Teildienstfähigkeit, oft auch als begrenzte Dienstfähigkeit bezeichnet, bezieht sich auf die Situation, in der Bundes- oder Landesbeamte trotz gesundheitlicher Einschränkungen mindestens die Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit weiterhin im übertragenen Amt tätig sein können. Gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ermöglicht diese Regelung, dass betroffene Beamte im Dienst bleiben, anstatt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden.

Die Teildienstfähigkeit zielt darauf ab, durch die Möglichkeit, Beamten entweder im gleichen Amt mit reduzierter Arbeitszeit oder in einer geringerwertigen Position zu belassen, den Grundsatz „Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung“ zu fördern und so frühzeitige Pensionierungen zu vermeiden. Dieses Konzept unterstützt nicht nur die individuelle berufliche Fortführung, sondern trägt auch zur Effizienz und Kontinuität innerhalb des öffentlichen Dienstes bei.

MEHR ZUM THEMA

Zurück zum Verzeichnis