Familienzuschlag
Familienzuschlag Berlin 2026: Stufen und Beträge
Berlin hat den Verheiratetenzuschlag zum 1. November 2024 abgeschafft. Seitdem richtet sich der Familienzuschlag nur nach Anzahl und Reihenfolge der Kinder. Wer im Oktober 2024 die Stufe 1 bekam, erhält eine abschmelzende Ausgleichszulage. Die Kinderbeträge für das erste und zweite Kind stiegen zum 1. April 2026 um 3,8 Prozent.
- Stufe 1 (Ehegatten)
- entfallen seit 1. November 2024; Ausgleichszulage für bisherige Bezieher 67,47 Euro ab 1. April 2026
- Stufe 2 (erstes Kind)
- 148,44 Euro monatlich für das erste Kind (ab Besoldungsgruppe A 9)
- Zweites Kind
- 148,44 Euro monatlich (ab Besoldungsgruppe A 9)
Auf einen Blick
Familienzuschlag Berlin im Überblick
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Stufe 1 (Ehegatten) | entfallen seit 1. November 2024; Ausgleichszulage für bisherige Bezieher 67,47 Euro ab 1. April 2026 |
| Stufe 2 (erstes Kind) | 148,44 Euro monatlich für das erste Kind (ab Besoldungsgruppe A 9) |
| Zweites Kind | 148,44 Euro monatlich (ab Besoldungsgruppe A 9) |
| Ab drittem Kind | 819,76 Euro für das dritte Kind, 678,99 Euro für das vierte und jedes weitere Kind |
| Rechtsgrundlage | §§ 39 und 40 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) |
| Letzte Anpassung | 1. April 2026: Kinderbeträge für das erste und zweite Kind plus 3,8 Prozent |
| Nächste Anpassung | 1. März 2027 plus 2,0 Prozent; Ausgleichszulage dann 65,97 Euro |
Wer bekommt den Familienzuschlag in Berlin
Seit 1. November 2024 hängt der Familienzuschlag in Berlin nur von der Anzahl und der kindergeldrechtlichen Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder ab. Zum Ausgleich flossen 75,05 Euro, der halbe frühere Verheiratetenzuschlag, in alle Grundgehaltssätze ein.
Wer für Oktober 2024 die Stufe 1 erhalten hat, bekommt nach § 87 BBesG BE eine Ausgleichszulage, solange die früheren Voraussetzungen fortbestehen. Sie entfällt, wenn der Ehepartner ebenfalls im Land Berlin Besoldung aus Vollbeschäftigung oder Versorgung erhält. Arbeiten beide in Teilzeit und erreichen zusammen keine Vollzeit, wird sie anteilig gezahlt.
Zusammenspiel mit Kindergeld
Zum Berliner Familienzuschlag von 148,44 Euro je Kind für die ersten beiden Kinder kommt das Kindergeld von 259 Euro. Mit zwei Kindern erhalten Sie damit zusammen 814,88 Euro im Monat.
Wie Beamte in Berlin das Kindergeld beantragen und was dabei zu beachten ist, erklären wir auf unserer Seite Kindergeld für Beamte.
Rechenbeispiel A9 mit zwei Kindern
Eine verheiratete Beamtin in A9 mit zwei Kindern erhält seit 1. April 2026 zweimal 148,44 Euro, also 296,88 Euro Familienzuschlag im Monat. Einen Zuschlag für die Ehe gibt es für neu Verbeamtete nicht mehr.
Hatte sie schon im Oktober 2024 Anspruch auf die Stufe 1, kommt die Ausgleichszulage von 67,47 Euro hinzu, sofern ihr Ehemann nicht selbst Berliner Besoldung aus Vollzeit bezieht.
Weiterführend
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen
Fragen
Häufige Fragen: Familienzuschlag Berlin
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Berlin 2026?
Ab Besoldungsgruppe A 9 beträgt er seit 1. April 2026 148,44 Euro für das erste und zweite Kind, 819,76 Euro für das dritte und 678,99 Euro für jedes weitere Kind. Einen Verheiratetenzuschlag gibt es seit November 2024 nicht mehr.
Bekommen beide Ehepartner als Beamte den Zuschlag?
Einen Zuschlag für die Ehe gibt es nicht mehr. Die Ausgleichszulage für frühere Bezieher entfällt, wenn der Ehepartner ebenfalls Berliner Besoldung aus Vollbeschäftigung oder Versorgung erhält.
Was ist die Ausgleichszulage für die Stufe 1?
Ein Bestandsschutz für alle, die im Oktober 2024 die Stufe 1 bekamen. Sie schmilzt ab: 67,47 Euro ab 1. April 2026 und 65,97 Euro ab 1. März 2027.
Familienzuschlag
Weitere Dienstherren
Bund
171,28 Euro monatlich (Anlage V BBesG, gültig ab 1. März 2024)
Nordrhein-Westfalen
173,50 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 und A 6: 169,26 Euro; A 7 und A 8: 167,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Bayern
Stufe V: 87,51 Euro (Ortsklasse I bis IV) bis 170,26 Euro (Ortsklasse VII) monatlich, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses
Baden-Württemberg
180,46 Euro monatlich, zur Hälfte 90,23 Euro (gültig ab 1. April 2026)
Niedersachsen
170,36 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 bis A 8: 162,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Hessen
177,30 Euro monatlich (Anlage V HBesG, gültig ab 1. Juli 2026)
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