Wenn eine Person anderen Schäden zufügt, ist diese dafür haftbar und muss den entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt einerseits im privaten sowie im dienstlichen Bereich. Glücklicherweise sind es in aller Regel nur kleine Unglücke, welche auf der Arbeit einen Schaden verursachen. Entstehen allerdings Schäden an höheren Sachwerten oder gar an anderen Per­sonen, dann geht es schnell um hohe Geldsummen, welche vom Verursacher ersetzt werden müssen. Dies ist auch in einer Tätigkeit als Beamter der Fall.

Beamte und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst mutmaßen sich bei persönlichen Fehlern meistens in Sicherheit. Für mögliche Schäden steht meist der Dienstherr bzw. der Arbeitgeber gerade. Aber in bestimmten Fällen werden meistens die Staatsdiener zur Rechenschaft gezogen – und dies mit dem gesamten privaten Vermögen. Eine Diensthaftpflicht- beziehungsweise Amtshaftpflichtversicherung übernimmt ein solches Risiko.

Warum ist eine Dienst­haftpflicht­versicherung für Beamte notwendig?

Nicht nur im privaten Umfeld, auch im Beruf sind die Beschäftigten für die eigenen Fehler verantwortlich. Wenn diese eine hohe Verantwortung tragen, können die Schadenersatzansprüche der Geschädigten umso höher ausfallen. Ein Lehrer zum Beispiel sieht nur für einen kurzen Moment auf dem Schulhof nicht hin und schnell hat sich ein Schüler in der Pause verletzt. Auch eine Pflegerin im Krankenhaus kann einem Patienten aus Versehen ein falsches Medikament geben.

Ein Polizist kann ebenso bei der Verfolgung von Verdächtigen einen Passanten verletzten, der am Vorgang nicht beteiligt ist.

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Eine andere Möglichkeit für den Versicherungsfall besteht, wenn ein Arbeiter die Umgebung bei Mäharbeiten hinreichend absichert und umherfliegende Steine einen vorbeifahrenden Fahrradfahrer verletzen.
Es ist im Grundgesetz definiert, dass bei der Verletzung der Amtspflicht der entsprechende Arbeitgeber bzw. der Dienstherr pflichtig ist. Jedoch kann der Dienstherr einen Beamten bei grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz für die entstandenen Schäden in Regression nehmen.

So kann er den Beamten für bezahlte Entschädigungssummen haftbar machen. Dies gilt ebenfalls für alle Arbeitnehmer, welche nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst entlohnt werden.

Grundsätzlich müssen die Arbeitnehmer für eine leichte Fahrlässigkeit nicht haften. Hierzu zählen tägliche Missgeschicke, wenn diese aus Versehen ein Glas auf den Boden fallen lassen. Bei einer herkömmlichen Fahrlässigkeit wird die notwendige Sorgfalt meistens außer Acht gelassen, beispielsweise wenn ein Verantwortlicher abgelenkt ist und daher ein Ladendieb entwischen kann. Grobe Fahrlässigkeiten setzen stets ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus. Unter Vorsatz handelt zum Beispiel ein Mitarbeiter der Behörde, welcher aus Ärger über einen Vorgesetzten den Computer mit Absicht beschädigt.

Eine Diensthaftpflichtversicherung greift dann bei Regressansprüchen der Behörde und bewahrt den Verursacher vor möglichen Schadensersatzforderungen. Bei einer vorsätzlichen Tat besteht dagegen kein Versicherungsschutz.

Eine Diensthaftpflichtversicherung ist grundsätzlich allen Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten zu empfehlen. Hierzu zählen Bedienstete in schulischen, kirchlichen und sozialen Einrichtungen, in Heilberufen, der Verwaltung und auch Polizisten, Richter und Soldaten. Eine Diensthaftpflicht kann sich daher in den unterschiedlichen Szenarien als notwendig erweisen, um Schäden während der Dienstzeit zu beheben bzw. zu zahlen.

