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Verbeamtung

Sind Professoren Beamte? Status, W-Besoldung, Pension

Oft ja, aber nicht immer. Das Hochschulrecht ist Ländersache. In Bayern etwa werden Professorinnen und Professoren nach dem Hochschulgesetz in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt, daneben gibt es dort Professuren auf Zeit, Juniorprofessuren und privatrechtliche Verträge. Der Status entscheidet über Krankenversicherung, Altersversorgung und den Weg dorthin.

Von Phillip Peil8. Oktober 20268 Min. Lesezeit

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Sind Professoren Beamte? Status, W-Besoldung, Pension

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Drei Wege: Lebenszeit, Zeit oder Anstellung

Das Hochschulrecht ist Ländersache, jedes Land regelt den Status in seinem Hochschulgesetz. Wir zeigen die Regeln am Beispiel Bayerns, für andere Länder lohnt der Blick in das jeweilige Gesetz. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) werden Professorinnen und Professoren in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Wer noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule tätig war, durchläuft vorher mindestens anderthalb Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe.

Daneben erlaubt Art. 58 Abs. 2 BayHIG eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit für bis zu sechs Jahre. Mit Ablauf der Amtszeit tritt man nicht in den Ruhestand. Eine Umwandlung in Lebenszeit ist frühestens nach drei Jahren möglich. In besonderen Fällen, etwa bei befristeter Tätigkeit, bei Klinikärzten mit eigener Vergütungsvereinbarung oder bei unternehmerischer Tätigkeit, kann nach Art. 58 Abs. 3 BayHIG ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. Ob und mit welchen Fristen andere Länder solche Formen vorsehen, ergibt sich aus deren Hochschulgesetzen.

  • Beamter auf Lebenszeit: Regelfall, mit Beihilfe und Pension.
  • Beamter auf Probe: Vorstufe für Erstberufene ohne längere Hochschultätigkeit.
  • Beamter auf Zeit: befristet, mit Beihilfe, ohne Ruhestand am Ende der Amtszeit.
  • Angestellter Professor: privatrechtlicher Vertrag, gesetzliche Rente und Zusatzversorgung.

W-Besoldung: Grundgehalt und Leistungsbezüge

Verbeamtete Professoren werden nach der Besoldungsordnung W bezahlt. Beim Bund regelt § 32 BBesG die Ämter in Anlage II und die Grundgehälter in Anlage IV. Dort stehen, gültig ab 1. März 2024, für W 1 5.524,76 Euro, für W 2 je nach Stufe 6.812,67 bis 7.589,39 Euro und für W 3 7.589,39 bis 8.625,02 Euro im Monat. Die meisten Professoren sind aber Landesbeamte, und die Länder haben eigene Tabellen mit eigenen Stufen. Die Beträge Ihres Landes zeigt unsere Besoldungsübersicht.

Das Grundgehalt ist in W 2 und W 3 nur der Mindestbezug. Nach § 33 BBesG kommen variable Leistungsbezüge hinzu: aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, für besondere Leistungen in Forschung und Lehre und für Funktionen in der Hochschulleitung oder Selbstverwaltung. Leistungsbezüge aus Berufung und besonderen Leistungen sind bis zu 22 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet gewährt und mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Darüber hinaus können sie für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei Berufungsverhandlungen lohnt es sich deshalb, nicht nur über die Höhe, sondern auch über Befristung und Ruhegehaltfähigkeit zu sprechen.

Juniorprofessur und Tenure Track

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind nach Anlage II BBesG der Besoldungsgruppe W 1 zugeordnet. In Bayern stehen sie nach Art. 65 BayHIG in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, auf das die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Beamtenverhältnis wird unter anderem bei Elternzeit oder Beurlaubung auf Antrag verlängert, bei Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Für die Absicherung bedeutet die Juniorprofessur eine Zwischenphase. Im Beamtenverhältnis auf Zeit sind Sie beihilfeberechtigt und meist privat krankenversichert, haben aber noch keine sichere Lebenszeitstelle. Endet das Beamtenverhältnis auf Zeit ohne Anschluss, entfällt die Beihilfe, und Sie werden nach § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Eine Dienstunfähigkeitsabsicherung und ein Krankenversicherungstarif mit Umstellungsrecht auf vollen Schutz sind in dieser Phase besonders wichtig.

