Die Beamtenberater
Alle Ratgeber-ArtikelPrivate Krankenversicherung

PKV bei Teilzeit und Elternzeit: Was sich für Beamte ändert

Teilzeitbeschäftigung ist bei Beamten weit verbreitet, sei es aus familiären Gründen oder in der Übergangsphase in den Ruhestand. Anders als oft angenommen, bleibt der Beihilfeanspruch dabei grundsätzlich bestehen, dennoch gibt es Punkte, die Sie kennen sollten.

Von Phillip Peil16. Februar 20268 Min Lesezeit
PKV bei Teilzeit und Elternzeit: Was sich für Beamte ändert

Beihilfe bleibt unabhängig vom Beschäftigungsumfang

Ein wichtiger Punkt vorab: Der Beihilfeanspruch von Beamten hängt nicht vom Umfang der Arbeitszeit ab. Ob Vollzeit oder Teilzeit, die Beihilfequote von in der Regel 50 Prozent für aktive Beamte, beziehungsweise 70 Prozent bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, bleibt unverändert bestehen. Auch während der Elternzeit besteht der Beihilfeanspruch grundsätzlich fort.

Was sich durch Teilzeit tatsächlich ändert

  • Die Besoldung sinkt anteilig entsprechend dem reduzierten Beschäftigungsumfang
  • Der PKV-Beitrag selbst richtet sich weiterhin nach dem gewählten Tarif, nicht nach der Arbeitszeit, und bleibt daher unverändert
  • Das verfügbare Nettoeinkommen sinkt, wodurch der PKV-Beitrag anteilig stärker ins Gewicht fällt
  • Während der Elternzeit ohne Besoldung ist die Beitragszahlung besonders zu planen

Elternzeit ohne Bezüge: Wer zahlt den Beitrag?

Während einer Elternzeit ohne Besoldung müssen PKV-Beiträge in der Regel weiterhin selbst getragen werden, da der Vertrag unabhängig vom Dienstverhältnis besteht. Es lohnt sich, frühzeitig zu prüfen, ob eine vorübergehende Beitragsreduzierung über einen Tarifwechsel im Rahmen des Tarifwechselrechts sinnvoll ist, oder ob Rücklagen die Elternzeit überbrücken sollen.

Was Sie vor Beginn einer Teilzeit oder Elternzeit klären sollten

  • Wie sich die reduzierte Besoldung auf das monatliche Budget auswirkt
  • Ob eine vorübergehende Anpassung des PKV-Tarifs sinnvoll ist
  • Wie lange die Elternzeit geplant ist und wie die Beitragszahlung in dieser Zeit gesichert wird
  • Ob zusätzliche Absicherungen wie eine Dienstunfähigkeitsversicherung an die veränderte Einkommenssituation angepasst werden sollten

Eine rechtzeitige Planung hilft, finanzielle Engpässe während Teilzeit oder Elternzeit zu vermeiden. Die Beihilfeberechtigung selbst ist davon in der Regel nicht betroffen, wohl aber die verfügbaren finanziellen Mittel für die PKV-Beiträge.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die Beihilfequote bleibt bei Teilzeit und Elternzeit grundsätzlich unverändert.
  • Der PKV-Beitrag richtet sich nach dem Tarif, nicht nach dem Beschäftigungsumfang.
  • Während der Elternzeit müssen PKV-Beiträge in der Regel selbst finanziert werden.
  • Eine frühzeitige Budgetplanung erleichtert den Umgang mit geringeren Bezügen.

Sie wollen das auf Ihre Situation übersetzt haben?

In einem kostenlosen Erstgespräch ordnen wir Ihre Lage ein und zeigen Ihnen, was für Sie wirklich sinnvoll ist.

Mehr zum Thema

Häufige Fragen

Verändert sich meine Beihilfequote bei Teilzeit?+

Nein, die Beihilfequote richtet sich nach familiären Faktoren wie der Kinderzahl, nicht nach dem Beschäftigungsumfang.

Muss ich meinen PKV-Tarif bei Elternzeit kündigen?+

Eine Kündigung ist in der Regel nicht notwendig und meist auch nicht sinnvoll, da eine erneute Aufnahme später wieder eine Gesundheitsprüfung erfordern würde.

Gibt es spezielle günstigere Tarife für die Elternzeit?+

Manche Versicherer bieten im Rahmen des Tarifwechselrechts Möglichkeiten zur vorübergehenden Beitragsreduzierung, die individuelle Ausgestaltung ist mit dem jeweiligen Versicherer zu klären.

Was passiert mit der Beihilfe während der Elternzeit?+

Der Beihilfeanspruch besteht während der Elternzeit grundsätzlich fort, da das Beamtenverhältnis fortbesteht.