Was der Familienzuschlag ist
Der Familienzuschlag ist ein eigenständiger Bestandteil Ihrer Besoldung neben dem Grundgehalt. Er berücksichtigt Ihre familiäre Situation. Die Höhe hängt vom Dienstherrn ab, weil Bund und Länder eigene Besoldungsgesetze haben. Der Aufbau ist jedoch überall ähnlich.
- Stufe 1 erhalten verheiratete Beamte und Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft. Auch Verwitwete und geschiedene Beamte mit Unterhaltspflicht können darunterfallen.
- Stufe 2 und die weiteren Stufen kommen für jedes berücksichtigungsfähige Kind hinzu, für das Ihnen Kindergeld zusteht.
- Der kinderbezogene Anteil steigt in vielen Besoldungsordnungen ab dem dritten Kind deutlich an.
- Sind beide Eltern im öffentlichen Dienst, wird der ehegattenbezogene Anteil in der Regel geteilt.
Kindergeld: seit der Reform über die Bundesagentur
Die eigenen Familienkassen des öffentlichen Dienstes gibt es nicht mehr, § 72 EStG ist aufgehoben. Beamte beantragen das Kindergeld deshalb wie alle Eltern bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die es auch auszahlt. Es beträgt 2026 laut Bundesagentur für Arbeit 259 Euro je Kind und Monat. Den Familienzuschlag zahlt dagegen weiter Ihre Bezügestelle mit der Besoldung, und beim Kinderanteil richtet sie sich in der Regel nach der Entscheidung der Familienkasse.
Das klingt nach einer Formalie, führt in der Praxis aber häufig zu Verzögerungen. Wer der Bezügestelle den Kindergeldbescheid oder die Kindergeldnummer nicht mitteilt, wartet im ungünstigsten Fall Monate auf den Kinderanteil im Familienzuschlag. Rückwirkende Zahlungen sind zeitlich begrenzt möglich, deshalb sollten Sie den Antrag direkt nach der Geburt oder nach dem Statuswechsel stellen.
Die Wirkung, die fast alle übersehen: Beihilfe
Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt Ihr Beihilfebemessungssatz in fast allen Beihilfeverordnungen von 50 auf 70 Prozent. Das ist finanziell relevanter als der Zuschlag selbst. Ihr Anteil an den Krankheitskosten halbiert sich nahezu, und Ihr privater Krankenversicherungstarif muss entsprechend von einem 50er auf einen 30er Restkostentarif umgestellt werden.
Passiert diese Umstellung nicht, zahlen Sie doppelt: Sie erhalten mehr Beihilfe und bleiben gleichzeitig in einem zu hohen Versicherungsschutz. Über zehn Jahre summiert sich das leicht auf einen fünfstelligen Betrag. Melden Sie die Geburt deshalb sowohl der Beihilfestelle als auch Ihrem Versicherer.
Familienzuschlag und Pension
Der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags gehört in der Regel zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Er fließt also in die Berechnung Ihrer Versorgung ein. Bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wirkt sich jeder Euro ruhegehaltfähiger Bezüge dauerhaft aus. Der kinderbezogene Anteil wird dagegen in der Versorgung meist gesondert behandelt, weil der Kindergeldanspruch mit dem Studienende endet.
Praktisch heißt das: Rechnen Sie Ihre Pension nicht mit dem heutigen Auszahlungsbetrag, sondern mit den ruhegehaltfähigen Bezügen. Bei 5.900 Euro ruhegehaltfähigen Bezügen und 38 Dienstjahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 68,16 Prozent und damit eine Bruttoversorgung von rund 4.021 Euro.
Typische Fehler
- Heirat oder Geburt nicht gemeldet. Der Zuschlag wird nicht automatisch gezahlt, Sie müssen ihn beantragen.
- Kindergeldbescheid der Familienkasse nicht an die Bezügestelle weitergegeben, sodass der Kinderanteil im Familienzuschlag verspätet kommt.
- Beihilfesatzänderung ab dem zweiten Kind nicht an den PKV-Tarif weitergegeben.
- Bei Ehepartnern im öffentlichen Dienst die Konkurrenzregelung übersehen, was zu Rückforderungen führen kann.
Familienzuschlag 2026 nach Bundesland
Die Beträge unterscheiden sich je Dienstherr. Die Tabelle aller Länder und die Einzelseiten mit Rechtsgrundlagen:
- Der Familienzuschlag besteht aus einem ehegattenbezogenen und einem kinderbezogenen Anteil und muss beantragt werden.
- Kindergeld, 2026 sind es 259 Euro je Kind, beantragen auch Beamte bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
- Ab dem zweiten Kind steigt die Beihilfe meist auf 70 Prozent. Der PKV-Tarif muss dann angepasst werden.
- Der ehegattenbezogene Anteil zählt in der Regel zu den ruhegehaltfähigen Bezügen und wirkt bis in die Pension.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Familienzuschlag für Beamte?+
Die Höhe hängt vom Dienstherrn ab, weil Bund und Länder eigene Besoldungsgesetze haben. Beim Bund beträgt die Stufe 1 für Verheiratete 171,28 Euro (Anlage V BBesG, gültig ab 1. März 2024), in Sachsen 279,58 Euro (seit 1. April 2026), und Brandenburg zahlt keinen ehebezogenen Teil. Der kinderbezogene Anteil kommt pro Kind hinzu. Alle Beträge finden Sie in unserer Übersicht zum Familienzuschlag nach Bundesland.
Wo beantragen Beamte das Kindergeld?+
Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Die früheren Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind weggefallen. Die Familienkasse zahlt das Kindergeld aus, Ihre Bezügestelle zahlt den Familienzuschlag mit der Besoldung.
Steigt die Beihilfe mit dem ersten Kind?+
In der Regel nicht. Der Sprung von 50 auf 70 Prozent erfolgt in den meisten Beihilfeverordnungen ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind.
Was gilt, wenn beide Ehepartner Beamte sind?+
Der ehegattenbezogene Anteil wird in der Regel geteilt, damit er nicht doppelt gezahlt wird. Melden Sie diese Konstellation aktiv, sonst drohen spätere Rückforderungen.
Ist der Familienzuschlag ruhegehaltfähig?+
Der ehegattenbezogene Anteil zählt in der Regel zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Der kinderbezogene Anteil wird in der Versorgung gesondert behandelt.


