Familienzuschlag
Familienzuschlag Mecklenburg-Vorpommern 2026: Stufen und Beträge
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Beträge des Familienzuschlags für 2026 bis 2028 bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 21. Juli 2026 veröffentlicht. Seit 1. April 2026 gilt die neue Anlage 10 zum Landesbesoldungsgesetz. Für A 4 bis A 6 gibt es feste Erhöhungsbeträge für die ersten beiden Kinder.
- Stufe 1 (Ehegatten)
- 164,77 Euro monatlich (Anlage 10 LBesG M-V, gültig ab 1. April 2026)
- Stufe 2 (erstes Kind)
- 363,60 Euro monatlich insgesamt; A 4 plus 36,17 Euro, A 5 plus 31,17 Euro, A 6 plus 16,17 Euro
- Zweites Kind
- plus 198,83 Euro monatlich; Erhöhungsbeträge für A 4 bis A 6 wie beim ersten Kind
Auf einen Blick
Familienzuschlag Mecklenburg-Vorpommern im Überblick
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Stufe 1 (Ehegatten) | 164,77 Euro monatlich (Anlage 10 LBesG M-V, gültig ab 1. April 2026) |
| Stufe 2 (erstes Kind) | 363,60 Euro monatlich insgesamt; A 4 plus 36,17 Euro, A 5 plus 31,17 Euro, A 6 plus 16,17 Euro |
| Zweites Kind | plus 198,83 Euro monatlich; Erhöhungsbeträge für A 4 bis A 6 wie beim ersten Kind |
| Ab drittem Kind | plus 820,00 Euro monatlich je Kind |
| Rechtsgrundlage | §§ 41 und 42 Landesbesoldungsgesetz M-V (LBesG M-V) mit Anlage 10 |
| Letzte Anpassung | 1. April 2026 (GVOBl. M-V 2026 Nr. 21, ausgegeben am 21. Juli 2026) |
| Nächste Anpassung | 1. März 2027: Stufe 1 168,07 Euro, Stufe 2 370,88 Euro, zweites Kind plus 202,81 Euro |
Wer bekommt den Familienzuschlag in Mecklenburg-Vorpommern
Die Stufen richten sich nach § 42 LBesG M-V: Stufe 1 nach Absatz 1, Stufe 2 und die folgenden Stufen nach Absatz 2 für Kinder. Wer die Stufe 1 bei Aufnahme einer anderen Person in die eigene Wohnung beansprucht, findet beim Landesamt für Finanzen eigene Hinweise zu § 42 Abs. 1 Nr. 4.
Für Familien mit Kindern in den unteren Besoldungsgruppen gibt es zusätzlich einen Familienergänzungszuschlag nach § 43a LBesG M-V, dessen Höhe nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelt ist, etwa 490,13 Euro in A 5, Stufe 1, bei einem Kind.
- Erhöhungsbeträge je Kind für das erste und zweite Kind: A 4 36,17 Euro, A 5 31,17 Euro, A 6 16,17 Euro
- Anrechnungsbetrag nach § 41 Abs. 2 LBesG M-V: 145,85 Euro in A 4 bis A 8, 154,81 Euro in A 9 bis A 12
Zusammenspiel mit Kindergeld
Neben 562,43 Euro Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei Kindern erhalten Sie in Mecklenburg-Vorpommern das Kindergeld von 259 Euro je Kind über die Familienkasse.
Wie Beamte in Mecklenburg-Vorpommern das Kindergeld beantragen und was dabei zu beachten ist, erklären wir auf unserer Seite Kindergeld für Beamte.
Rechenbeispiel A9 mit zwei Kindern
Ein verheirateter Beamter in A9 mit zwei Kindern erhält seit 1. April 2026 die Stufe 2 mit 363,60 Euro und für das zweite Kind 198,83 Euro, zusammen 562,43 Euro im Monat.
Ab 1. März 2027 steigen die Beträge laut Gesetz auf 370,88 Euro und 202,81 Euro, zusammen 573,69 Euro.
Weiterführend
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen
Fragen
Häufige Fragen: Familienzuschlag Mecklenburg-Vorpommern
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Mecklenburg-Vorpommern 2026?
Seit 1. April 2026 beträgt die Stufe 1 164,77 Euro und die Stufe 2 363,60 Euro. Für das zweite Kind kommen 198,83 Euro hinzu, ab dem dritten Kind je 820,00 Euro.
Gibt es höhere Beträge in niedrigen Besoldungsgruppen?
Ja. In A 4 erhöht sich der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 je Kind um 36,17 Euro, in A 5 um 31,17 Euro und in A 6 um 16,17 Euro.
Wann steigt der Familienzuschlag in Mecklenburg-Vorpommern wieder?
Zum 1. März 2027: Die Stufe 1 steigt auf 168,07 Euro, die Stufe 2 auf 370,88 Euro. Eine weitere Tabelle ab 1. Januar 2028 hat das Landesamt für Finanzen bereits veröffentlicht.
Familienzuschlag
Weitere Dienstherren
Bund
171,28 Euro monatlich (Anlage V BBesG, gültig ab 1. März 2024)
Nordrhein-Westfalen
173,50 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 und A 6: 169,26 Euro; A 7 und A 8: 167,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Bayern
Stufe V: 87,51 Euro (Ortsklasse I bis IV) bis 170,26 Euro (Ortsklasse VII) monatlich, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses
Baden-Württemberg
180,46 Euro monatlich, zur Hälfte 90,23 Euro (gültig ab 1. April 2026)
Niedersachsen
170,36 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 bis A 8: 162,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Hessen
177,30 Euro monatlich (Anlage V HBesG, gültig ab 1. Juli 2026)
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