Familienzuschlag
Familienzuschlag Brandenburg 2026: Stufen und Beträge
In Brandenburg gibt es keinen Zuschlag für die Ehe: Der Familienzuschlag richtet sich nach § 40 BbgBesG nur nach Anzahl und Reihenfolge der Kinder. Die geltende Anlage 6 stammt vom 1. Juli 2024. Landesregierung und Gewerkschaften haben sich im Juli 2026 auf eine rückwirkende Anpassung ab 1. Januar 2026 verständigt; die Zahlung steht unter dem Vorbehalt eines Landtagsbeschlusses.
- Stufe 1 (Ehegatten)
- 0,00 Euro: Das BbgBesG sieht keinen ehebezogenen Familienzuschlag vor
- Stufe 2 (erstes Kind)
- 377,16 Euro monatlich für das erste Kind (Anlage 6, gültig ab 1. Juli 2024)
- Zweites Kind
- 377,16 Euro monatlich
Auf einen Blick
Familienzuschlag Brandenburg im Überblick
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Stufe 1 (Ehegatten) | 0,00 Euro: Das BbgBesG sieht keinen ehebezogenen Familienzuschlag vor |
| Stufe 2 (erstes Kind) | 377,16 Euro monatlich für das erste Kind (Anlage 6, gültig ab 1. Juli 2024) |
| Zweites Kind | 377,16 Euro monatlich |
| Ab drittem Kind | 888,39 Euro monatlich je Kind |
| Rechtsgrundlage | § 40 Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG) mit Anlage 6 |
| Letzte Anpassung | 1. Juli 2024 plus 5,54 Prozent |
| Nächste Anpassung | Verständigung auf Anpassung rückwirkend ab 1. Januar 2026, Erhöhungen zwischen 7 und 18 Prozent, unter Vorbehalt des Landtagsbeschlusses; Auszahlung mit den Dezemberbezügen 2026 angestrebt |
Stand der Redaktion: 2026-10-07. Quellen: [1][2][3][4][5][6]
Wer bekommt den Familienzuschlag in Brandenburg
Den Familienzuschlag erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter für Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird. Die Höhe richtet sich nach Anzahl und kindergeldrechtlicher Reihenfolge der Kinder; die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.
Stünde der Familienzuschlag auch einer anderen Person im öffentlichen Dienst zu, erhält ihn nach § 40 Abs. 2 BbgBesG derjenige, dem das Kindergeld gezahlt wird. Die Teilzeitkürzung nach § 6 gilt dann nicht, wenn einer vollbeschäftigt ist oder beide in Teilzeit zusammen die volle Arbeitszeit erreichen.
Zusammenspiel mit Kindergeld
Für zwei Kinder erhalten Sie in Brandenburg 754,32 Euro Familienzuschlag und zusätzlich zweimal 259 Euro Kindergeld. Der Familienzuschlag folgt dabei der Entscheidung der Familienkasse über das Kindergeld.
Wie Beamte in Brandenburg das Kindergeld beantragen und was dabei zu beachten ist, erklären wir auf unserer Seite Kindergeld für Beamte.
Rechenbeispiel A9 mit zwei Kindern
Eine Beamtin in A9 mit zwei Kindern erhält nach Anlage 6 zweimal 377,16 Euro, also 754,32 Euro im Monat. Ob sie verheiratet ist, spielt für die Höhe keine Rolle.
Mit einem dritten Kind kämen 888,39 Euro hinzu. Die für 2026 angestrebte Erhöhung ist in diesen Beträgen noch nicht enthalten.
Antrag und Nachweise
Für die erstmalige Zahlung geben Sie bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg die Erklärung zur Zahlung von Familienzuschlag nach § 40 BbgBesG ab und legen eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
Der Familienzuschlag wird nach § 40 Abs. 4 BbgBesG vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das maßgebende Ereignis fällt, etwa die Geburt.
Weiterführend
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen
Fragen
Häufige Fragen: Familienzuschlag Brandenburg
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Brandenburg 2026?
Nach Anlage 6 in der Fassung ab 1. Juli 2024 gibt es 377,16 Euro für das erste und zweite Kind und 888,39 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Auf eine Erhöhung rückwirkend ab 1. Januar 2026 haben sich Landesregierung und Gewerkschaften verständigt; sie steht unter dem Vorbehalt eines Landtagsbeschlusses.
Bekommen beide Ehepartner als Beamte den Zuschlag?
Einen Zuschlag für die Ehe gibt es in Brandenburg nicht. Den Kinderbetrag erhält nur, wem das Kindergeld gezahlt wird.
Gibt es den Familienzuschlag bei Teilzeit?
Ja. Er wird nicht gekürzt, wenn ein Elternteil vollbeschäftigt ist oder beide in Teilzeit zusammen die regelmäßige Arbeitszeit erreichen (§ 40 Abs. 2 BbgBesG).
Familienzuschlag
Weitere Dienstherren
Bund
171,28 Euro monatlich (Anlage V BBesG, gültig ab 1. März 2024)
Nordrhein-Westfalen
173,50 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 und A 6: 169,26 Euro; A 7 und A 8: 167,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Bayern
Stufe V: 87,51 Euro (Ortsklasse I bis IV) bis 170,26 Euro (Ortsklasse VII) monatlich, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses
Baden-Württemberg
180,46 Euro monatlich, zur Hälfte 90,23 Euro (gültig ab 1. April 2026)
Niedersachsen
170,36 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 bis A 8: 162,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Hessen
177,30 Euro monatlich (Anlage V HBesG, gültig ab 1. Juli 2026)
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