Was das Hamburger Modell konkret bedeutet
Im klassischen System übernimmt die Beihilfe einen prozentualen Anteil Ihrer Krankheitskosten, den Rest deckt ein privater Restkostentarif. Beim Hamburger Modell verzichten Sie auf diese Einzelfallbeihilfe. Stattdessen versichern Sie sich freiwillig gesetzlich und der Dienstherr übernimmt die Hälfte Ihres Beitrags, vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil eines Angestellten.
Eingeführt wurde das Modell 2018 in Hamburg. Übernommen haben es unter anderem Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, das Saarland und Mecklenburg-Vorpommern. Bund und Bayern bieten es nicht an. Prüfen Sie immer die Regelung Ihres Dienstherrn.
Für wen es sinnvoll sein kann
- Beamte mit mehreren Kindern, für die der GKV-Beitrag die beitragsfreie Familienversicherung mit abdeckt.
- Beamte mit Vorerkrankungen, bei denen in der privaten Krankenversicherung Zuschläge oder Ausschlüsse drohen.
- Beamte, die aus einem langen Angestelltenverhältnis kommen und ihre gesetzliche Versicherung fortführen möchten.
- Ehepaare, bei denen ein Partner gesetzlich versichert ist und Kinder dort mitversichert sind.
Wo die Nachteile liegen
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, nicht nach dem Leistungsumfang. Alleinstehende Beamte und Beamte mit einem Kind zahlen im Hamburger Modell in vielen Konstellationen mehr als im klassischen System aus Beihilfe und Restkostentarif. Hinzu kommt das geringere Leistungsniveau: Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer, freie Arztwahl im privatärztlichen Bereich und höhere Erstattungen bei Zahnersatz sind in der gesetzlichen Versicherung nicht enthalten.
Auch im Ruhestand bleibt die Entscheidung wirksam. Der Beihilfebemessungssatz, der im klassischen System für Versorgungsempfänger meist auf 70 Prozent steigt, kommt beim Hamburger Modell nicht zum Tragen.
Die pauschale Beihilfe ist keine bessere oder schlechtere Variante, sondern eine dauerhafte Weichenstellung. Sie sollte zur Familiensituation und zum Gesundheitsbild passen.
Die Entscheidung ist unumkehrbar
In nahezu allen Ländern gilt die Wahl für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses, einschließlich des Ruhestands. Ein Wechsel zurück in die klassische Beihilfe ist regelmäßig ausgeschlossen. Auch die Fristen sind eng, häufig muss die Erklärung innerhalb weniger Monate nach Beginn des Beamtenverhältnisses oder nach Einführung der Regelung abgegeben werden.
- Beitragshöhe in beiden Varianten für den aktiven Dienst und den Ruhestand vergleichen.
- Familienplanung einbeziehen, sie verschiebt das Ergebnis erheblich.
- Gesundheitszustand prüfen, insbesondere mögliche Risikozuschläge in der privaten Versicherung.
- Fristen des eigenen Dienstherrn schriftlich bestätigen lassen.
- Beim Hamburger Modell zahlt der Dienstherr einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung statt Einzelfallbeihilfe.
- Sinnvoll vor allem bei mehreren Kindern oder bei Vorerkrankungen.
- Für Alleinstehende ist das klassische System aus Beihilfe und Restkostentarif oft günstiger.
- Das Leistungsniveau der gesetzlichen Versicherung liegt unter dem eines Beihilfetarifs.
- Die Wahl gilt in der Regel dauerhaft, auch im Ruhestand.
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Häufige Fragen
Welche Länder bieten das Hamburger Modell an?+
Neben Hamburg unter anderem Bremen, Berlin, Brandenburg, Thüringen, Sachsen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, das Saarland und Mecklenburg-Vorpommern. Bund und Bayern bislang nicht.
Kann ich später zurück in die klassische Beihilfe?+
In aller Regel nicht. Die Entscheidung gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses und wirkt im Ruhestand fort.
Für wen lohnt sich die pauschale Beihilfe?+
Vor allem für Beamte mit mehreren Kindern und für Beamte mit Vorerkrankungen, die in der privaten Krankenversicherung mit Zuschlägen rechnen müssten.
Wie hoch ist der Zuschuss?+
Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte des Beitrags zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil.



