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Familienzuschlag

Familienzuschlag Rheinland-Pfalz 2026: Stufen und Beträge

In Rheinland-Pfalz veröffentlicht das Landesamt für Finanzen eine Gesamtübersicht des Familienzuschlags nach Familienstand und Kinderzahl. Die Beträge ab 1. April 2026 zahlt das Land als Vorgriffszahlung auf den Entwurf des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2026/2027/2028.

Stufe 1 (Ehegatten)
88,03 Euro monatlich ab A 6, wenn der Partner nicht im öffentlichen Dienst ist; 44,02 Euro, wenn er im öffentlichen Dienst ist (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)
Stufe 2 (erstes Kind)
plus 246,97 Euro für das erste Kind ab A 6; A 5: plus 252,29 Euro (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)
Zweites Kind
plus 246,97 Euro ab A 6; A 5: plus 262,95 Euro (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)

Auf einen Blick

Familienzuschlag Rheinland-Pfalz im Überblick

AngabeWert
Stufe 1 (Ehegatten)88,03 Euro monatlich ab A 6, wenn der Partner nicht im öffentlichen Dienst ist; 44,02 Euro, wenn er im öffentlichen Dienst ist (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)
Stufe 2 (erstes Kind)plus 246,97 Euro für das erste Kind ab A 6; A 5: plus 252,29 Euro (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)
Zweites Kindplus 246,97 Euro ab A 6; A 5: plus 262,95 Euro (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)
Ab drittem Kindplus 726,00 Euro monatlich je Kind (ab 1. April 2026, Vorgriffszahlung)
RechtsgrundlageLandesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz (LBesG), Teilzeit nach § 9 Abs. 1 LBesG
Letzte Anpassung1. April 2026: Verheiratetenanteil und Kinderbeträge für das erste und zweite Kind plus 3,3 Prozent, als Vorgriffszahlung
Nächste Anpassung1. März 2027 plus 2,0 Prozent, 1. Januar 2028 plus 1,0 Prozent (geplant)

Stand der Redaktion: 2026-10-07. Quellen: [1][2][3][4]

Wer bekommt den Familienzuschlag in Rheinland-Pfalz

Der personenstandsabhängige Teil steht verheirateten Beamtinnen und Beamten sowie Lebenspartnern zu, außerdem Geschiedenen mit Unterhaltsverpflichtung und Personen, die ein Kind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen haben. Ledige erhalten nur die Kinderbeträge.

Arbeitet der Partner ebenfalls im öffentlichen Dienst, weist die Gesamtübersicht des LfF ab A 6 nur noch 44,02 Euro statt 88,03 Euro aus. Ein Betrag von 5,46 Euro je Kind im ersten und zweiten Kinderanteil ist nach der Übersicht von der Teilzeitkürzung nach § 9 Abs. 1 LBesG ausgenommen.

Zusammenspiel mit Kindergeld

Zum Familienzuschlag von 581,97 Euro für Verheiratete mit zwei Kindern ab A 6, gezahlt als Vorgriffszahlung unter Vorbehalt der gesetzlichen Umsetzung, kommt das Kindergeld von 259 Euro je Kind. Das sind 518 Euro zusätzlich, die über die Familienkasse laufen.

Wie Beamte in Rheinland-Pfalz das Kindergeld beantragen und was dabei zu beachten ist, erklären wir auf unserer Seite Kindergeld für Beamte.

Rechenbeispiel A9 mit zwei Kindern

Ein verheirateter Beamter in A9 mit zwei Kindern, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst arbeitet, erhält laut Gesamtübersicht ab 1. April 2026 insgesamt 581,97 Euro im Monat, gezahlt als Vorgriffszahlung unter Vorbehalt der gesetzlichen Umsetzung: 88,03 Euro Verheiratetenanteil und zweimal 246,97 Euro.

Ist die Ehefrau im öffentlichen Dienst, sinkt der Betrag auf 537,96 Euro, weil der Verheiratetenanteil nur zur Hälfte gezahlt wird. Ab 1. März 2027 steigt der Wert ohne Partner im öffentlichen Dienst auf 593,61 Euro.

Fragen

Häufige Fragen: Familienzuschlag Rheinland-Pfalz

Wie hoch ist der Familienzuschlag in Rheinland-Pfalz 2026?

Seit 1. April 2026 ab A 6: 88,03 Euro für Verheiratete, je 246,97 Euro für das erste und zweite Kind und 726,00 Euro ab dem dritten Kind. Die Beträge werden als Vorgriffszahlung unter Vorbehalt der gesetzlichen Umsetzung gezahlt.

Bekommen beide Ehepartner als Beamte den Zuschlag?

Ist Ihr Partner im öffentlichen Dienst, weist das LfF ab A 6 einen Verheiratetenanteil von 44,02 Euro statt 88,03 Euro aus.

Gibt es den Familienzuschlag bei Teilzeit?

Ja, Kürzungen richten sich nach § 9 Abs. 1 LBesG. Je Kind sind 5,46 Euro im ersten und zweiten Kinderanteil von der Teilzeitkürzung ausgenommen.

Was passiert mit dem Sonderzuschlag nach § 41 a LBesG?

Er soll ab dem Monat nach Verkündung des Anpassungsgesetzes entfallen. Wer ihn bis dahin erhält, soll ihn behalten, solange die Voraussetzungen ununterbrochen fortbestehen.

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