienzuschlags erfüllt sind.

Erhöht sich mein Bemessungssatz mit jedem Kind?+

Die Erhöhung auf 70 Prozent greift üblicherweise ab dem zweiten Kind.

Muss ich die Beihilfestelle informieren?+

Ja, eine zeitnahe Meldung der Geburt ist notwendig.

Was passiert bei verpasster Anmeldefrist?+

Dann kann eine Gesundheitsprüfung erforderlich werden.