Wer zahlt das Kindergeld an Beamte aus
Für Beamte, Richter und Soldaten ist nicht die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig, sondern die Familienkasse des Dienstherrn. In der Praxis ist das die Stelle, die auch Ihre Besoldung überweist, also das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Finanzen oder eine vergleichbare Behörde. Das Kindergeld läuft dann in vielen Fällen zusammen mit der monatlichen Besoldung auf Ihr Konto.
Rechtsgrundlage bleibt das Einkommensteuergesetz. Die Höhe unterscheidet sich also nicht von der eines Angestellten. Unterschiedlich ist ausschließlich die auszahlende Stelle und damit auch der Ansprechpartner, wenn etwas fehlt.
Wie hoch das Kindergeld ausfällt
Das Kindergeld wird pro Kind und Monat gezahlt und regelmäßig angepasst. Maßgeblich ist immer der aktuelle Betrag nach dem Einkommensteuergesetz. Prüfen Sie den Wert für das laufende Jahr in Ihrer Bezügemitteilung, dort wird das Kindergeld als eigene Position ausgewiesen.
- Gezahlt wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
- In Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst besteht der Anspruch bis zum 25. Geburtstag.
- Ohne Ausbildungsplatz und bei gemeldeter Arbeitsuche verlängert sich der Anspruch bis zum 21. Geburtstag.
- Bei einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, kann der Anspruch dauerhaft bestehen.
Der Zusammenhang mit dem Familienzuschlag
Das Kindergeld ist die eine Leistung, der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag die andere. Beide bestehen parallel. Der Familienzuschlag ist Teil Ihrer Besoldung und steigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, das Kindergeld ist eine Steuervergütung. Wer nur auf eine der beiden Positionen schaut, unterschätzt seine tatsächlichen Familienleistungen.
Wichtig ist die Reihenfolge: Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags setzt in der Regel voraus, dass für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht. Fällt der Kindergeldanspruch weg, etwa weil ein Studium endet, entfällt üblicherweise auch dieser Teil des Familienzuschlags. Beides zusammen kann monatlich einen dreistelligen Betrag ausmachen.
So stellen Sie den Antrag
- Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse Ihres Dienstherrn stellen, nicht bei der Bundesagentur für Arbeit.
- Geburtsurkunde des Kindes und die Steuer-Identifikationsnummer von Kind und Antragsteller beilegen.
- Bei Kindern über 18 zusätzlich den Nachweis über Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst einreichen.
- Änderungen wie Studienabbruch, Ausbildungsende oder Umzug zeitnah melden, sonst entstehen Rückforderungen.
Rückwirkend wird Kindergeld nur für einen begrenzten Zeitraum ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb direkt nach der Geburt und nicht erst, wenn die erste Bezügemitteilung auffällt.
Was Familien mit zwei und mehr Kindern zusätzlich betrifft
Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt Ihr Beihilfe-Bemessungssatz in der Regel von 50 auf 70 Prozent. Ihr Anteil an den Krankheitskosten sinkt damit deutlich. Wenn Ihr Tarif in der privaten Krankenversicherung weiterhin 50 Prozent absichert, zahlen Sie doppelt ab. Melden Sie die Geburt also nicht nur der Familienkasse, sondern prüfen Sie im gleichen Schritt Beihilfestelle und Restkostentarif.
Jede Geburt verändert drei Dinge gleichzeitig: Kindergeld, Familienzuschlag und Ihren Beihilfe-Bemessungssatz. Wer nur das Erste meldet, verschenkt Geld.
- Für Beamte zahlt die Familienkasse des Dienstherrn aus, meist zusammen mit der Besoldung.
- Die Höhe entspricht der aller anderen Eltern, maßgeblich ist das Einkommensteuergesetz.
- Der kinderbezogene Familienzuschlag hängt am Kindergeldanspruch und fällt mit ihm weg.
- Ab dem zweiten Kind steigt der Beihilfe-Bemessungssatz meist auf 70 Prozent. Der PKV-Tarif muss angepasst werden.
- Änderungen zeitnah melden, damit keine Rückforderung entsteht.
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Häufige Fragen
Wer zahlt Beamten das Kindergeld aus?+
Die Familienkasse Ihres Dienstherrn, in der Regel dieselbe Stelle, die Ihre Besoldung überweist. Die Bundesagentur für Arbeit ist für Beamte nicht zuständig.
Erhalten Beamte mehr Kindergeld als Angestellte?+
Nein. Das Kindergeld ist für alle Eltern gleich hoch. Beamte erhalten zusätzlich den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, der Teil der Besoldung ist.
Bis wann besteht der Anspruch?+
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag und bei gemeldeter Arbeitsuche bis zum 21. Geburtstag.
Was muss ich nach der Geburt melden?+
Den Kindergeldantrag bei der Familienkasse, die Geburt beim Dienstherrn für den Familienzuschlag und die Änderung bei Ihrer Beihilfestelle sowie Ihrer privaten Krankenversicherung.
Ändert sich mit dem zweiten Kind meine Beihilfe?+
In der Regel ja. Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Bemessungssatz meist von 50 auf 70 Prozent. Ihr Restkostentarif sollte im gleichen Schritt angepasst werden.



