Unkündbarkeit beschreibt den Zustand, in dem ein Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann, was eine besondere Form des Kündigungsschutzes darstellt und wie eine Arbeitsplatzgarantie wirkt.
Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut, da außerordentliche Kündigungen gemäß § 626 BGB weiterhin möglich sind, etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
Im Beamtenrecht bedeutet Unkündbarkeit, dass Beamte auf Lebenszeit vor ordentlichen Kündigungen geschützt sind. Somit verbindet Unkündbarkeit juristische Beständigkeit mit klar definierten Ausnahmen, die sowohl arbeitsrechtliche als auch beamtenrechtliche Kontexte berücksichtigen.
Unkündbarkeit im Beamtenbereich
Unkündbarkeit im Beamtenbereich bedeutet, dass Beamte auf Lebenszeit gemäß § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) grundsätzlich vor ordentlichen Kündigungen geschützt sind, um ihre Unabhängigkeit gegenüber dem Dienstherrn sicherzustellen.
Dieses Lebenszeitprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und garantiert wirtschaftliche Sicherheit sowie Entscheidungsfreiheit, selbst bei Konflikten mit Vorgesetzten.
Dennoch ist die Unkündbarkeit von Beamten nicht absolut. Darüber hinaus endet das Beamtenverhältnis zwingend, wenn der Beamte durch ein deutsches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG).
Unkündbarkeit im Tarifbereich
In welchen Fällen kann man als Beamter doch gekündigt werden?
Beamte können in bestimmten Ausnahmefällen aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, abhängig von ihrem jeweiligen Status. Beamte auf Lebenszeit verlieren ihre Position bei schwerwiegendem Fehlverhalten, das zu einem erheblichen Vertrauensverlust führt, wie etwa Straftaten wie Diebstahl, Untreue oder Körperverletzung, was im Rahmen eines Disziplinarverfahrens entschieden wird.
Ebenso führt der Verlust der erforderlichen Staatsangehörigkeit oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, selbst bei Bewährung, zur Entlassung. Weitere Gründe für eine Entlassung des Beamten sind die Verweigerung des Diensteids oder Gelöbnisses sowie dauerhafte Dienstunfähigkeit, die jedoch meist zur Versetzung in den Ruhestand führt.
Beamte auf Widerruf unterliegen der geringsten Sicherheit und können jederzeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, etwa bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder schwerwiegenden Zweifeln an ihrer Eignung.