Beihilfe und private Krankenversicherung

Verbeamtete Professoren sind beihilfeberechtigt wie andere Beamte. Beim Bund beträgt der Bemessungssatz nach § 46 BBhV 50 Prozent, mit zwei oder mehr Kindern 70 Prozent, im Ruhestand 70 Prozent. Den Rest versichern die meisten privat mit einem beihilfekonformen Restkostentarif. Wer erst mit Ende dreißig oder Anfang vierzig berufen wird, beginnt die private Krankenversicherung mit einem höheren Eintrittsalter als jemand, der mit Mitte zwanzig verbeamtet wird, und zahlt entsprechend mehr.

Wer vor der Berufung angestellt und gesetzlich versichert war, kann bei der Verbeamtung die Öffnungsaktion der PKV nutzen, wenn es die erstmalige Verbeamtung ist. Der PKV-Verband nennt dafür eine Frist von sechs Monaten ab Beginn des Beamtenverhältnisses. Ab dem 55. Geburtstag kann ein späterer Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V versperrt sein, wenn Sie in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit etwa als Beamter versicherungsfrei waren. Diese Entscheidung sollte deshalb vor der Ernennung durchgerechnet werden.

Altersgrenzen für die Verbeamtung

In Bayern darf nach Art. 60 Abs. 3 BayHIG nicht zum Professor im Beamtenverhältnis ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr vollendet hat, Ausnahmen sind in dringenden Fällen möglich. Ob und wo andere Länder eine Altersgrenze ziehen, richtet sich nach ihrem eigenen Recht. Wird eine Verbeamtung wegen des Alters ausgeschlossen, klären Sie mit der Hochschule, in welcher Form die Professur stattdessen angeboten wird. Die Regeln der einzelnen Länder und den Ablauf der Verbeamtung beschreiben unsere Beiträge zur Verbeamtung als Professor und zur Professur auf Lebenszeit.

Pension oder Rente plus Zusatzversorgung

Verbeamtete Professoren erhalten eine Pension nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit gibt es 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 Prozent. Für Professoren erklärt § 67 BeamtVG zusätzlich Zeiten nach der Habilitation im Lehrkörper einer Hochschule für ruhegehaltfähig. Die Regelaltersgrenze liegt beim Bund nach § 51 BBG in der Regel bei 67 Jahren.

Ein Beispiel nach Bundesrecht: Ein Professor wird mit 40 Jahren in W 2, Stufe 1, verbeamtet und geht mit 67 in den Ruhestand. Aus 27 Dienstjahren ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 48,43 Prozent. Auf das Grundgehalt von 6.812,67 Euro sind das 3.299,38 Euro brutto. Erhält er unbefristete Berufungs-Leistungsbezüge von angenommenen 1.500 Euro seit mindestens zwei Jahren, sind davon 22 Prozent des Grundgehalts, also 1.498,79 Euro, ruhegehaltfähig. Die Pension steigt dann auf 4.025,24 Euro brutto. Weitere anrechenbare Zeiten würden den Satz erhöhen.

Angestellte Professoren sind dagegen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Im öffentlichen Dienst kommt eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung hinzu. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen beschreibt die VBL so: Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der VBL, die eine Betriebsrente zusätzlich zur gesetzlichen Rente gewährt. Für die Absicherung bei Krankheit und Berufsunfähigkeit gelten dann die Regeln für Angestellte, eine Dienstunfähigkeitsklausel spielt keine Rolle.

Dienstunfähigkeit in der Professur

Auch für Professoren gilt § 4 BeamtVG: Ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall setzt fünf Jahre Dienstzeit voraus. In der Probezeit und im Beamtenverhältnis auf Zeit ist die Lage deshalb ähnlich wie bei jungen Beamten anderer Laufbahnen, nur mit höherem Einkommen und oft bereits mit Familie. Weil Professoren nach § 67 BeamtVG Zeiten nach der Habilitation angerechnet bekommen können, fällt die Versorgung später meist höher aus als bei einem Quereinsteiger mit gleicher Dienstzeit. Wie viel das im Einzelfall ausmacht, entscheidet die Versorgungsstelle. Lassen Sie sich die anrechenbaren Zeiten früh bestätigen, bevor Sie die Höhe einer privaten Absicherung festlegen.

