In Kürze treten neue Regelungen zur Beitragsbemessungsgrenze und zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in Kraft. Diese Änderungen können sich auf die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf die Entscheidung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung auswirken. In diesem Artikel werden wir diese bevorstehenden Änderungen diskutieren und Ihnen helfen zu verstehen, wie sie Ihre finanzielle Planung beeinflussen könnten.

Beitragsbesmessungsgrenze steigt in 2024

Zum 1. Januar 2024 wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) angehoben, was konkrete Auswirkungen auf die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hat. Die BBG steigt auf 62.100 Euro im Jahr, das entspricht einem Monatseinkommen von 5.175 Euro gegenüber 4.987,50 Euro im Jahr 2023. Das bedeutet, dass nur bis zu diesem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, darüber hinausgehende Einkommensteile sind beitragsfrei.

Nach Analysen des Forschungsinstituts ZEW und des Instituts der Deutschen Wirtschaft werden insbesondere die Mittelschicht und deren Arbeitgeber stärker belastet, da die höhere Beitragsbemessungsgrenze die Arbeitsanreize potenziell verringert. Wer sich mit dem Gedanken trägt, in die private Krankenversicherung zu wechseln, sollte beachten, dass die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für einen Wechsel relevant ist, auf 69.300 Euro steigt.

Es ist daher ratsam, die neuen Grenzen bei finanziellen Entscheidungen für das Jahr 2024 zu berücksichtigen, um mögliche Mehrbelastungen zu vermeiden und die persönlichen Finanzen optimal zu gestalten.

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Auswirkung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Die Beitragsbemessungsgrenze, die zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für das Jahr 2024 darstellt, wird nach den vorliegenden Entwürfen und Hochrechnungen voraussichtlich auf 69.300 € steigen. Dies wäre ein Anstieg um 2.700 € gegenüber dem Vorjahr und würde die monatliche Versicherungsfreiheitsgrenze auf 5.775 € festlegen.

Gleichzeitig sieht der Entwurf eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 62.100 € vor, was einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.175 € entspricht. Dies hat konkrete Auswirkungen auf den Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte, der auf maximal 419,18 € steigen könnte.

Dabei ist zu beachten, dass dieser Wert ebenso wie der Höchstbeitrag in der GKV maßgeblich von der Beitragsbemessungsgrenze und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag abhängt, die sich ebenfalls ändern können.

Es handelt sich um Prognosen, die auf aktuellen Hochrechnungen und Entwürfen beruhen und noch nicht endgültig bestätigt sind. Es empfiehlt sich daher, die offizielle Bekanntgabe durch das Bundesgesundheitsministerium, die für September 2023 erwartet wird, abzuwarten und die endgültigen Werte zu prüfen, bevor entsprechende Maßnahmen oder Entscheidungen getroffen werden.

Angesichts dieser Änderungen ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unerlässlich, die Entwicklungen genau zu verfolgen, um fundierte Entscheidungen über ihre Krankenversicherungsoptionen treffen zu können.

Die genannten Änderungen könnten daher erhebliche Auswirkungen auf die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie auf die finanzielle Belastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern haben.

Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG)?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) stellen zwei wesentliche Säulen des deutschen Krankenversicherungssystems dar und haben sich seit ihrer Einführung kontinuierlich auseinanderentwickelt.

Ursprünglich gleichberechtigt, haben sie heute zwei unterschiedliche Funktionen. Die JAEG, oft auch als BJahresarbeitentgeltgrenze bezeichnet, legt fest, ob Sie versicherungspflichtig sind. Wird diese Grenze überschritten, besteht die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) hingegen definiert das maximale Jahresbruttoeinkommen, das zur Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogen wird. Das bedeutet, dass Einkommen, die über dieser Grenze liegen, keine zusätzlichen Beitragskosten verursachen.

Im Zusammenhang mit der Versicherungswahl ist entscheidend, dass die BBG seit dem 1. Januar 2003 eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V darstellt. Dies ist insbesondere für diejenigen relevant, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, da für diesen Personenkreis die BBG bei der Prüfung einer möglichen Versicherungspflicht herangezogen wird.

Auswirkungen auf den Höchstbeitrag in der GKV für freiwillige Versicherte

Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze auf voraussichtlich 62.100 € im Jahr 2024 wird erhebliche Auswirkungen auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für freiwillig Versicherte haben.

Bei Beibehaltung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,6 % wird der neue Höchstbeitrag zur Krankenversicherung voraussichtlich 838,75 € betragen, das sind 30,37 € mehr als im Jahr 2023.

Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der ebenfalls steigt: Für Kinderlose auf 207,00 € (ein Plus von 7,50 €) und für Personen mit Kindern auf 175,95 € (ein Plus von 6,39 € gegenüber Juli 2023).

Kinderlose Arbeitnehmer könnten somit ab dem 1. Januar 2024 mit einer minimalen Erhöhung der Gesamtabgaben um 37,87 € konfrontiert werden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser prognostizierte Wert vorläufig ist und sich in Abhängigkeit von der politischen Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ändern kann. Dieser wird nicht mathematisch ermittelt, sondern politisch festgelegt, wobei eine Erhöhung im Jahr 2024 durchaus möglich erscheint, da viele Krankenkassen zuletzt notwendige Anpassungen vermieden haben.

Was hat Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss zur PKV in 2024?

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) für das Jahr 2024 wird im Wesentlichen von zwei Faktoren bestimmt. Zum einen spielt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) eine wesentliche Rolle, zum anderen der durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Die Formel zur Berechnung des Höchstbeitrags in der GKV, der gleichzeitig den maximalen Zuschuss zur PKV angibt, lautet: „BBG mal 14,6 % (plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag) ergibt den Höchstbeitrag zur Krankenversicherung (KV)“.

Dementsprechend ergeben sich Änderungen des Zuschusses vor allem aus Anpassungen der BBG und Schwankungen des durchschnittlichen Zusatzbeitrages.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2024

Im Jahr 2023 betrug der Arbeitgeberzuschuss maximal 403,99 €. Mit Blick auf das Jahr 2024 ergeben sich aus der möglichen Anhebung der BBG auf 62.100 € unterschiedliche Szenarien für den PKV-Arbeitgeberzuschuss.

In der ersten Prognose würde der Arbeitgeberzuschuss unter der Annahme eines unveränderten Zusatzbeitragssatzes von 1,6 % auf 419,18 € steigen, was einer Erhöhung um 15,19 € entspricht.

Die zweite Prognose berücksichtigt zusätzlich eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf 1,8 %. In diesem Fall würde der Arbeitgeberzuschuss im Jahr 2024 auf 424,35 € steigen, was einem Plus von 20,36 € gegenüber dem Vorjahr entspricht.

Diese Hochrechnungen geben einen genauen Ausblick, was Arbeitnehmer im Jahr 2024 in Bezug auf den Arbeitgeberzuschuss zur PKV erwarten können und ermöglichen eine bessere Planung finanzieller Entscheidungen. Es ist jedoch ratsam, die offizielle Bekanntgabe dieser Werte abzuwarten, da sie auf Annahmen beruhen und die tatsächlichen Beträge davon abweichen können.

Wie wirken sich die Änderungen auf privatversicherte Beamte aus?

Die für 2024 geplanten Änderungen im Bereich der Kranken- und Sozialversicherung könnten erhebliche Auswirkungen auf privat versicherte Beamte haben. Ein zentraler Punkt ist dabei die geplante Anhebung der Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) auf 69.300 Euro. Das bedeutet, dass Beamte ein höheres Bruttojahreseinkommen benötigen, um in die Private Krankenversicherung (PKV) wechseln zu können.

Die konkreten Auswirkungen auf die eigene finanzielle Situation sind unterschiedlich, generell lässt sich aber sagen, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung zu einer Erhöhung der Höchstbeiträge führt, was für Gutverdiener eine finanzielle Mehrbelastung bedeutet.

Für eine genaue Planung ist es jedoch wichtig, die endgültigen Werte und Entscheidungen abzuwarten, die voraussichtlich im September 2023 vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verordnungsentwurf noch nicht offiziell ist und eine Entscheidung des Bundeskabinetts erst im Oktober erwartet wird.

Auch wenn erfahrungsgemäß keine großen Änderungen zu erwarten sind, ist es ratsam, die offiziellen Ankündigungen abzuwarten, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Bitte beachten Sie, dass alle genannten Werte und Grenzwerte auf aktuellen Prognosen beruhen und noch nicht endgültig bestätigt sind.

Wann können finale Zahlen erwartet werden?

Während alle Interessierten derzeit gespannt auf die endgültigen Zahlen warten, können wir aufgrund der jährlichen Routine eine relativ genaue Prognose abgeben, wann die endgültigen Zahlen zu den Beitragsbemessungsgrenzen und anderen relevanten Werten bekannt gegeben werden. Es ist zu erwarten, dass der Referentenentwurf mit den entsprechenden Zahlen spätestens Mitte September 2023 vorliegen wird. Dieser Entwurf muss dann bis Ende des Jahres vom Gesetzgeber bestätigt werden.

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