Das Beamtenverhältnis bietet in der Regel eine hohe Sicherheit, aber unter bestimmten Umständen kann eine Entlassung erfolgen. Dieser Artikel vertieft verschiedene Aspekte rund um das Thema, wann eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit stattfinden kann, das Verfahren zur Beantragung einer Entlassung, die speziellen Bedingungen für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf, den Ablauf einer Entlassung und ihre Folgen sowie den Unterschied zwischen Entlassung und Suspendierung. Weiterhin werden abweichende Regelungen und Gesetze in den verschiedenen Bundesländern erwähnt, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Entlassung von Beamten auf Lebenszeit

Beamte auf Lebenszeit können entlassen werden, sowohl durch automatische Entlassung nach Gesetz als auch durch Verwaltungsakt des Dienstherrn. Die automatische Entlassung tritt ein, wenn ein Beamter nachträglich seine vorausgesetzte Staatsangehörigkeit verliert oder in ein anderes Beamtenverhältnis eintritt.

In der Praxis sind die häufigeren Fälle der Entlassung nicht automatisch und erfordern einen spezifischen Verwaltungsakt. Die genauen Gründe und Regelungen zur Entlassung von Beamten auf Lebenszeit finden sich im Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie in entsprechenden Landesbeamtengesetzen, wie beispielsweise in Hessen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Kündigung als Beamter auf eigenen Wunsch

Die Möglichkeit, als Beamter auf eigenen Wunsch das Amt zu verlassen, kann durch schriftliches Beantragen der Entlassung an der hierfür zuständigen Behörde ausgeführt werden, welche die Entlassungsverfügung ausspricht. Gemäß § 33 BBG, kann diese Beantragung zu jeder Zeit erfolgen, wobei die Gründe dafür nicht offenlegt werden müssen. Bei Bedarf steht es dem Beamten frei, seinen Entlassungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang bei der Entlassungsbehörde und vor Erhalt der Entlassungsverfügung zurückzuziehen.

Die Verpflichtung der Entlassungsbehörde liegt in der Erfüllung des Antrags, daher ist die definitiv ausgestellte Entlassungsverfügung obligatorisch. Ungeachtet dessen obliegen ihr Flexibilitäten bezüglich des tatsächlichen Entlassungszeitpunktes, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben zu gewährleisten. Jedoch darf dieser höchstens drei Monate nach dem ursprünglich beantragten Entlassungszeitpunkt angesetzt sein.

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Entlassung von Beamten auf Probe

Beamte auf Probe können unter bestimmten Umständen, wie Fehlverhalten, fehlende Bewährung, Dienstunfähigkeit, organisatorische Änderungen bei der Beschäftigungsbehörde oder Erreichen der Altersgrenze, entlassen werden. Eine Entlassung aufgrund von Fehlverhalten erfordert meist mittlere bis schwere Verfehlungen, Bagatellfälle sind in der Regel nicht ausreichend.

In Bezug auf die fehlende Bewährung kann ein Beamter bereits entlassen werden, wenn er sich nicht für die spezifische Beamtenlaufbahn qualifiziert hat. Dies muss jedoch auf Kriterien beruhen, die direkt mit der Stelle im Zusammenhang stehen. Die Dienstunfähigkeit, die auf gesundheitlichen Gründen oder dem körperlichen Zustand basiert, kann ebenfalls zur Entlassung führen.

Organisatorische Änderungen in der Behörde, wie deren Auflösung oder grundlegende Umstrukturierung, können auch eine Entlassung erfordern, sofern keine anderweitige Verwendung oder Versetzung möglich ist. Schließlich endet das Beamtenverhältnis automatisch, ohne eine Entlassungsverfügung, mit Erreichen der Altersgrenze.

Entlassung von Beamten auf Widerruf

Beamte auf Widerruf, vorwiegend im Vorbereitungsdienst ernannt, sind rechtlich am wenigsten vor einer Entlassung abgesichert und können ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden, wie es im §37 Abs. 1 S. 1 BBG geregelt ist.

