Was die Öffnungsaktion ist
Die Öffnungsaktion ist eine freiwillige Selbstverpflichtung eines großen Teils der privaten Krankenversicherer. Wer neu in ein Beamtenverhältnis eintritt oder erstmals beihilfeberechtigt wird, erhält innerhalb einer festen Frist einen beihilfekonformen Tarif, ohne dass die Vorerkrankung zur Ablehnung führen darf.
- Der Antrag muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung oder nach Beginn der Beihilfeberechtigung gestellt werden.
- Ein Leistungsausschluss ist nicht zulässig. Der Schutz bleibt vollständig.
- Der Risikozuschlag ist auf 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.
- Der Versicherungsschutz orientiert sich an einem beihilfekonformen Standardumfang.
- Teilnehmende Unternehmen dürfen den Antrag im Rahmen der Aktion nicht ablehnen.
Die Frist ist der kritische Punkt
In der Praxis scheitert die Öffnungsaktion fast nie an der Erkrankung, sondern an der Frist. Sechs Monate klingen lang, verstreichen im Trubel von Dienstantritt, Umzug und Einarbeitung aber schnell. Wer die Frist verpasst, fällt in die normale Risikoprüfung zurück, mit allen Konsequenzen bis hin zur Ablehnung.
Setzen Sie sich deshalb direkt nach der Ernennungsurkunde eine Erinnerung. Und klären Sie die Optionen möglichst vorher, damit Sie am Tag der Ernennung entscheidungsfähig sind.
Was die Öffnungsaktion nicht leistet
Der Tarif im Rahmen der Aktion ist ein Standardschutz. Hochwertige Bausteine wie umfassende Wahlleistungen oder ausgeprägte Zahnleistungen sind nicht automatisch enthalten. Wer Vorerkrankungen hat, aber gute Chancen auf eine normale Annahme sieht, sollte deshalb zuerst über eine anonyme Risikovoranfrage prüfen lassen, ob ein regulärer Abschluss möglich ist.
Häufig zeigt sich dabei: Der reguläre Weg ist entweder günstiger oder leistungsstärker. Die Öffnungsaktion ist die verlässliche Rückfallebene, nicht automatisch die erste Wahl.
Alternativen, wenn die Frist verstrichen ist
- Standard- und Basistarif der PKV. Der Basistarif muss von allen Versicherern angeboten werden, Leistungsumfang und Beitragsstruktur sind jedoch begrenzt.
- Freiwillige gesetzliche Versicherung, sofern eine Vorversicherungszeit vorliegt. Ohne pauschale Beihilfe zahlen Sie den Beitrag dann in voller Höhe selbst.
- Pauschale Beihilfe, falls Ihr Dienstherr sie anbietet. Damit erhalten Sie einen Zuschuss zum Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Erneute Prüfung nach einigen beschwerdefreien Jahren, weil Versicherer abgeschlossene Behandlungen mit zeitlichem Abstand milder bewerten.
Der praktische Ablauf
Sammeln Sie zuerst Ihre Unterlagen: Ernennungsurkunde, Nachweis der Beihilfeberechtigung und eine geordnete Übersicht Ihrer Behandlungen. Lassen Sie danach eine anonyme Voranfrage laufen. Ergibt sie eine normale Annahme oder einen moderaten Zuschlag, gehen Sie den regulären Weg. Ergibt sie Ablehnungen oder Ausschlüsse, nutzen Sie die Öffnungsaktion innerhalb der Frist.
Dieser Ablauf dauert wenige Wochen und verhindert die häufigste Fehlentscheidung: einen direkt gestellten Antrag, der abgelehnt wird und Ihre Ausgangslage bei allen weiteren Anbietern verschlechtert.
- Die Öffnungsaktion sichert neu verbeamteten Personen mit Vorerkrankungen den Zugang zu einem beihilfekonformen Tarif.
- Der Antrag muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Ernennung gestellt werden.
- Leistungsausschlüsse sind ausgeschlossen, der Risikozuschlag ist auf 30 Prozent begrenzt.
- Prüfen Sie zuerst über eine anonyme Voranfrage, ob der reguläre Weg günstiger oder leistungsstärker ist.
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Häufige Fragen
Wer kann die Öffnungsaktion nutzen?+
In der Regel Personen, die neu in ein Beamtenverhältnis eintreten oder erstmals beihilfeberechtigt werden, sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Maßgeblich sind die Bedingungen der teilnehmenden Versicherer.
Wie lange läuft die Frist?+
Üblich sind sechs Monate ab Ernennung oder ab Beginn der Beihilfeberechtigung. Nach Ablauf gilt wieder die normale Risikoprüfung.
Wie hoch darf der Zuschlag sein?+
Der Risikozuschlag ist im Rahmen der Öffnungsaktion auf 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt. Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig.
Was tun, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?+
Dann bleiben der Standard- oder Basistarif, gegebenenfalls die freiwillige gesetzliche Versicherung, die pauschale Beihilfe sofern angeboten, sowie eine erneute Prüfung nach einigen beschwerdefreien Jahren.