Wechsel der Hochschule oder des Landes

Professoren können nach Art. 60 Abs. 2 BayHIG in Bayern grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden, Ausnahmen gelten bei Auflösung oder Zusammenlegung von Hochschulen und Studiengängen. Wechseln Sie selbst durch einen Ruf an eine Hochschule in einem anderen Land, wechselt auch der Dienstherr. Damit ändern sich Besoldungstabelle, Beihilfeverordnung und unter Umständen der Bemessungssatz. Passen Sie den Restkostentarif innerhalb von sechs Monaten nach § 199 Abs. 2 VVG an, wenn sich der Beihilfesatz ändert, dann ist keine neue Risikoprüfung nötig. Verhandeln Sie bei Bleibe- oder Rufverhandlungen die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge gleich mit.

Was Sie vor und nach der Berufung absichern sollten

  • Vor der Ernennung: PKV-Angebot mit Öffnungsaktion prüfen, wenn es Ihre erste Verbeamtung ist.
  • In der Berufungsverhandlung: Befristung und Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge klären.
  • Bei Probe- oder Zeitbeamtenverhältnis: Dienstunfähigkeit absichern, weil das Ruhegehalt fünf Dienstjahre voraussetzt.
  • Bei Juniorprofessur: Krankenversicherung mit Umstellungsrecht für den Fall ohne Anschluss wählen.
  • Bei angestellter Professur: Berufsunfähigkeit und Lücke zur gesetzlichen Rente prüfen.
  • Beim Wechsel des Landes: Besoldungstabelle, Beihilfesatz und Altersgrenze des neuen Landes vergleichen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Der Status richtet sich nach dem Hochschulrecht des Landes. In Bayern ist die Lebenszeitverbeamtung der Regelfall, daneben gibt es Zeitbeamte, Juniorprofessoren und privatrechtliche Verträge.
  • Die W-Besoldung besteht aus Grundgehalt und Leistungsbezügen, die teilweise ruhegehaltfähig sind.
  • Juniorprofessoren sind in Bayern Beamte auf Zeit. Endet ein solches Beamtenverhältnis ohne Anschluss, folgt die Nachversicherung.
  • In Bayern ist eine Verbeamtung als Professor nach Vollendung des 52. Lebensjahres nur ausnahmsweise möglich, andere Länder regeln das eigenständig.
  • Verbeamtete erhalten Pension und Beihilfe, Angestellte gesetzliche Rente plus Zusatzversorgung.

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Häufige Fragen

Sind alle Professoren Beamte?+

Nein. Das regelt das Hochschulrecht der Länder. In Bayern ist die Verbeamtung auf Lebenszeit der Regelfall, Art. 58 BayHIG lässt aber auch Professuren auf Zeit und in besonderen Fällen, etwa bei befristeter oder unternehmerischer Tätigkeit, privatrechtliche Verträge zu.

Was verdient ein W2-Professor?+

Beim Bund beträgt das Grundgehalt in W 2 nach Anlage IV BBesG 6.812,67 bis 7.589,39 Euro im Monat, gültig ab 1. März 2024. Hinzu kommen Leistungsbezüge. Die Länder haben eigene Tabellen.

Sind Juniorprofessoren Beamte?+

In Bayern ja, als Beamte auf Zeit nach Art. 65 BayHIG, besoldet nach W 1. Die anderen Länder regeln das in ihren Hochschulgesetzen, teils ist auch eine Anstellung möglich.

Bis zu welchem Alter kann man als Professor verbeamtet werden?+

Das richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Landes. In Bayern liegt die Grenze nach Art. 60 Abs. 3 BayHIG bei 52 Jahren, Ausnahmen sind in dringenden Fällen möglich.

Sind Leistungsbezüge ruhegehaltfähig?+

Beim Bund sind Berufungs- und Leistungsbezüge bis zu 22 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, wenn sie unbefristet gewährt und mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Sie können auch darüber hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.

Bekommen Professoren Beihilfe?+

Verbeamtete Professoren ja, zu denselben Sätzen wie andere Beamte ihres Dienstherrn. Angestellte Professoren erhalten keine Beihilfe, sie sind in der Regel gesetzlich oder mit Arbeitgeberzuschuss privat versichert.