Das Grundprinzip ist überall gleich
Der Dienstherr beteiligt sich an Ihren Krankheitskosten. Diese Beteiligung heißt Beihilfe und ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung. Der Bemessungssatz liegt bei Aktiven typischerweise bei 50 Prozent, bei berücksichtigungsfähigen Kindern bei 80 Prozent und bei Versorgungsempfängern häufig bei 70 Prozent. Sobald zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, steigt der eigene Satz in vielen Regelungen ebenfalls auf 70 Prozent.
Wo die Länder auseinanderlaufen
- Wahlleistungen im Krankenhaus. Manche Dienstherren beteiligen sich an Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung, teilweise gegen einen monatlichen Eigenbetrag, andere gar nicht.
- Kostendämpfungspauschale. Einige Länder ziehen pro Kalenderjahr einen festen Betrag ab, gestaffelt nach Besoldungsgruppe.
- Beihilfe für Ehepartner. Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehepartner unterscheidet sich deutlich und wird nicht überall gleich häufig angepasst.
- Heilpraktiker, Sehhilfen und Hilfsmittel. Hier sind die Kataloge sehr unterschiedlich detailliert.
- Zahnersatz. Die Erstattungsquoten und Höchstbeträge weichen spürbar voneinander ab.
Der praktische Punkt: Ihr PKV-Tarif muss zu Ihrer Beihilfeverordnung passen, nicht zu einer allgemeinen Vorstellung von Beihilfe. Ein Tarif, der in Bayern beihilfekonform ergänzt, kann in einem anderen Land eine Lücke offenlassen, weil dort etwa die Wahlleistungen nicht mitgetragen werden.
Die pauschale Beihilfe und was sie wirklich bedeutet
Immer mehr Länder bieten die pauschale Beihilfe an. Statt der individuellen Beteiligung an Rechnungen übernimmt der Dienstherr die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das klingt fair und ist für einen kleinen Teil der Beamten auch sinnvoll, etwa bei erheblichen Vorerkrankungen oder in bestimmten Familienkonstellationen.
Für die meisten ist es eine Weichenstellung mit langer Wirkung. Die Entscheidung ist in der Regel unwiderruflich. Und sie bedeutet, dass Sie im Ruhestand keine erhöhte Beihilfe von 70 Prozent erhalten, sondern weiterhin den halben GKV-Beitrag bezuschusst bekommen. Wer diese Option prüft, sollte beide Wege über 30 Jahre durchrechnen und nicht nur den Beitrag im ersten Jahr vergleichen.
Was beim Wechsel des Dienstherrn passiert
Wenn Sie vom Land in den Bund wechseln oder das Bundesland wechseln, gilt ab dem ersten Tag die neue Beihilfeverordnung. Ihr PKV-Vertrag folgt dem nicht automatisch. Gute Tarife enthalten eine Beihilfeanpassungsklausel, mit der Sie den Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung an den neuen Bemessungssatz und an geänderte Leistungen anpassen können. Fehlt diese Klausel, kann eine Lücke entstehen, die Sie erst im Leistungsfall bemerken.
Eine Prüfliste für Ihren konkreten Fall
- Welcher Bemessungssatz gilt für Sie heute, welcher im Ruhestand?
- Werden Wahlleistungen im Krankenhaus bezuschusst und wenn ja, zu welchen Bedingungen?
- Gibt es eine Kostendämpfungspauschale und wie hoch ist sie in Ihrer Besoldungsgruppe?
- Ist Ihr Ehepartner berücksichtigungsfähig und wo liegt die Einkommensgrenze?
- Enthält Ihr PKV-Tarif eine Anpassungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung?
Diese fünf Fragen klären in der Praxis rund 90 Prozent der späteren Streitpunkte. Sie zu beantworten dauert eine halbe Stunde. Sie nicht zu beantworten kostet im Zweifel vierstellige Beträge.
- Bund und Länder haben eigene Beihilfeverordnungen. Die Unterschiede betreffen vor allem Wahlleistungen, Zahnersatz und Hilfsmittel.
- Der PKV-Tarif muss zur konkreten Beihilfeverordnung passen, nicht zu einer allgemeinen Annahme.
- Die pauschale Beihilfe ist meist unwiderruflich und sollte über die gesamte Laufzeit gerechnet werden.
- Beim Dienstherrnwechsel schützt eine Anpassungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Sie wollen das auf Ihre Situation übersetzt haben?
In einem kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihre Lage ein und zeigen Ihnen, was für Sie wirklich sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Wie hoch ist mein Beihilfesatz?+
In der Regel 50 Prozent als aktiver Beamter, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und bei vielen Dienstherren 70 Prozent als Versorgungsempfänger. Kinder werden meist mit 80 Prozent berücksichtigt. Maßgeblich ist immer die Verordnung Ihres Dienstherrn.
Ändert sich meine Beihilfe, wenn ich das Bundesland wechsle?+
Ja, ab dem ersten Tag beim neuen Dienstherrn gilt dessen Beihilferecht. Prüfen Sie vor dem Wechsel, ob Ihr Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung angepasst werden kann.
Ist die pauschale Beihilfe sinnvoll?+
Für einen kleinen Teil der Beamten ja, insbesondere bei schweren Vorerkrankungen oder in bestimmten Familienkonstellationen. Für die Mehrheit ist die individuelle Beihilfe über die Gesamtlaufzeit wirtschaftlich günstiger. Die Entscheidung ist meist unwiderruflich.
Was ist die Kostendämpfungspauschale?+
Ein fester Eigenanteil, den einige Dienstherren pro Kalenderjahr von der Beihilfe abziehen. Die Höhe ist nach Besoldungsgruppe gestaffelt und liegt je nach Land meist zwischen 70 und 750 Euro im Jahr.


