Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet eine fundamentale Säule des deutschen Beamtentums, die durch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen und Voraussetzungen definiert ist. Diese Stellung gewährleistet nicht nur eine hohe berufliche Sicherheit und Unabhängigkeit für die Beamten selbst, sondern sichert auch die kontinuierliche und unparteiische Ausführung staatlicher Aufgaben.

Im Zentrum steht dabei das Prinzip der Lebenszeitverbeamtung, welches nach einer erfolgreichen Probezeit und unter Einhaltung bestimmter Kriterien erreicht wird. Im Folgenden wird auf die spezifischen Voraussetzungen zur Verbeamtung auf Lebenszeit eingegangen.

Beamter auf Lebenszeit werden

Ein Beamter auf Lebenszeit (BaL) wird ernannt, nachdem er die Probezeit erfolgreich absolviert und positive dienstliche Beurteilungen erhalten hat, welche seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bestätigen. Diese wichtige Karrierestufe im öffentlichen Dienst setzt voraus, dass der Beamte auf Probe durch seinen Dienstvorgesetzten mittels Aushändigung einer Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird.

Die Ernennungsurkunde muss explizit die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“ enthalten, gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).

Während der Probezeit sind mindestens zwei dienstliche Beurteilungen durch den Vorgesetzten erforderlich, die eine fundierte Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beamten ermöglichen. Für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gelten gesetzliche Höchstaltersgrenzen, wobei Ausnahmen für Schwerbehinderte, bestimmte Ämter, Laufbahnen oder bei Bewerbermangel bestehen. Diese Regelungen variieren je nach Bundesland und Laufbahngruppe.

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Voraussetzungen zur Verbeamtung auf Lebenszeit

Die Voraussetzungen zur Verbeamtung auf Lebenszeit sind im Bundesbeamtengesetz präzise definiert und umfassen die erfolgreiche Bewährung in der Probezeit sowie die Erfüllung spezifischer Anforderungen gemäß § 7.

Ein zentrales Element ist die mindestens dreijährige Probezeit, in der sich die Beamtin oder der Beamte in vollem Umfang bewähren muss, wobei eine Anrechnung gleichwertiger Tätigkeiten möglich ist.

Die Bewährung wird nach strengen Maßstäben beurteilt, und die Bundesregierung legt die Kriterien sowie das Verfahren der Bewährungsfeststellung fest. Nach spätestens fünf Jahren muss das Beamtenverhältnis auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, sofern alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Ernennung wird wirksam mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch eine autorisierte Stelle, wie den Bundespräsidenten oder eine von ihm bestimmte Stelle. Zudem ist die Ernennung nichtig, wenn sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, von einer unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder zum Zeitpunkt der Ernennung bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Eine Rücknahme der Ernennung ist unter bestimmten Umständen möglich, etwa bei Zwang, arglistiger Täuschung oder wenn die ernannte Person als unwürdig für das Beamtenverhältnis gilt.

Was bedeutet Lebenszeitprinzip?

Das Lebenszeitprinzip im Berufsbeamtentum bedeutet, dass Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden, um ihnen die notwendige persönliche Unabhängigkeit für ihre Aufgaben zu gewährleisten. Dieser hergebrachte Grundsatz, verankert in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) und spezifiziert durch § 6 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie § 4 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, dient der dauerhaften Wahrnehmung hoheitsrechtlicher oder staatssichernder Aufgaben.

Das Ziel ist es, eine sachorientierte und unabhängige Arbeit zu ermöglichen, die nicht durch die Unsicherheiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beeinträchtigt wird. Während das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel bildet, sind das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Probe als notwendige Vorstufen konzipiert, die nur in Ausnahmefällen nicht in eine Lebenszeitanstellung münden.

Wann wird man in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen?

Ein Beamter wird spätestens nach fünf Jahren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung stellt sicher, dass Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nach einer angemessenen Probezeit und Bewertung ihrer Leistung eine dauerhafte Anstellung erhalten.

Die Probezeit dient dazu, die Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten umfassend zu bewerten. Wichtig zu beachten ist, dass Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht als Teil der Probezeit angerechnet werden.

Vorteile als Beamter auf Lebenszeit

Die Vorteile als Beamter auf Lebenszeit umfassen vor allem die berufliche Sicherheit und finanzielle Vorteile. Ein zentraler Vorteil einer Verbeamtung ist die Unkündbarkeit, die eine hohe Arbeitsplatzsicherheit garantiert.

Beamte auf Lebenszeit müssen nicht befürchten, aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers entlassen zu werden, solange sie sich rechtskonform verhalten. Diese Sicherheit erstreckt sich auch auf finanzielle Aspekte, wie die Kreditwürdigkeit.

Banken erkennen die Stabilität und Sicherheit des Beamtenstatus an und bieten daher oft günstigere Kreditkonditionen. Diese und weitere Vorteile einer Verbeamtung spiegeln die Attraktivität dieser beruflichen Laufbahn wider, die weit über die finanzielle Sicherheit hinausgeht und eine Grundlage für langfristige Lebens- und Finanzplanung bietet.

Verbeamtung auf Lebenszeit nicht geschafft: Das passiert

Wenn die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht erreicht wird, erfolgt in der Regel eine Umwandlung des Dienstverhältnisses in eine Anstellung als Angestellter. Dieser Schritt ist eine seltene Ausnahme und tritt meist nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen während der Probezeit oder bei gesundheitlichen Problemen auf, die eine Weiterführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unmöglich machen. In solchen Fällen wird der Beamte auf Probe nicht entlassen, sondern direkt als Angestellter weiterbeschäftigt.

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