Familienzuschlag
Familienzuschlag Bayern 2026: Stufen und Beträge
Bayern zahlt statt des klassischen Familienzuschlags einen Orts- und Familienzuschlag nach Art. 35 ff. BayBesG. Die Höhe hängt von der Ortsklasse Ihres Hauptwohnsitzes und von Ihrer Stufe ab. Seit 1. Oktober 2026 gelten erhöhte Beträge, die das Landesamt für Finanzen im Vorgriff auf den Landtagsbeschluss zahlt.
- Stufe 1 (Ehegatten)
- Stufe V: 87,51 Euro (Ortsklasse I bis IV) bis 170,26 Euro (Ortsklasse VII) monatlich, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses
- Stufe 2 (erstes Kind)
- Stufe 1: 346,98 Euro (Ortsklasse I bis III) bis 546,06 Euro (Ortsklasse VII) monatlich insgesamt, im Vorgriff ab 1. Oktober 2026
- Zweites Kind
- Stufe 2: 506,90 Euro (Ortsklasse I und II) bis 784,86 Euro (Ortsklasse VII) monatlich insgesamt, im Vorgriff ab 1. Oktober 2026, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses
Auf einen Blick
Familienzuschlag Bayern im Überblick
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Stufe 1 (Ehegatten) | Stufe V: 87,51 Euro (Ortsklasse I bis IV) bis 170,26 Euro (Ortsklasse VII) monatlich, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses |
| Stufe 2 (erstes Kind) | Stufe 1: 346,98 Euro (Ortsklasse I bis III) bis 546,06 Euro (Ortsklasse VII) monatlich insgesamt, im Vorgriff ab 1. Oktober 2026 |
| Zweites Kind | Stufe 2: 506,90 Euro (Ortsklasse I und II) bis 784,86 Euro (Ortsklasse VII) monatlich insgesamt, im Vorgriff ab 1. Oktober 2026, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses |
| Ab drittem Kind | drittes Kind plus 495,64 bis 574,59 Euro, jedes weitere Kind plus 593,37 bis 835,19 Euro je nach Ortsklasse, im Vorgriff ab 1. Oktober 2026, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses |
| Rechtsgrundlage | Art. 35 bis 37 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) mit Anlage 5 |
| Letzte Anpassung | 1. Oktober 2026 plus 2,82 Prozent, im Vorgriff auf den Gesetzesbeschluss des Landtags (Ministerratsbeschluss vom 19. Mai 2026) |
Stand der Redaktion: 2026-10-07. Quellen: [1][2][3][4][5][6]
Wer bekommt den Familienzuschlag in Bayern
Verheiratete Beamtinnen und Beamte sowie Beamte in einer Lebenspartnerschaft gehören zur Stufe V, solange sie keine Kinder im Zuschlag haben (Art. 36 Abs. 3 BayBesG). Mit Kindern, für die Kindergeld zusteht, gilt die Stufe 1 und die folgenden Stufen, unabhängig vom Familienstand.
Die Ortsklasse entspricht der Mietenstufe der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes nach dem Wohngeldgesetz. Ledige erhalten den Zuschlag der Stufe L nur in Ortsklasse VII. Auch wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 in die eigene Wohnung aufgenommen hat, gehört zur Stufe 1.
Steht einer weiteren Person ein kindbezogener Anteil zu, erhält ihn nach Art. 36 Abs. 5 der Elternteil, dem das Kindergeld gewährt wird. Bei Teilzeit gilt die Kürzung nach Art. 6 BayBesG nicht für den Kinderbetrag, wenn ein Anspruchsberechtigter vollbeschäftigt ist oder beide zusammen die volle Arbeitszeit erreichen.
Zusammenspiel mit Kindergeld
Das Kindergeld von 259 Euro je Kind und Monat erhalten Sie zusätzlich. Die Entscheidung der Familienkasse über das Kindergeld ist nach Art. 36 Abs. 5 BayBesG für die Stufe des Orts- und Familienzuschlags bindend.
Wie Beamte in Bayern das Kindergeld beantragen und was dabei zu beachten ist, erklären wir auf unserer Seite Kindergeld für Beamte.
Rechenbeispiel A9 mit zwei Kindern
Eine verheiratete Beamtin in A9 mit zwei Kindern und Hauptwohnsitz in Ortsklasse I erhält nach der Tabelle ab 1. Oktober 2026, die das Landesamt für Finanzen vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses zahlt, die Stufe 2 mit 506,90 Euro. Hinzu kommt der Erhöhungsbetrag für A9 von 18,09 Euro je Kind, zusammen 543,08 Euro im Monat.
In Ortsklasse VII sind es 784,86 Euro plus zweimal 32,87 Euro, also 850,60 Euro. Die Stufe V für Verheiratete entfällt in diesem Fall, weil die Kinderstufen sie ersetzen.
Antrag und Nachweise
Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Art. 37 BayBesG vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das maßgebende Ereignis fällt, also etwa die Geburt oder die Heirat. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Voraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.
Teilen Sie Änderungen bei Familienstand, Kindergeld oder Hauptwohnsitz dem Landesamt für Finanzen mit, denn ein Umzug kann die Ortsklasse verändern.
Weiterführend
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen
Fragen
Häufige Fragen: Familienzuschlag Bayern
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Bayern 2026?
Seit 1. Oktober 2026 zahlt das Landesamt für Finanzen im Vorgriff, vorbehaltlich des Gesetzesbeschlusses des Landtags: Stufe V für Verheiratete 87,51 bis 170,26 Euro, Stufe 1 mit einem Kind 346,98 bis 546,06 Euro und Stufe 2 mit zwei Kindern 506,90 bis 784,86 Euro, jeweils nach Ortsklasse.
Wer bekommt den Kinderbetrag, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst sind?
Nach Art. 36 Abs. 5 BayBesG der Elternteil, dem das Kindergeld gewährt wird. Der Betrag wird je Kind nur einmal gezahlt.
Gibt es den Familienzuschlag bei Teilzeit?
Ja. Der kindbezogene Betrag wird nicht gekürzt, wenn ein Anspruchsberechtigter vollbeschäftigt ist oder mehrere zusammen die volle Arbeitszeit erreichen; sonst werden ihre Arbeitszeiten zusammengerechnet.
Was ist die Ortsklasse?
Die Ortsklasse entspricht der Mietenstufe Ihrer Wohnsitzgemeinde nach dem Wohngeldgesetz. Liegt die Gemeinde mehr als zwei Stufen unter ihrem Landkreis, gilt die Mietenstufe des Landkreises.
Familienzuschlag
Weitere Dienstherren
Bund
171,28 Euro monatlich (Anlage V BBesG, gültig ab 1. März 2024)
Nordrhein-Westfalen
173,50 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 und A 6: 169,26 Euro; A 7 und A 8: 167,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Baden-Württemberg
180,46 Euro monatlich, zur Hälfte 90,23 Euro (gültig ab 1. April 2026)
Niedersachsen
170,36 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 bis A 8: 162,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Hessen
177,30 Euro monatlich (Anlage V HBesG, gültig ab 1. Juli 2026)
Berlin
entfallen seit 1. November 2024; Ausgleichszulage für bisherige Bezieher 67,47 Euro ab 1. April 2026
Lassen Sie Ihre Situation prüfen
Wir ordnen die Zahlen für Ihren Fall ein, neutral und kostenfrei.