Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft keiner Arbeit nachgehen kann. Voll erwerbsunfähig ist, wer mindestens sechs Monate weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Teilweise erwerbsunfähig ist, wer höchstens sechs Stunden arbeitsfähig bleibt.

Seit 2001 spricht die gesetzliche Rentenversicherung von „Erwerbsminderung“ und unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung. Die Rentenversicherungsträger prüfen dies medizinisch, was Rentenansprüche begründen kann.

Wann endet das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2, 3 TVöD / TV-L?

Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2, 3 TVöD / TV-L mit Zustellung eines Rentenbescheids, wenn der Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Fehlt die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 175 SGB IX, tritt die Beendigung mit dem Zustimmungsbescheid ein.

Wird eine Rente auf Zeit gewährt, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraums. Bei teilweiser Erwerbsminderung bleibt es bestehen, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz möglich ist, keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Beschäftigte die Weiterbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids schriftlich beantragt.

Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit bei Beamten

Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit bei Beamten liegt in ihrer rechtlichen Grundlage und Anwendung. Erwerbsunfähigkeit betrifft Arbeitnehmer und beschreibt die dauerhafte Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen kann.

Dienstunfähigkeit bezeichnet die dauerhafte Unfähigkeit, dienstliche Aufgaben zu erfüllen, und kann eine Versetzung in den Ruhestand mit Ruhegehalt zur Folge haben. Während die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger erfolgt, entscheidet der Dienstherr über die Dienstunfähigkeit von Beamten, meist nach einer amtsärztlichen Untersuchung.

Wie wird Dienstunfähigkeit bei Beamten festgestellt?

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit bei Beamten erfolgt durch den Dienstherrn auf Basis einer ärztlichen Begutachtung. Der Prozess beginnt, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, der Beamte selbst einen Antrag stellt oder eine längere Erkrankung vorliegt. In diesem Fall ordnet der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung an, die auf konkreten Tatsachen beruhen muss.

Die Untersuchung erfolgt durch Amtsärzte oder zugelassene Mediziner, die ein Gutachten zur Dienstfähigkeit erstellen. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet der Dienstherr über die Versetzung in den Ruhestand oder eine Weiterbeschäftigung bei begrenzter Dienstfähigkeit. Beamte sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen sich der Untersuchung unterziehen.

Versorgungsanspruch bei Dienstunfähigkeit

Der Versorgungsanspruch bei Dienstunfähigkeit richtet sich nach dem Beamtenstatus und den beamtenrechtlichen Vorschriften. Beamte auf Lebenszeit erhalten ein Ruhegehalt, wenn sie mindestens fünf Jahre im Dienst waren, das sich auf 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge pro Dienstjahr beläuft und maximal 75 % erreichen kann. Die Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge oder 65 % der Endstufe A4.

Beamte auf Probe haben keinen Anspruch auf Ruhegehalt, es sei denn, die Dienstunfähigkeit beruht auf einem Dienstunfall, andernfalls folgt die Entlassung mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beamte auf Widerruf haben keinen Versorgungsanspruch und werden ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt die Dienstzeit, ruhegehaltfähige Bezüge sowie eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Ein Versorgungsabschlag von 3,6 % pro Jahr vor der Regelaltersgrenze, maximal 10,8 %, kann das Ruhegehalt reduzieren. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls greifen Sonderregelungen.

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