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Erster Polizeihauptkommissar: Besoldung, Laufbahn und Absicherung

Der Erste Polizeihauptkommissar ist das Endamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 13. Darüber beginnt der höhere Dienst, den Sie über den Aufstieg erreichen können.

Besoldungsgruppe
A 13 (Bund: Bundesbesoldungsordnung A, BPolLV Anlage 1; Bayern: BayBesG Anlage 1, in herausgehobenen Funktionen mit Amtszulage)
Laufbahngruppe
Gehobener Polizeivollzugsdienst (Bundespolizei); Polizei Sachsen führt den Dienstgrad unter Laufbahngruppe 2.1
Voraussetzung
Amt des Polizeihauptkommissars; beim Bund Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 40 BLV)

Auf einen Blick

Dienstgrad Erster Polizeihauptkommissar im Überblick

AngabeWert
BesoldungsgruppeA 13 (Bund: Bundesbesoldungsordnung A, BPolLV Anlage 1; Bayern: BayBesG Anlage 1, in herausgehobenen Funktionen mit Amtszulage)
LaufbahngruppeGehobener Polizeivollzugsdienst (Bundespolizei); Polizei Sachsen führt den Dienstgrad unter Laufbahngruppe 2.1
VoraussetzungAmt des Polizeihauptkommissars; beim Bund Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 40 BLV)
Typische Dauer bis zur BeförderungLetztes Amt der Laufbahn; beim Bund Aufstieg in den höheren Dienst nach drei Jahren Bewährung im gehobenen Dienst und vor dem 45. Geburtstag (§ 15 BPolLV)
SchulterstückFünf silberne Sterne (Dienstkleidungsordnung NRW, Polizei Sachsen)
Grundgehalt (Spanne, Tabellen 2024 bis 2026)4.937,05 Euro bis 6.770,46 Euro brutto im Monat, je nach Dienstherr und Stufe
Nächster DienstgradPolizeirat, A 13, beim Bund über den Aufstieg in den höheren Dienst (§ 15 BPolLV)

Stand der Redaktion: 2026-10-07. Quellen: [1][2][3][4][5][6][7][8][9][10][11][12][13][14][15][16][17][18][19][20]

Aufgaben und Stellung

Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung nennt den Ersten Polizeihauptkommissar als letztes Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in A 13. Bayern führt ihn in Anlage 1 BayBesG ebenfalls in A 13.

In A 13 liegt bei der Bundespolizei auch der Polizeirat, das Eingangsamt des höheren Dienstes. Der Erste Polizeihauptkommissar erreicht damit innerhalb seiner Laufbahn dieselbe Besoldungsgruppe wie der Einstieg in die nächste.

Weg zum Ersten Polizeihauptkommissar

Zum Ersten Polizeihauptkommissar werden Sie aus dem Amt des Polizeihauptkommissars befördert. Beim Bund erfolgt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 40 BLV), in der Regel auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilung (§ 22 Abs. 1 BBG, Bund).

Vorher liegen bei der Bundespolizei das Studium, die Probezeit von grundsätzlich drei Jahren (§ 37 BLV, Bund) und mehrere Beförderungen, zwischen denen nach § 22 Abs. 4 BBG jeweils mindestens ein Jahr liegen muss. Für höherwertige Dienstposten verlangt die Bundespolizei-Laufbahnverordnung mindestens drei Monate Erprobung (§ 13 BPolLV). Landespolizeien folgen ihrem eigenen Laufbahnrecht.

Besoldung und Zulagen

Für den Ersten Polizeihauptkommissar in A 13 reicht das monatliche Grundgehalt über die 12 Besoldungstabellen von Bund und Ländern, die wir amtlich belegen, von 4.937,05 Euro in der ersten ausgewiesenen Stufe in Niedersachsen (Tabelle ab 1. April 2026) bis 6.770,46 Euro in der Endstufe in Sachsen (Tabelle ab 1. April 2026).

