Rechtslage im Saarland, Stand 15. Oktober 2026
- Der Abschnitt über Polizeivollzugsbeamte im Saarländischen Beamtengesetz enthält keine Vorschrift über Heilfürsorge.
- Das Gesetz erwähnt Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, nur in allgemeinen Verweisvorschriften.
- Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Personalstelle nach, welche Regel für Sie gilt.
Rechtsgrundlage: Saarländisches Beamtengesetz (SBG), §§ 123 bis 130 ohne Heilfürsorgevorschrift.
Was im Landesrecht steht
Die Vorschriften über Polizeivollzugsbeamte stehen in den §§ 123 bis 130 des Saarländischen Beamtengesetzes. Sie regeln unter anderem Altersgrenze und Dienstkleidung, eine Vorschrift über Heilfürsorge enthalten sie nicht. Im Gesetz taucht die freie Heilfürsorge nur in allgemeinen Verweisvorschriften auf, etwa in § 66, der Leistungen erwähnt, die der freien Heilfürsorge entsprechen.
Eine eigene Anspruchsgrundlage, wie sie andere Länder in ihren Beamtengesetzen haben, haben wir im saarländischen Landesrecht nicht gefunden. Das heißt nicht, dass es im Einzelfall keine Leistungen gibt. Es heißt aber, dass Sie sich nicht auf eine allgemeine Heilfürsorge verlassen sollten.
So klären Sie Ihre Lage
Fragen Sie Ihre Personalstelle schriftlich, ob Sie heilfürsorgeberechtigt oder beihilfeberechtigt sind und ab wann. Die Antwort entscheidet, ob Sie ab dem Diensteintritt eine private Krankenversicherung als Restkostentarif brauchen oder zunächst eine Anwartschaft genügt.
Absicherung für beide Fälle
Sind Sie beihilfeberechtigt, sollte der private Restkostentarif zum Diensteintritt stehen und zum Bemessungssatz passen. Erhalten Sie eine Form der Heilfürsorge, sichert eine Anwartschaftsversicherung Ihren heutigen Gesundheitszustand für die Zeit danach. In beiden Fällen lohnt der Blick auf eine Dienstunfähigkeitsversicherung, die zum Polizeidienst passt.
- Das Saarländische Beamtengesetz enthält im Polizeiabschnitt keine Vorschrift zur freien Heilfürsorge.
- Freie Heilfürsorge wird nur in allgemeinen Verweisvorschriften erwähnt.
- Klären Sie schriftlich mit Ihrer Personalstelle, ob Sie heilfürsorge- oder beihilfeberechtigt sind.
- Davon hängt ab, ob Sie ab Diensteintritt eine PKV oder zunächst eine Anwartschaft brauchen.
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Häufige Fragen
Haben Polizisten im Saarland freie Heilfürsorge?+
Im Saarländischen Beamtengesetz haben wir keine eigene Anspruchsgrundlage dafür gefunden. Klären Sie Ihren Anspruch schriftlich mit Ihrer Personalstelle.
Wo würde die Regel stehen?+
Andere Länder regeln die Heilfürsorge der Polizei im Landesbeamtengesetz. Im Saarland enthalten die Polizeivorschriften in den §§ 123 bis 130 SBG keine solche Regel.
Brauche ich eine private Krankenversicherung?+
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, ja, als Restkostentarif ab dem Diensteintritt. Bei Heilfürsorge genügt zunächst eine Anwartschaft.
Lohnt sich eine Dienstunfähigkeitsversicherung?+
Für Polizeibeamte meist ja, weil das Ruhegehalt bei früher Dienstunfähigkeit niedrig ausfällt. Wichtig ist eine Klausel, die zum Polizeidienst passt.