Wie eine Privathaftpflichtversicherung es im Privatleben ausführt, schützt eine Diensthaftpflichtversicherung die Beamten vor Schadensersatzansprüchen der Geschädigten, die direkt an den Bediensteten gerichtet sind oder vom Dienstherrn an diesen weitergegeben. Mit dieser Police einer Diensthaftpflichtversicherung genießen die Beamten den Versicherungsschutz gegen Schadensersatzansprüche im Beruf. Dabei unterscheiden sich die Versicherungen vor allem im Versicherungsumfang, den Deckungs­summen und in der Höhe der zu zahlenden Selbstbeteiligung.

Per­sonen-, Vermögen- oder Sachschäden können bei einer nicht vorhandenen Absicherung sehr schnell zu einer finanziellen Gefahr werden. Wenn durch den Verlust eines Schlüssels das Schließsystem eines kompletten Gebäudes getauscht werden muss, dann kann ein solcher Schaden sehr schnell einen bestimmten Betrag übersteigen, den eine private Person bezahlen kann. Generell aber wird der Dienstherr soweit es möglich ist, versuchen den Beamten in eine Haftung zu nehmen. Daher sollten sich die Beamten schützen und eine geeignete Diensthaftpflichtversicherung abschließen. Eine solche Police kann die Beamten sicher und schnell vor finanziellen Schäden bewahren.

Die Versicherung für Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst reicht nicht aus, wenn es um eine berufliche Versicherung geht. Mit einem Gespräch zur Diensthaftpflichtversicherung können solche Aspekte noch einmal intensiv besprochen werden.

Mit einem hinreichenden Versicherungsumfang können die Beamten die Diensthaftpflichtversicherung im Schadensfall nutzen. Die Summe zur Deckung richtet sich stets nach dem Berufsstand und nach der Verantwortung, welche die Beamten übernehmen. Eine Diensthaftpflichtversicherung übernimmt dann zugleich die Klärung der Schuld, welche vor allem bei Per­sonenschäden sehr wichtig ist. Sind solche Vorgänge unberechtigt, dann kann eine Diensthaftpflichtversicherung vor allem dafür sorgen, dass diese abgewendet werden.

Je nach Arbeitsbereich gibt es verschiedene Haftungsrisiken. Deshalb gibt es in der Diensthaftpflichtversicherung verschiedene Tarife, welche auf den Beruf des Beamten bzw. des Versicherungsnehmers konzipiert sind. Eine sehr große Auswahl an Versicherungskonzepten gibt es für Erzieher- und Lehrerberufe.

Angestellte in der Verwaltung und Beamte müssen zusätzlich zu einer Amtshaftpflichtversicherung, welche ausschließlich für Sach- und Per­sonenschäden aufkommt, noch zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, da Fehler, welche die Beamten in Ausübung der Tätigkeit begehen, in aller Regel Vermögensschäden anrichten.

Auch für Soldaten gibt es besondere Konzepte zur Deckung, welche zum Beispiel die Gefahren beim Gebrauch von Dienstwaffen und Munition und die Fahrt der Dienstfahrzeuge abdecken. Vor allem bei Soldaten ist eine Haftung teils auf eine bestimmte Zahl an Monatsgehältern beschränkt, dies wirkt sich sehr günstig auf die Beiträge einer Diensthaftpflichtversicherung aus.

Generell muss eine Diensthaftpflichtversicherung sinnvoll an den individuellen Bedürfnissen ausgerichtet sein.
Die meisten Beamte denken, dass sie für die Fehler im Beruf gar nicht haften müssen, weil der Dienstherr für sie zahlt. Dies ist jedoch nur begrenzt korrekt, denn vor allem Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte haften für Fehler, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht werden.

Dies gilt auch für Angehörige in anderen Berufe, welche nach beamtenrechtlichen Verfügungen haften. Weil das Haftungsrisiko für die Versicherungen überschaubar ist, da in vielen Fällen ein Dienstherr haftet, dann ist die Diensthaftpflichtversicherung für die Beamten meistens schon für einige Euros im Monat zu bekommen.

Ein solches Risiko zu unterschätzen kann die Betreffenden teuer zu stehen kommen. Wenn es zu einem Schaden kommt, für den die Betreffenden haften müssen, dann kann die Schadensumme sehr schnell Ausmaße erreichen, die schwer zu begleichen sind. Dies trifft vor allem auf Per­sonenschäden zu.

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