Die Beamtenberater

Dienstunfähigkeit im Verwaltungsdienst

Dienstunfähigkeit bei Verwaltungsbeamte

Im allgemeinen Verwaltungsdienst gilt der klassische Maßstab: dienstunfähig ist, wer den Anforderungen seines Amtes dauerhaft nicht mehr genügt. Vorher prüft der Dienstherr jede zumutbare andere Verwendung.

Maßstab
Allgemeine Dienstunfähigkeit
Hauptursache
Psychische Erkrankungen, Rücken
Vor der Zurruhesetzung
Prüfung anderweitiger Verwendung

Der richtige Maßstab

Weiterverwendung geht vor Versorgung

Wer die Begriffe nicht trennt, versichert am Ende den falschen Fall.

Das Beamtenrecht folgt dem Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung. Bevor eine Zurruhesetzung erfolgt, prüft der Dienstherr eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten, notfalls auch in einer anderen Laufbahn mit geringerwertiger Tätigkeit.

In großen Verwaltungen gelingt das häufig. Für Betroffene bedeutet es einen Wechsel des Aufgabenbereichs, teils mit weniger Verantwortung und ohne Zulagen.

Kommt eine Weiterverwendung nicht in Betracht, folgt die Versetzung in den Ruhestand mit dem entsprechend niedrigeren Ruhegehalt.

Typische Ursachen

Woran Verwaltungsbeamte tatsächlich dienstunfähig werden

Nicht der spektakuläre Unfall führt zur Zurruhesetzung, sondern die Erkrankung, die über Jahre wächst.

  • Psychische Erkrankungen durch Arbeitsverdichtung und Publikumsverkehr
  • Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems durch überwiegend sitzende Tätigkeit
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krebserkrankungen mit dauerhaften Folgen

Versorgung durch den Dienstherrn

Was der Dienstherr leistet und wo es endet

Das Ruhegehalt richtet sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstjahren, maximal 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Bei einem Ausscheiden zur Dienstmitte bleibt rund die Hälfte davon, die Zurechnungszeit mildert den Verlust nur teilweise.

Ein Anspruch auf Mindestruhegehalt entsteht erst nach fünf Dienstjahren.

Rechenbeispiel

Was bleibt bei einer Dienstunfähigkeit mit 47

Beispielrechnung mit gerundeten Werten, ohne Zurechnungszeit. Grundlage sind 71,75 Prozent nach 40 Dienstjahren und 35,88 Prozent nach 20 Dienstjahren.

PositionPlanmäßiger VerlaufDienstunfähigkeit
AusgangslageA11, 5.100 € bruttoA11, 5.100 € brutto
Ruhegehaltssatz71,75 % nach 40 Dienstjahren35,88 % nach 20 Dienstjahren
Monatliche Versorgung3.659 €1.830 €
Monatliche Lückekeinerund 1.829 €

Rund 1.800 Euro monatlich fehlen dauerhaft. Laufende Finanzierungen und Altersvorsorgebeiträge laufen dagegen weiter.

Vertragsgestaltung

Worauf Verwaltungsbeamte bei der Absicherung achten

Entscheidend sind die Bedingungen, nicht der Beitrag auf dem Angebotsblatt.

Echte Dienstunfähigkeitsklausel

Die amtsärztlich festgestellte Dienstunfähigkeit und die Zurruhesetzung sollten unmittelbar den Leistungsfall auslösen.

Leistung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Auch in der Verwaltung kommt eine Reduzierung der Arbeitszeit vor. Prüfen Sie, wie der Vertrag diesen Fall behandelt.

Keine abstrakte Verweisung

Der Versicherer darf nicht auf eine theoretisch mögliche andere Tätigkeit verweisen.

Dynamik und Nachversicherung

Beförderungen und Familienereignisse sollten Erhöhungen ohne erneute Gesundheitsprüfung erlauben.

Häufige Fragen

Fragen von Verwaltungsbeamte

Wann gilt ein Beamter als dienstunfähig?

Wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Als dienstunfähig kann auch gelten, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht auf Wiederherstellung besteht.

Was heißt Weiterverwendung vor Versorgung?

Der Dienstherr muss vor einer Zurruhesetzung prüfen, ob eine andere zumutbare Verwendung möglich ist, auch in einer anderen Laufbahn.

Wie hoch ist das Mindestruhegehalt?

Es beträgt in der Regel 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, mindestens jedoch einen festen Sockelbetrag. Voraussetzung sind fünf Jahre Dienstzeit.

Reicht eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus?

Nur mit eingeschlossener Dienstunfähigkeitsklausel. Ohne sie prüft der Versicherer eigenständig, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, unabhängig von der Entscheidung des Dienstherrn.