Diensthaftpflicht in Forschung und Lehre
Diensthaftpflicht für Professoren
Labore, Drittmittel und Prüfungsentscheidungen prägen den Hochschulalltag. Aus jedem dieser Bereiche können Schäden entstehen, für die die Hochschule Ersatz verlangt.
- Rückgriff
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- Typisch
- Laborgerät, Drittmittel, Prüfungen
- Kernpunkt
- Nebentätigkeit gesondert prüfen
Die Besonderheit
Zwischen Dienstaufgabe und Nebentätigkeit
Wer den Ausgangspunkt kennt, erkennt auch, welche Klausel im Vertrag zählt.
Forschung, Lehre und Gremienarbeit sind Dienstaufgaben. Gutachten, Beratung und Vorträge außerhalb der Hochschule sind es häufig nicht, und genau dort endet der Schutz vieler Verträge.
Im Labor stehen Geräte mit sechsstelligen Werten. Ein Bedienfehler oder eine unterlassene Sicherung kann teuer werden.
In der Drittmittelverwaltung führen Fehler bei der Mittelverwendung zu Rückforderungen des Zuwendungsgebers, also zu einem Vermögensschaden der Hochschule.
Aus der Praxis
Typische Schadensfälle bei Professoren
Nicht der spektakuläre Fall führt zum Regress, sondern der Alltag mit Schlüsseln, Technik und Verantwortung.
- Beschädigung eines Laborgeräts durch fehlerhafte Bedienung
- Rückforderung von Drittmitteln wegen fehlerhafter Mittelverwendung
- Verlust von Forschungsdaten oder Probenmaterial
- Aufsichtsfehler im Praktikum mit Personenschaden
- Fehler in einem Prüfungsverfahren mit finanzieller Folge
- Verlust von Schlüsseln zu Instituts- und Laborräumen
Rechtlicher Rahmen
Was der Dienstherr trägt und wo Ihr Risiko beginnt
Die Hochschule als Dienstherr trägt einfache Fahrlässigkeit und nimmt bei grober Fahrlässigkeit Rückgriff.
Genehmigte Nebentätigkeiten fallen regelmäßig nicht unter den dienstlichen Schutz und brauchen eine eigene Absicherung.
Eine Diensthaftpflicht mit Vermögensschadenbaustein und klarer Regelung zur Nebentätigkeit deckt beide Bereiche ab.
Vertragsgestaltung
Worauf Professoren im Bedingungswerk achten
Entscheidend sind die Bedingungen, nicht der Beitrag auf dem Angebotsblatt.
Grobe Fahrlässigkeit eingeschlossen
Genau dieser Fall führt zum Regress des Dienstherrn. Ein Vertrag, der grobe Fahrlässigkeit ausschließt, deckt das eigentliche Risiko nicht ab.
Schlüssel und Codekarten
Der Verlust eines Generalschlüssels oder einer Zutrittskarte kann eine komplette Schließanlage betreffen. Achten Sie auf eine ausreichende Summe, nicht nur auf die reine Nennung im Bedingungswerk.
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Die Versicherung prüft die Forderung und wehrt sie auf eigene Kosten ab, wenn sie unbegründet ist. Dieser passive Rechtsschutz ist in der Praxis oft wichtiger als die Zahlung selbst.
Nebentätigkeit klar geregelt
Gutachten und Beratung außerhalb des Hauptamts sollten entweder eingeschlossen oder über einen eigenen Vertrag abgedeckt sein.
Wissenschaftliche Geräte
Dienstlich überlassene Laborausstattung sollte mit einer Summe versichert sein, die den realen Anschaffungswerten entspricht.
Häufige Fragen
Fragen von Professoren
Zahlt der Dienstherr nicht ohnehin jeden Schaden, den Professoren verursachen?
Gegenüber geschädigten Dritten haftet zunächst der Dienstherr über die Amtshaftung. Er kann den Betrag jedoch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zurückfordern. Genau in diesem Rückgriff liegt das persönliche Risiko von Professoren.
Reicht die private Haftpflichtversicherung aus?
Private Verträge schließen Schäden aus dienstlicher Tätigkeit regelmäßig aus. Für den Dienst braucht es einen eigenen Baustein, entweder als Diensthaftpflicht oder als ausdrückliche Erweiterung der Privathaftpflicht.
Deckt der Gewerkschafts- oder Verbandsschutz das ab?
Viele Verbände bieten einen Grundschutz, der bei den Summen, beim Schlüsselverlust und beim Vermögensschaden häufig eng begrenzt ist. Prüfen Sie die Deckungssumme und die Ausschlüsse, bevor Sie sich darauf verlassen.
Was kostet eine Diensthaftpflicht für Professoren?
Die Beiträge liegen im niedrigen zweistelligen Bereich pro Jahr, abhängig von Deckungssumme und eingeschlossenen Bausteinen. Entscheidend ist nicht der Beitrag, sondern ob grobe Fahrlässigkeit, Schlüssel und Vermögensschäden enthalten sind.
Sind Gutachten und Beratung mitversichert?
Nur wenn der Vertrag genehmigte Nebentätigkeiten ausdrücklich einschließt. Andernfalls braucht es für diese Tätigkeiten eine eigene Berufshaftpflicht.
Weiter