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Private Krankenversicherung für Ehepartner von Beamten

Der Ehepartner eines Beamten kann über die Beihilfe abgesichert werden, allerdings nur unter Bedingungen. Die wichtigste davon ist eine Einkommensgrenze, die jedes Jahr neu geprüft wird. Wer sie übersieht, steht plötzlich ohne Beihilfeanspruch da.

Von Phillip Peil18. März 202610 Min Lesezeit
Private Krankenversicherung für Ehepartner von Beamten

Wann der Ehepartner beihilfeberechtigt ist

Berücksichtigungsfähig ist der Ehepartner, wenn sein eigener Gesamtbetrag der Einkünfte eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Beim Bund liegt diese Grenze bei 20.000 Euro im Jahr, die Länder weichen davon teilweise ab, die Spanne reicht von etwa 10.000 bis über 20.000 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid, nicht das Bruttogehalt.

Liegt das Einkommen darunter, erhält der Ehepartner in der Regel einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent. Abgesichert werden muss dann nur der verbleibende Anteil über einen privaten Restkostentarif, was den Beitrag deutlich senkt.

Die Einkommensgrenze ist eine bewegliche Größe

  • Geprüft wird meist rückblickend anhand des Steuerbescheids, oft mit einer Zwei-Jahres-Betrachtung.
  • Wird die Grenze überschritten, entfällt der Beihilfeanspruch, in vielen Ländern bereits ab dem Folgemonat.
  • Ein Wechsel von Teilzeit in Vollzeit oder eine Erbschaft mit Kapitalerträgen kann die Grenze reißen.
  • Der private Tarif muss dann von 30 auf 100 Prozent umgestellt werden, was den Beitrag mehr als verdreifacht.

Deshalb ist bei Ehepartnern mit schwankendem oder steigendem Einkommen ein Tarif wichtig, der eine Umstellung ohne erneute Gesundheitsprüfung erlaubt. Diese Option ist im Vertrag zu regeln, nicht erst im Bedarfsfall.

Wann die gesetzliche Versicherung die bessere Wahl bleibt

Ist der Ehepartner sozialversicherungspflichtig angestellt, bleibt er in der Regel gesetzlich versichert und der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags. Ein Wechsel in die private Versicherung ist dann selten sinnvoll. Sind gemeinsame Kinder über den gesetzlich versicherten Partner beitragsfrei familienversichert, spricht ebenfalls viel für den Verbleib. Ein weiterer Punkt sind Vorerkrankungen, die in der privaten Versicherung zu Zuschlägen führen können.

Beim Ehepartner entscheidet nicht der Beitrag im ersten Jahr, sondern die Frage, was passiert, wenn sich das Einkommen ändert.

Was bei Trennung, Elternzeit und Ruhestand gilt

  • In der Elternzeit sinkt das Einkommen häufig unter die Grenze, der Beihilfeanspruch kann dann neu entstehen.
  • Bei Scheidung entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit mit Rechtskraft, der Tarif muss auf 100 Prozent umgestellt werden.
  • Im Ruhestand des Beamten bleibt der Ehepartner unter denselben Voraussetzungen berücksichtigungsfähig.
  • Nach dem Tod des Beamten besteht der Anspruch als Hinterbliebener in der Regel fort.

Melden Sie jede dieser Veränderungen zeitnah an Beihilfestelle und Versicherer. Rückwirkende Korrekturen sind der häufigste Grund für unerwartete Nachforderungen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Ehepartner ist beihilfeberechtigt, solange sein Einkommen unter der Grenze des Dienstherrn liegt.
  • Beim Bund gilt eine Grenze von 20.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, die Länder weichen ab.
  • Der Bemessungssatz liegt in der Regel bei 70 Prozent, privat abzusichern sind dann 30 Prozent.
  • Ein Tarif mit garantierter Umstellung auf 100 Prozent ohne Gesundheitsprüfung ist wichtig.
  • Bei sozialversicherungspflichtiger Anstellung bleibt die gesetzliche Versicherung meist die bessere Lösung.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Ehepartner?+

Beim Bund 20.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr. Die Länder haben eigene Grenzen, teilweise deutlich niedriger. Maßgeblich ist der Steuerbescheid.

Welchen Beihilfesatz erhält der Ehepartner?+

In der Regel 70 Prozent. Der private Restkostentarif deckt die verbleibenden 30 Prozent ab.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?+

Der Beihilfeanspruch entfällt und der private Tarif muss auf 100 Prozent umgestellt werden. Ohne vertraglich zugesicherte Option kann dafür eine Gesundheitsprüfung nötig werden.

Bleibt der Anspruch im Ruhestand bestehen?+

Ja, unter denselben Voraussetzungen. Auch nach dem Tod des Beamten besteht der Anspruch als Hinterbliebener in der Regel fort.