10 Minuten, die Ihre
Ansprüche sichern können
Ein Schreiben pro Jahr. Kosten: 0 Euro. Aufwand: etwa 10 Minuten. Wer seine Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, riskiert mögliche Nachzahlungen für das jeweilige Jahr.
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Frist
grundsätzlich 31.12.
Kosten
0 Euro
Zeitaufwand
etwa 10 Minuten
Karlsruhe hat den Maßstab neu gefasst
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. September 2025 entschieden: Die Berliner Besoldung der Besoldungsordnung A war zwischen 2008 und 2020 weit überwiegend verfassungswidrig.
Die Mindestbesoldung muss nun grundsätzlich mindestens 80 Prozent des regionalisierten Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Die Entscheidung betrifft unmittelbar Berlin, setzt aber bundesweit neue Maßstäbe für die Prüfung der Beamtenbesoldung.
Mögliche Nachzahlungen erfolgen nicht automatisch.
Ansprüche müssen grundsätzlich zeitnah gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden. Wer untätig bleibt, riskiert, dass Ansprüche für das jeweilige Haushaltsjahr später nicht mehr berücksichtigt werden. Die sicherste Vorgehensweise: jedes Jahr erneut geltend machen und den Eingang dokumentieren.
So gehen Sie vor
Drei Schritte, insgesamt etwa 10 Minuten. Der Leitfaden führt Sie durch jeden davon.
Passendes Muster holen
Nutzen Sie möglichst das aktuelle Muster Ihres Dienstherrn, Ihrer Gewerkschaft oder Ihres Berufsverbands, etwa dbb, GEW, VBE, Philologenverband, DPolG oder DBwV.
Vier entscheidende Punkte prüfen
Kontrollieren Sie, ob Ihr Schreiben alle vier Bausteine enthält. Fehlt einer, ergänzen Sie das Muster oder lassen Sie es rechtlich prüfen.
Absenden und Eingang sichern
An die zuständige Bezügestelle beziehungsweise das Landesamt senden, in einigen Ländern auch über das Mitarbeiterportal. Nachweis aufbewahren: Versand- oder Eingangsbestätigung, Sendebericht, Screenshot.
Ob Ihr Schreiben wirkt, entscheidet die Formulierung
Im Leitfaden finden Sie zu jedem Baustein die passende Textpassage sowie die Hinweise, worauf Sie bei Ihrem Dienstherrn achten sollten.
- 1
Antrag und gegebenenfalls Widerspruch
Amtsangemessene Alimentation für das laufende Haushaltsjahr beantragen. Ohne anfechtbaren Bescheid kann ein Widerspruch allein ins Leere laufen, der Antrag bleibt entscheidend.
- 2
Auch für die Zukunft formulieren
„…für das laufende sowie für die folgenden Haushaltsjahre.“ Ein zukunftsgerichteter Antrag kann fortwirken, ein jährliches Schreiben bleibt die sicherste Variante.
- 3
Ruhen des Verfahrens beantragen
Bitten Sie darum, das Verfahren ruhen zu lassen, bis die maßgeblichen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit entschieden sind.
- 4
Verzicht auf die Verjährungseinrede erbitten
Bitten Sie den Dienstherrn, bis zur Klärung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Eine Ablehnung macht Ihr Schreiben nicht unwirksam.
Was ein vergessenes Jahr bedeuten könnte
Illustratives Beispiel auf Basis einer angenommenen Unteralimentation von 150 Euro pro Monat. Keine Prognose und kein Versprechen auf eine Nachzahlung. Ob und in welcher Höhe Zahlungen erfolgen, hängt von der weiteren Rechtsprechung, der gesetzlichen Umsetzung und Ihrem individuellen Fall ab.
Das gilt für Sie, wenn Sie verbeamtet sind
Der Anspruch hängt am Status, nicht am konkreten Beruf.
- Lehrkräfte
- Polizeibeamte
- Verwaltungsbeamte
- Justizbeamte
- Bundes-, Landes- und Kommunalbeamte
- Richter
- Soldaten
- Versorgungsempfänger
Besonders relevant für Familien mit drei oder mehr Kindern. Hier gelten erhöhte Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation.
Das gilt nicht, wenn Sie angestellt sind
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst fallen grundsätzlich nicht unter den beamtenrechtlichen Alimentationsanspruch. Für Beschäftigte nach TV-L oder TVöD gelten die jeweiligen Tarifverträge. Auch Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige sind von diesem Anspruch nicht erfasst.
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Der größere Hebel ist Ihre Pension
Eine mögliche Nachzahlung wäre ein einmaliger Betrag. Werden ruhegehaltfähige Dienstbezüge dauerhaft angepasst, wirkt sich das auch auf die spätere Versorgung aus. Im 30-Minuten-Pensions-Check berechnen wir gemeinsam:
- Ihren voraussichtlichen Ruhegehaltssatz anhand Ihrer tatsächlichen Dienstzeiten
- Ihre mögliche Versorgungslücke zwischen letztem Netto und erster Pension
- Die Sparrate, mit der Sie diese Lücke gezielt schließen
Und wenn es bei Ihnen aktuell nichts zu optimieren gibt, sagen wir Ihnen das genauso offen.
So wird Ihr Ruhegehalt berechnet
Ruhegehaltssatz × ruhegehaltfähige Dienstbezüge = Bruttoruhegehalt
Für Bundesbeamte gilt grundsätzlich: ruhegehaltfähige Dienstjahre × 1,79375 Prozent = Ruhegehaltssatz. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 Prozent.
Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Versorgungsgesetze des Bundeslandes, Berechnungsdetails können abweichen.
Beamtenberater GmbH: über 15 Jahre Erfahrung, mehr als 5.000 beratene Beamte
Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Muster, Fristen, Zuständigkeiten und Rechtsfolgen können sich je nach Dienstherrn, Bundesland und persönlicher Situation unterscheiden.