Der Weg zur Feststellung
Grundlage ist ein amtsärztliches Gutachten, das die gesundheitliche Eignung für das übertragene Amt beurteilt. Erst wenn eine anderweitige Verwendung innerhalb der Landesverwaltung ausscheidet, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand.
Berechnung des Ruhegehalts
Je Dienstjahr werden 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angerechnet, der Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent. Zurechnungszeiten kommen bei früher Dienstunfähigkeit zum Tragen und erhöhen den Satz, ohne den Höchstsatz zu erreichen.
- Amtsärztliche Begutachtung als zentrale Grundlage
- Vorrang der anderweitigen Verwendung vor dem Ruhestand
- Ruhegehaltssatz von 1,79375 Prozent je Dienstjahr
- Mindestversorgung bei kurzer Dienstzeit
Beispielrechnung
Eine Justizvollzugsbeamtin mit ruhegehaltfähigen Bezügen von 3.300 Euro und einem Ruhegehaltssatz von 37 Prozent erhält rund 1.221 Euro Versorgung. Gegenüber vorherigen Nettobezügen von etwa 2.500 Euro entsteht eine Lücke von rund 1.280 Euro monatlich.
Absicherung über eine private Versicherung
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit beamtenspezifischer Klausel leistet unabhängig von der amtlichen Versorgungshöhe, sobald die vertragliche Dienstunfähigkeit anerkannt wird. Damit lässt sich die Lücke zwischen Ruhegehalt und bisherigem Einkommen gezielt schließen.
- Die Versorgung richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstjahren.
- Eine anderweitige Verwendung wird vor dem Ruhestand geprüft.
- Zurechnungszeiten mildern Nachteile bei früher Dienstunfähigkeit.
- Private Vorsorge sollte individuell an die Versorgungslücke angepasst werden.
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Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Dienstunfähigkeit in Mecklenburg-Vorpommern?+
Die zuständige Dienstbehörde auf Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens.
Was passiert bei kurzer Dienstzeit?+
In diesem Fall greift die gesetzliche Mindestversorgung.
Wird eine andere Stelle vor dem Ruhestand geprüft?+
Ja, sofern eine gesundheitlich geeignete Verwendung möglich ist.
Wie berechnet sich die individuelle Versorgungslücke?+
Aus der Differenz zwischen vorherigem Nettoeinkommen und der zu erwartenden Versorgung.
