Familienzuschlag
Familienzuschlag Sachsen 2026: Stufen und Beträge
Sachsen zahlt für Verheiratete und für die ersten beiden Kinder jeweils denselben Betrag. Die Tabelle nach Anlage 6 SächsBesG gilt seit 1. April 2026; die Erhöhung um 2,82 Prozent hat das Landesamt für Steuern und Finanzen rückwirkend mit dem Zahltag August 2026 umgesetzt.
- Stufe 1 (Ehegatten)
- 279,58 Euro monatlich (Anlage 6 SächsBesG, gültig ab 1. April 2026)
- Stufe 2 (erstes Kind)
- 559,16 Euro monatlich insgesamt, also 279,58 Euro für das erste Kind; A 5 plus 5,11 Euro
- Zweites Kind
- plus 279,58 Euro monatlich; A 5 plus 20,45 Euro
Auf einen Blick
Familienzuschlag Sachsen im Überblick
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Stufe 1 (Ehegatten) | 279,58 Euro monatlich (Anlage 6 SächsBesG, gültig ab 1. April 2026) |
| Stufe 2 (erstes Kind) | 559,16 Euro monatlich insgesamt, also 279,58 Euro für das erste Kind; A 5 plus 5,11 Euro |
| Zweites Kind | plus 279,58 Euro monatlich; A 5 plus 20,45 Euro |
| Ab drittem Kind | plus 795,41 Euro monatlich je Kind; A 5 plus 20,45 Euro |
| Rechtsgrundlage | §§ 39 bis 41 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) mit Anlage 6 |
| Letzte Anpassung | 1. April 2026 plus 2,82 Prozent (ohne Erhöhungsbeträge für A 5) |
Wer bekommt den Familienzuschlag in Sachsen
Die Stufe 1 erhält, wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wer verwitwet ist und wer geschieden ist und aus der letzten Ehe Unterhalt mindestens in Höhe der Stufe 1 schuldet (§ 40 Abs. 1 SächsBesG).
Steht Ihr Ehe- oder Lebenspartner im öffentlichen Dienst und hat dem Grunde nach ebenfalls Anspruch, erhalten Sie die Stufe 1 nach § 40 Abs. 5 zur Hälfte. Auf diesen halben Betrag wird die Teilzeitkürzung nicht angewendet. Den Betrag für ein Kind bekommt, wem das Kindergeld gewährt wird.
Im Übrigen wird die Besoldung bei Teilzeit nach § 11 Abs. 1 SächsBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Zusammenspiel mit Kindergeld
In Sachsen ist der Kinderanteil für das erste Kind mit 279,58 Euro etwas höher als das Kindergeld von 259 Euro. Beides wird nebeneinander gezahlt, der Familienzuschlag mit den Bezügen, das Kindergeld über die Familienkasse.
Wie Beamte in Sachsen das Kindergeld beantragen und was dabei zu beachten ist, erklären wir auf unserer Seite Kindergeld für Beamte.
Rechenbeispiel A9 mit zwei Kindern
Eine verheiratete Beamtin in A9 mit zwei Kindern, deren Ehemann nicht im öffentlichen Dienst ist, erhält die Stufe 2 mit 559,16 Euro und für das zweite Kind 279,58 Euro, zusammen 838,74 Euro im Monat.
Ist ihr Ehemann im öffentlichen Dienst, erhält sie die Stufe 1 nur zur Hälfte, also 139,79 Euro weniger: 698,95 Euro im Monat, sofern sie die Kinderbeträge bezieht.
Antrag und Nachweise
Der Familienzuschlag wird nach § 41 SächsBesG vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das maßgebende Ereignis fällt; er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Voraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. Melden Sie Heirat oder Geburt deshalb zeitnah dem Landesamt für Steuern und Finanzen.
Weiterführend
Offizielle Stellen und Rechtsgrundlagen
Fragen
Häufige Fragen: Familienzuschlag Sachsen
Wie hoch ist der Familienzuschlag in Sachsen 2026?
Seit 1. April 2026 beträgt die Stufe 1 279,58 Euro und die Stufe 2 559,16 Euro. Für das zweite Kind kommen 279,58 Euro hinzu, ab dem dritten Kind je 795,41 Euro.
Bekommen beide Ehepartner als Beamte den Zuschlag?
Jeder erhält die Stufe 1 zur Hälfte, wenn der Partner im öffentlichen Dienst ebenfalls Anspruch hat. Die Kinderbeträge erhält, wem das Kindergeld gewährt wird.
Gibt es den Familienzuschlag bei Teilzeit?
Ja, gekürzt im Verhältnis der Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 SächsBesG. Die halbe Stufe 1 bei Ehepaaren im öffentlichen Dienst wird nicht gekürzt.
Familienzuschlag
Weitere Dienstherren
Bund
171,28 Euro monatlich (Anlage V BBesG, gültig ab 1. März 2024)
Nordrhein-Westfalen
173,50 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 und A 6: 169,26 Euro; A 7 und A 8: 167,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Bayern
Stufe V: 87,51 Euro (Ortsklasse I bis IV) bis 170,26 Euro (Ortsklasse VII) monatlich, ab 1. Oktober 2026 im Vorgriff, vorbehaltlich des Landtagsbeschlusses
Baden-Württemberg
180,46 Euro monatlich, zur Hälfte 90,23 Euro (gültig ab 1. April 2026)
Niedersachsen
170,36 Euro monatlich (übrige Besoldungsgruppen); A 5 bis A 8: 162,26 Euro; gültig ab 1. April 2026
Hessen
177,30 Euro monatlich (Anlage V HBesG, gültig ab 1. Juli 2026)
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