Jedoch besteht eine Sonderregelung, die es ihnen ermöglicht, ihren Vorbereitungsdienst abzuschließen und die abschließende Prüfung abzulegen – dies wird eher ausnahmsweise verweigert, zum Beispiel bei schweren Dienstvergehen. Nach Erfüllung der Prüfungen oder endgültigem Nichtbestehen sind Beamte auf Widerruf zur Entlassung vorgesehen.

Dadurch, dass eine Altersgrenze festgelegt wurde, müssen sie nach deren Erreichen zwingend entlassen werden. Mit dieser Regelung wird sowohl die Beamtenlaufbahn reguliert als auch der organisatorische Ablauf innerhalb des Beamtenstatus definiert.

Wie erfolgt die Entlassung eines Beamten?

Die Entlassung erfolgt durch einen speziell geregelten Prozess, an dessen Ende die Entlassungsverfügung steht. Hierbei handelt die Entlassungsbehörde, indem sie das Ausscheiden aus dem Dienst mittels eines Verwaltungsakts vollzieht, sofern die Entlassung nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Bei diesem Schritt kommt die so genannte Entlassungsverfügung ins Spiel, eine offizielle Erklärung in Schriftform, die dem betroffenen Beamten zugestellt wird. Zuvor wird der Beamte zu den Gründen seiner Entlassung angehört, um festzustellen, ob diese rechtlich gerechtfertigt ist.

Im Allgemeinen tritt die Entlassungsverfügung mit Ablauf des Monats in Kraft, der auf die Zustellung folgt. Dadurch werden sowohl die Rechte des Beamten gewahrt als auch die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltungspraxis berücksichtigt.

Welche Folgen hat eine Entlassung für den Beamten?

Die Entlassung eines Beamten bringt mehrere bedeutsame Folgen mit sich, von denen der Verlust von Pensionsansprüchen und Versorgungsansprüchen am prominentesten ist. Erstmals bedeutet eine solche Entlassung das Ende jeglicher Rechte aus dem Beamtenverhältnis, deren Hauptfokus oft bei der Besoldung und der Pensionsleistung liegt.

Dem entlassenen Beamten fallen nun keine Pensionsansprüche mehr zu, es besteht allerdings eine Option, sich gesetzlich rentenversichert nachzuversichern. Ein Aspekt, der hier hervorgehoben werden sollte, ist dass seit 2013 Beamte auf Lebenszeit, die mindestens sieben Jahre im Dienst waren, nach eigener Entlassung Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz verlangen können, was meist vorteilhafter ist.

Zudem ist zu beachten, dass bei noch vorhandenem Urlaub am Tag der Entlassung eine monetäre Kompensation gemäß Europarecht erfolgen sollte. Trotz nicht vorhandenem Anspruch auf Arbeitslosengeld I, steht entlassenen Beamten in der Regel ein Übergangsgeld zu, welches einer Abfindung gleichkommt. Jedoch besteht eine Ausnahme, wenn die Entlassung auf eigenen Wunsch erfolgt.

Trotz der Entlassung bleiben bestimmte Pflichten wie Verschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Vorteilen sowie die Meldung von Nebentätigkeiten bestehen.

Suspendierung vs. Entfernung aus dem Dienst

Der Unterschied zwischen Suspendierung und Entfernung aus dem Dienst liegt primär in der Schwere des Dienstvergehens und der daraus resultierenden Konsequenzen. Eine Suspendierung findet statt, wenn ein disziplinarrechtlicher Verstoß des Beamten vermutet wird, dieser jedoch noch weiter untersucht werden muss. In solchen Fällen wird der Beamte vorübergehend vom Dienst suspendiert, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

Die Suspendierung dient dabei oft als vorbereitende Maßnahme zur Entfernung aus dem Dienst. Die Entfernung aus dem Dienst, im Gegensatz, setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß voraus, der ein hohes Maß an Vertrauensverlust seitens des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit sich bringt. Dies können beispielsweise strafrechtlich relevante Dienstvergehen sein, wie Falschbeurkundung im Amt, Körperverletzung oder Bestechlichkeit. Nur bei Beamten auf Probe oder Widerruf kann bereits ein einfacher Dienstverstoß zur Entlassung führen.

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