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Familienzuschlag und Kindergeld für Beamte: was Ihnen zusteht

Der Familienzuschlag steht auf jeder Besoldungsmitteilung, wird aber selten hinterfragt. Dabei ist er einer der wenigen Bestandteile der Besoldung, die Sie aktiv beeinflussen können, und er wirkt weit über den Monat hinaus. Er zählt zu den ruhegehaltfähigen Bezügen und verändert Ihren Beihilfesatz.

Von Phillip Peil4. Juli 202611 Min Lesezeit
Familienzuschlag und Kindergeld für Beamte: was Ihnen zusteht

Was der Familienzuschlag ist

Der Familienzuschlag ist ein eigenständiger Bestandteil Ihrer Besoldung neben dem Grundgehalt. Er berücksichtigt Ihre familiäre Situation. Die Höhe hängt vom Dienstherrn ab, weil Bund und Länder eigene Besoldungsgesetze haben. Der Aufbau ist jedoch überall ähnlich.

  • Stufe 1 erhalten verheiratete Beamte und Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft. Auch Verwitwete und geschiedene Beamte mit Unterhaltspflicht können darunterfallen.
  • Stufe 2 und die weiteren Stufen kommen für jedes berücksichtigungsfähige Kind hinzu, für das Ihnen Kindergeld zusteht.
  • Der kinderbezogene Anteil steigt in vielen Besoldungsordnungen ab dem dritten Kind deutlich an.
  • Sind beide Eltern im öffentlichen Dienst, wird der ehegattenbezogene Anteil in der Regel geteilt.

Kindergeld läuft für Beamte anders

Beamte beantragen das Kindergeld nicht bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, sondern bei der Familienkasse ihres Dienstherrn. In der Regel ist das die Stelle, die auch Ihre Bezüge zahlt, etwa das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Ausgezahlt wird das Kindergeld dann zusammen mit der Besoldung.

Das klingt nach einer Formalie, führt in der Praxis aber häufig zu Verzögerungen. Wer nach einer Verbeamtung vergisst, den Antrag umzustellen, verliert im ungünstigsten Fall Monate. Rückwirkende Zahlungen sind zeitlich begrenzt möglich, deshalb sollten Sie den Antrag direkt nach der Geburt oder nach dem Statuswechsel stellen.

Die Wirkung, die fast alle übersehen: Beihilfe

Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt Ihr Beihilfebemessungssatz in fast allen Beihilfeverordnungen von 50 auf 70 Prozent. Das ist finanziell relevanter als der Zuschlag selbst. Ihr Anteil an den Krankheitskosten halbiert sich nahezu, und Ihr privater Krankenversicherungstarif muss entsprechend von einem 50er auf einen 30er Restkostentarif umgestellt werden.

Passiert diese Umstellung nicht, zahlen Sie doppelt: Sie erhalten mehr Beihilfe und bleiben gleichzeitig in einem zu hohen Versicherungsschutz. Über zehn Jahre summiert sich das leicht auf einen fünfstelligen Betrag. Melden Sie die Geburt deshalb sowohl der Beihilfestelle als auch Ihrem Versicherer.

Familienzuschlag und Pension

Der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags gehört in der Regel zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Er fließt also in die Berechnung Ihrer Versorgung ein. Bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wirkt sich jeder Euro ruhegehaltfähiger Bezüge dauerhaft aus. Der kinderbezogene Anteil wird dagegen in der Versorgung meist gesondert behandelt, weil der Kindergeldanspruch mit dem Studienende endet.

Praktisch heißt das: Rechnen Sie Ihre Pension nicht mit dem heutigen Auszahlungsbetrag, sondern mit den ruhegehaltfähigen Bezügen. Bei 5.900 Euro ruhegehaltfähigen Bezügen und 38 Dienstjahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 68,16 Prozent und damit eine Bruttoversorgung von rund 4.021 Euro.

Typische Fehler

  • Heirat oder Geburt nicht gemeldet. Der Zuschlag wird nicht automatisch gezahlt, Sie müssen ihn beantragen.
  • Kindergeldantrag nach der Verbeamtung nicht auf die Familienkasse des Dienstherrn umgestellt.
  • Beihilfesatzänderung ab dem zweiten Kind nicht an den PKV-Tarif weitergegeben.
  • Bei Ehepartnern im öffentlichen Dienst die Konkurrenzregelung übersehen, was zu Rückforderungen führen kann.
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Familienzuschlag besteht aus einem ehegattenbezogenen und einem kinderbezogenen Anteil und muss beantragt werden.
  • Beamte beantragen Kindergeld bei der Familienkasse ihres Dienstherrn, nicht bei der Agentur für Arbeit.
  • Ab dem zweiten Kind steigt die Beihilfe meist auf 70 Prozent. Der PKV-Tarif muss dann angepasst werden.
  • Der ehegattenbezogene Anteil zählt in der Regel zu den ruhegehaltfähigen Bezügen und wirkt bis in die Pension.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Familienzuschlag für Beamte?+

Die Höhe hängt vom Dienstherrn ab, weil Bund und Länder eigene Besoldungsgesetze haben. Stufe 1 für Verheiratete liegt je nach Dienstherr im Bereich von rund 150 bis 180 Euro monatlich, der kinderbezogene Anteil kommt pro Kind hinzu und steigt ab dem dritten Kind deutlich.

Wo beantragen Beamte das Kindergeld?+

Bei der Familienkasse des eigenen Dienstherrn, in der Regel bei der Stelle, die auch die Bezüge zahlt. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Besoldung.

Steigt die Beihilfe mit dem ersten Kind?+

In der Regel nicht. Der Sprung von 50 auf 70 Prozent erfolgt in den meisten Beihilfeverordnungen ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind.

Was gilt, wenn beide Ehepartner Beamte sind?+

Der ehegattenbezogene Anteil wird in der Regel geteilt, damit er nicht doppelt gezahlt wird. Melden Sie diese Konstellation aktiv, sonst drohen spätere Rückforderungen.

Ist der Familienzuschlag ruhegehaltfähig?+

Der ehegattenbezogene Anteil zählt in der Regel zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Der kinderbezogene Anteil wird in der Versorgung gesondert behandelt.