Warum eine reguläre Haft­pflichtversicherung als Polizeibeamter nicht ausreicht

Für Polizisten bestehen aufgrund ihrer Tätigkeit verschiedene Haftungsrisiken, welche durch eine herkömmliche Haft­pflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind und daher zusätzlich versichert werden sollten.

Eine private Haft­pflichtversicherung deckt lediglich Schäden ab, welche die versicherte Person privat, d.h. nicht in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, fahrlässig einer weiteren Person bzw. deren Sachen oder auch Vermögenswerten zufügt. Die Haftung erstreckt sich also lediglich auf das Verhältnis zwischen dem Versicherten als Privatperson und einem Dritten.

Bei einer Berufshaftpflichtversicherung stellt sich dies anders dar. Durch diese werden insbesondere solche Schäden umfasst, welche allein aufgrund oder in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit entstanden sind. Da diese nicht von der Privathaftpflichtversicherung getragen werden und je nach Art und Ursache des Schadens auch nicht durch den Dienstherrn übernommen werden können, ist in bestimmten Bereichen der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung sinnvoll und notwendig, um nicht privat auf den Kosten für beruflich bedingte Schäden sitzen zu bleiben. Dies gilt bei Polizeibeamten und Angestellten ganz besonders, da aufgrund der Art ihrer Tätigkeit schnell ungewollt Schäden verursacht werden können, für welche unter Umständen entweder der Arbeitgeber regressberechtigt wäre (z.B. Schäden an Dienstfahrzeugen) oder gegebenenfalls auch eine dritte Person, z.B. ein verhafteter Tatverdächtiger, der bei einer Festnahme körperlich verletzt wurde.

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Welche Risiken durch die Diensthaftpflichtversicherung für Polizisten unbedingt versichert werden sollten

Wenn Sie eine Berufshaftpflichtversicherung speziell aufgrund Ihrer Tätigkeit als Polizist/in abschließen wollen, sollten insbesondere die nachfolgenden Risiken gesondert abgesichert werden:

  • Zum einen ist im Hinblick auf den Umgang mit Schusswaffen darauf zu achten, dass Schäden durch den dienstlichen Einsatz von Waffen und Munition im Versicherungsumfang enthalten sind. Insofern kommt eine Absicherung über die Vereinbarung einer Geräte- und Geräteregresshaftpflichtversicherung in Betracht.
  • Darüber hinaus sollte die Versicherung auch die Nutzung von Dienstfahrzeugen (bei Bedarf auch in Gestalt von Wasser- oder Luftfahrzeugen) abdecken, da hier schnell hohe Schadenssummen zusammenkommen können und insoweit auch der Dienstherr bei Beschädigung der dienstlich bereitgestellten Fahrzeuge je nach Fallgestaltung Regress nehmen kann.
  • Auch der Verlust von Ausrüstung kann versichert werden, so z.B. der Verlust von Handschellen und ähnlichen Gegenständen, bei deren Verlust Sie für den entstandenen Schaden aufkommen müssten.
  • Wie bei jeder Diensthaftpflichtversicherung üblich sollte auch eine Schlüsselversicherung inkludiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn Generalschlüssel genutzt werden und nicht lediglich Chipkarten, welche schnell und kostengünstig gelöscht werden können.
  • Je nach Tätigkeitsfeld kann auch das Führen und Beaufsichtigen von Tieren versichert werden, so insbesondere bei Führen eines Polizeihundes.

Generell sollte die Versicherung nach Möglichkeit sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit möglicherweise entstehenden Schäden umfassen.

Ebenso wie bei einer privaten Haft­pflichtversicherung kommt die Versicherung immer dann ins Spiel, wenn der Polizeibeamte / Angestellte von einem Dritten – dem Dienstherrn oder einem im Rahmen der Amtsausübung geschädigten Dritten – zum Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen werden soll.

Nach Einreichen der Schadensmeldung bei der zuständigen Versicherung erfolgt eine Prüfung, ob es sich um einen begründeten Vorwurf handelt oder nicht.

Sollte die Schadensersatzforderung begründet sein, prüft die Versicherung zunächst, ob das Schadensereignis durch den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag gedeckt ist. Sofern dies positiv festgestellt werden kann, erfolgt anschließend eine Regulierung des Schadens durch den Versicherer.

Sofern ein unbegründeter Vorwurf erhoben wird, Sie also den geltend gemachten Schaden tatsächlich nicht zu verantworten haben, regelt der Versicherer die Abwehr der Schadensvorwürfe, so dass ein Schadenersatz weder von diesem, noch von Ihnen zu begleichen ist. Sofern notwendig erfolgt auch eine gerichtliche Klärung durch den Versicherer.

Versichert sind verschiedene Arten von Schadensereignissen. Unterteilt wird insoweit zunächst generell in Sach- und Per­sonenschäden.

Bei Sachschäden kommt – wie der Name schon vermuten lässt – ein materieller Gegenstand zu Schaden, z.B. ein Mobiltelefon, ein Kraftfahrzeug oder ähnliches. Diese werden im Regelfall nach dem jeweiligen Zeitwert reguliert, d.h. es wird der Wert ersetzt, welchen der betreffende Gegenstand zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch hatte.

Bei Per­sonenschäden kommen dritte Per­sonen körperlich zu Schaden. Die Höhe der Schadenssumme richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist immer individuell zu betrachten. Per­sonenschäden ver­sichern zu lassen ist besonders relevant, da diese enormen Kosten hervorrufen können durch z.B. langwierige Krankenhausaufenthalte, Reha-Maßnahmen etc. Eventuell verbleiben auch langfristige gesundheitliche Schäden, die dauerhaft ausgeglichen werden und enorme Geldsummen erfordern.

Schließlich sei noch die Schlüsselversicherung erwähnt. Auch hierbei können enorme Kosten entstehen, wenn ein Dienstschlüssel verloren geht und dadurch bedingt im schlimmsten Fall in dem gesamten Gebäude (Generalschlüssel) oder in weiten Teilen des Gebäudes die Schlösser getauscht werden müssen.

Bei der Wahl der richtigen Versicherung sollte ein Vergleich des Leistungskatalogs vorgenommen werden, um die individuell passende Versicherung zu finden.

Sollten Sie bereits Mitglied in der Gewerkschaft sein, werden hierdurch bereits einige Risiken abgedeckt. Unter Umständen lohnt sich jedoch auch hier ein Blick ins Kleingedruckte, ob die oben genannten Risikofaktoren vollumfänglich bzw. in ausreichender Höhe versichert sind.

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