Beim Bund kann der Erste Polizeihauptkommissar in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, eine Amtszulage erhalten (Bundesbesoldungsordnung A, Fußnote zu A 13); Bayern sieht für ihn in herausgehobenen Funktionen ebenfalls eine Amtszulage vor. Anders als die Polizeizulage, eine Stellenzulage mit 228 Euro nach zwei Jahren, ist die Amtszulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz unwiderruflich und ruhegehaltfähig (§ 42 Abs. 2 BBesG). Den Familienzuschlag je Land finden Sie auf unserer Seite zum Familienzuschlag. Die 228 Euro entsprechen rund 4,5 Prozent der ersten Stufe von A 13 beim Bund (5.046,30 Euro, Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, Stand 1. März 2024).

Ein Samstagseinsatz von 14 bis 20 Uhr bringt einem Ersten Polizeihauptkommissar beim Bund 6 Stunden zu je 1,49 Euro, zusammen 8,94 Euro (Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, § 4 EZulV, Bund).

Absicherung in diesem Dienstgrad

Auch im Endamt des gehobenen Dienstes erhalten Sie bei der Bundespolizei Heilfürsorge (§ 70 Abs. 2 BBesG); als Versorgungsempfänger bekommen Sie beim Bund später Beihilfe mit 70 Prozent (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 46 Abs. 2 BBhV). Ob Ihr Land Heilfürsorge kennt, zeigt unsere Seite zur freien Heilfürsorge.

Polizeidienstunfähigkeit liegt beim Bund nicht vor, wenn die Funktion eines Lebenszeitbeamten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (§ 4 Abs. 1 BPolBG). Kommt es doch zum Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 44 BBG, Bund), zählt eine Amtszulage beim Ruhegehalt mit (§ 42 Abs. 2 BBesG); die übrige Lücke schließt eine Dienstunfähigkeitsversicherung.

Leistet ein Bundesbeamter dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser Ansprüche gegen Dritte, gehen sie auf den Beamten über (§ 75 Abs. 3 BBG). Den Ersatz selbst übernimmt eine Diensthaftpflicht im vereinbarten Umfang.

Fragen

Häufige Fragen: Dienstgrad Erster Polizeihauptkommissar

Was verdient ein Erster Polizeihauptkommissar?

Als Erster Polizeihauptkommissar liegt Ihr Grundgehalt in A 13 zwischen 4.937,05 Euro in Niedersachsen (Tabelle ab 1. April 2026) und 6.770,46 Euro in Sachsen (Tabelle ab 1. April 2026), je nach Dienstherr und Erfahrungsstufe.

Wie lange dauert es bis zum Ersten Polizeihauptkommissar?

Bei der Bundespolizei rechnerisch frühestens sechs Jahre nach Studienbeginn: drei Jahre Studium (§ 7 BPolLV) und je mindestens ein Jahr als Polizeikommissar, Polizeioberkommissar und Polizeihauptkommissar (§ 22 Abs. 4 BBG, Bund). Tatsächlich hängt der Zeitpunkt von Beurteilungen und Planstellen ab.

Welche Schulterstücke trägt ein Erster Polizeihauptkommissar?

Fünf silberne Sterne. Das ist laut Dienstkleidungsordnung NRW und Polizei Sachsen die höchste Zahl silberner Sterne in der Übersicht.

Ist ein Erster Polizeihauptkommissar Beamter auf Lebenszeit?

Beim Bund rechnerisch ja, sofern die Probezeit nicht verlängert wurde: Bis zum Ersten Polizeihauptkommissar liegen mindestens drei Jahre zwischen den Beförderungen (§ 22 Abs. 4 BBG), die Probezeit dauert grundsätzlich drei Jahre und kann bei besonderen Umständen verlängert werden (§ 37 Abs. 1 und 5 BLV, Bund). Für Landesbeamte gelten die Fristen ihres Landes.

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