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Charakterliche Eignung des Beamten
Die charakterliche Eignung eines Beamten ist ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung über eine Verbeamtung auf Lebenszeit und kann zur Ablehnung führen, wenn ernsthafte und begründete Zweifel bestehen.
Diese Eignung ist nicht nur relevant bei der Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegt, das gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG eine Entlassung rechtfertigt, sondern auch bei der Feststellung der Nichtbewährung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG.
Charakterliche Eignung umfasst die Integrität und das Verhalten des Beamten, sowohl im Dienst als auch außerhalb, und muss den Anforderungen entsprechen, die an die Ausübung des Amtes gestellt werden.
Wann führt ein schwerwiegendes Dienstvergehen zur Ablehnung der charakterlichen Eignung?
Ein schwerwiegendes Dienstvergehen führt zur Ablehnung der charakterlichen Eignung, wenn es die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt und bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte.
Dabei ist entscheidend, ob das Vergehen Ausdruck einer charakterlichen Schwäche ist, die die Eignung für die Ernennung zum Lebenszeitbeamten ausschließt. Dies gilt auch für Fehlverhalten außerhalb des Dienstes, sofern es das Vertrauen der Allgemeinheit in das Amt oder das Ansehen des Beamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Ein Beispiel hierfür wäre eine Straftat, die von einem Polizeibeamten außerhalb des Dienstes begangen wird.
Welche Pflichten hat der Dienstherr bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung von Probebeamten?
Der Dienstherr hat die Pflicht, die charakterliche Eignung von Probebeamten umfassend und sorgfältig zu beurteilen, insbesondere in Bezug auf ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Dabei muss der Dienstherr prüfen, ob die Probebeamten die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).
Diese politische Treuepflicht ist ein zentraler Aspekt der charakterlichen Eignung. Zweifel an der Eignung können bereits durch ungebührliches Verhalten entstehen, das unterhalb der Schwelle eines strafbaren Vergehens liegt, insbesondere wenn es gegen die Grundwerte des demokratischen Rechtsstaats verstößt.
Der Dienstherr muss dabei den Beurteilungsspielraum sorgfältig nutzen, da dieser von den Gerichten nur auf Fehler in der Bewertung, unrichtige Sachverhalte oder sachfremde Erwägungen überprüft werden kann. Fälle wie die Identifikation mit extremistischen Ideologien oder rassistische Äußerungen führen regelmäßig zur Ablehnung der charakterlichen Eignung und können die Entlassung des Probebeamten zur Folge haben, wie etwa im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024 (OVG 10 S 41/22) oder im Urteil des VG Trier vom 14. August 2018 (3 K 2486/18.TR.).
Fachliche Eignung des Beamten
Die fachliche Eignung eines Beamten wird daran gemessen, wie effektiv und effizient er die dienstlichen Aufgaben in körperlicher und geistiger Hinsicht bewältigt. Entscheidendes Kriterium ist dabei der Arbeitserfolg, also das Ergebnis, das den dienstlichen Anforderungen entspricht.
Hierbei werden sowohl Umfang und Qualität der geleisteten Arbeit als auch der zeitliche und körperliche Einsatz sowie der Wille zum Erfolg bewertet. Zeigt sich eine mangelnde fachliche Leistung durch unzureichende Arbeitsvorbereitung, fehlende Konzentrationsfähigkeit oder ineffiziente Arbeitsweise, kann dies zur Feststellung einer fehlenden fachlichen Eignung führen.
Gemäß § 28 Abs. 4 BLV bzw. § 19 Abs. 3 Satz 1 NBG müssen Beamte auf Probe mindestens zweimal während der Probezeit beurteilt werden, um eine Prognose über ihre zukünftige Bewährung abzugeben. Die abschließende Beurteilung am Ende der Probezeit entscheidet darüber, ob die Bewährung festgestellt werden kann, wobei nur die Leistungen innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden dürfen.
Unter welchen allgemeinen Umständen kann die Verbeamtung auf Probe beendet werden?
Die Verbeamtung auf Probe kann unter allgemeinen Umständen beendet werden, wenn strukturelle Änderungen in der Behörde, wie Auflösung, wesentliche Änderungen des Aufbaus oder eine Verschmelzung mit einer anderen Behörde, das Aufgabengebiet des Probebeamten betreffen und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG, § 23 Abs. 3 Nr. 3 BeamtStG).
Zudem kann eine Entlassung erfolgen, wenn der Probebeamte die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verliert (§ 23 Abs. 2 BeamtStG). Diese Regelungen stellen sicher, dass die Verbeamtung auf Probe unter bestimmten rechtlichen und organisatorischen Bedingungen beendet werden kann, um den geänderten Anforderungen und Umständen gerecht zu werden.
Welche Möglichkeiten zur Anfechtung bestehen bei einer Entlassung während der Probezeit?
Bei einer Entlassung während der Probezeit bestehen für den betroffenen Beamten Möglichkeiten zur Anfechtung, indem er innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, die in der Regel einen Monat ab Zustellung der Entlassungsverfügung beträgt, rechtliche Schritte einleitet.
Es ist entscheidend, schnell zu reagieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Entlassung anzufechten. Die Anfechtung kann sich auf die Überprüfung der Beurteilung der Bewährung sowie auf mögliche Verfahrensfehler stützen.
Dabei ist es wichtig, die spezifischen Gründe für die Entlassung zu prüfen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu veranlassen, um die Rechtmäßigkeit der Entlassung zu klären.
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