Zuständigkeit und Ablauf in NRW
In Nordrhein-Westfalen richtet sich das Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz. Bei begründeten Zweifeln an der Dienstfähigkeit veranlasst die zuständige Behörde eine Untersuchung durch den zuständigen Amtsärztlichen Dienst. Erst nach dessen gutachterlicher Einschätzung und nach Prüfung einer anderweitigen Verwendung entscheidet der Dienstherr über die Versetzung in den Ruhestand.
Mindestversorgung und Berechnung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt errechnet sich grundsätzlich mit 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, bis zu einem Höchstsatz von 71,75 %. Für Beamte mit kurzer Dienstzeit sieht das Versorgungsrecht eine Mindestversorgung vor, die eine Untergrenze absichert, jedoch meist deutlich unter dem zuletzt erzielten Nettoeinkommen liegt.
Rechenbeispiel für die Versorgungslücke
Ein Beamter, der nach 15 Dienstjahren dienstunfähig wird, erreicht rechnerisch etwa 26,9 % ruhegehaltfähige Bezüge (15 mal 1,79375 %). Da hier häufig eine Mindestversorgung greift, kann der tatsächliche Satz je nach Konstellation höher liegen, bleibt aber regelmäßig weit unter dem, was während der aktiven Dienstzeit netto zur Verfügung stand.
- Zuständige Behörde veranlasst die amtsärztliche Untersuchung
- Prüfung einer anderweitigen Verwendung vor der Zurruhesetzung
- Mindestversorgung als Untergrenze bei kurzer Dienstzeit
- Versorgungslücke insbesondere bei jungen Beamten spürbar
Absicherung der Lücke über eine DU-Versicherung
Um diese Lücke abzufedern, greifen viele NRW-Landesbeamte auf eine private Dienstunfähigkeitsversicherung zurück. Wichtig ist dabei eine echte Dienstunfähigkeitsklausel, die die Leistung an die amtliche Feststellung der Dienstunfähigkeit koppelt, statt eine eigenständige Prüfung durch den Versicherer vorzusehen.
- In NRW entscheidet die zuständige Behörde nach amtsärztlicher Untersuchung über die Zurruhesetzung
- Das Ruhegehalt berechnet sich mit 1,79375 % je Dienstjahr bis 71,75 %
- Eine Mindestversorgung sichert eine Untergrenze, ersetzt aber nicht das frühere Nettoeinkommen
- Eine private DU-Versicherung mit echter Klausel schließt die entstehende Lücke
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Häufige Fragen
Wer stellt in NRW die Dienstunfähigkeit fest?+
Die Feststellung erfolgt durch den Dienstherrn auf Grundlage eines Gutachtens des zuständigen Amtsärztlichen Dienstes.
Gibt es in NRW eine Wiedereingliederung vor der Zurruhesetzung?+
Ja, häufig wird vor einer endgültigen Entscheidung geprüft, ob eine stufenweise Wiedereingliederung oder ein anderer Einsatzbereich möglich ist.
Wie hoch ist die Mindestversorgung ungefähr?+
Die Mindestversorgung liegt über dem reinen rechnerischen Satz bei sehr kurzer Dienstzeit, bleibt aber im Regelfall deutlich unter dem letzten Nettoeinkommen.
Können Landesbeamte in NRW auch private Zusatzversicherungen abschließen?+
Ja, dies ist unabhängig vom Beamtenverhältnis möglich und wird angesichts der Versorgungslücke von vielen genutzt.
