Wann ein Kind berücksichtigungsfähig ist
Berücksichtigungsfähig ist ein Kind, solange für es ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Familienzuschlag besteht. Der Beihilfeanspruch hängt damit unmittelbar am Kindergeld. Endet der Kindergeldanspruch, etwa mit dem Abschluss des Studiums oder mit dem 25. Geburtstag, endet in der Regel auch die Beihilfeberechtigung des Kindes.
- Bemessungssatz für Kinder: in der Regel 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen.
- Privat abzusichern bleiben rund 20 Prozent, entsprechend niedrig ist der Beitrag.
- Der Anspruch besteht, solange Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt werden.
- Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird das Kind demjenigen zugeordnet, der den Familienzuschlag erhält.
Die Zwei-Monats-Frist nach der Geburt
Für die Aufnahme des Neugeborenen in die private Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit gilt in der Regel eine Frist von zwei Monaten ab Geburt. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil dort bereits mindestens drei Monate versichert ist. Wird die Frist versäumt, ist die Aufnahme nur mit vollständiger Gesundheitsprüfung möglich, was bei Auffälligkeiten unmittelbar nach der Geburt teuer werden kann.
Die Geburtsurkunde geht an drei Stellen: Familienkasse, Beihilfestelle und Versicherer. Am zeitkritischsten ist der Versicherer.
Ab dem zweiten Kind steigt Ihr eigener Bemessungssatz
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Bemessungssatz des Beamten in der Regel von 50 auf 70 Prozent. Ihr eigener Restkostenanteil sinkt damit von 50 auf 30 Prozent. Wird der private Tarif nicht angepasst, zahlen Sie über Jahre für eine Absicherung, die Sie nicht mehr benötigen. Die Umstellung wirkt sich häufig mit einem dreistelligen Betrag im Jahr aus.
Prüfen Sie in diesem Zug auch die Regelung Ihres Dienstherrn. Einige Länder haben eigene Vorgaben zum Zeitpunkt der Anhebung und zur Dauer, für die der erhöhte Satz gilt.
Was am Ende des Kindergeldanspruchs zu tun ist
- Rechtzeitig klären, ob das Kind eine eigene Absicherung braucht, privat oder über die eigene Tätigkeit gesetzlich.
- Bei einem Studium ohne Beihilfeanspruch die studentische Krankenversicherung prüfen.
- Den eigenen Bemessungssatz kontrollieren, er kann mit dem Wegfall des zweiten Kindes wieder auf 50 Prozent sinken.
- Den privaten Tarif entsprechend anpassen, in beide Richtungen.
Wer diese Schritte einmal im Jahr durchgeht, vermeidet die zwei häufigsten Fehler: eine unnötig hohe Absicherung nach der Geburt und eine unerwartete Lücke, wenn der Kindergeldanspruch endet.
- Kinder erhalten in der Regel 80 Prozent Beihilfe, privat bleiben rund 20 Prozent.
- Der Anspruch hängt am Kindergeld beziehungsweise am Familienzuschlag.
- Die Aufnahme in die private Versicherung ohne Gesundheitsprüfung ist an eine Zwei-Monats-Frist gebunden.
- Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt Ihr eigener Bemessungssatz meist auf 70 Prozent.
- Mit dem Ende des Kindergeldanspruchs braucht das Kind eine eigene Absicherung.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Beihilfe für Kinder?+
In der Regel 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Der private Restkostentarif deckt die verbleibenden 20 Prozent ab.
Wie lange besteht der Beihilfeanspruch für ein Kind?+
Solange das Kind berücksichtigungsfähig ist, also Kindergeld oder Familienzuschlag gezahlt werden. Das endet meist mit dem 25. Geburtstag oder dem Abschluss der Ausbildung.
Steigt meine eigene Beihilfe durch Kinder?+
Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Bemessungssatz in der Regel von 50 auf 70 Prozent. Der private Tarif sollte dann angepasst werden.
Welche Frist gilt nach der Geburt?+
Für die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung gelten üblicherweise zwei Monate ab Geburt, sofern ein Elternteil dort bereits mindestens drei Monate versichert ist.


