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Andere Verwendung durch den Dienstherrn - keine Dienstunfähigkeit

Bei einer Dienstunfähigkeit muss außerdem ein kompletter Ausschluss der Tätigkeit im Staatsdienst vorliegen. Wenn allerdings noch eine andere Tätigkeit beim selben Dienstherr durchgeführt werden kann, liegt auch keine Dienstunfähigkeit vor.

Es besteht auch die Möglichkeit, hierfür Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen zu absolvieren. In der Realität geschieht dies allerdings meistens nur mit Zustimmung des Beamten, auch wenn das Beamtenstatusgesetz einige Möglichkeiten bietet, den Beamten auf eine andere Tätigkeit umzusetzen.

Solange ein Beamter nicht arbeiten kann, erhält er seine vollen Bezüge, bis der Ruhestand beginnt. Der Dienstherr hat daher ein großes Interesse, seine Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn diese wirklich nicht mehr arbeiten können.

Am sinnvollsten ist außerdem eine komplette Dienstunfähigkeit für den Dienstherrn. Ist die Dienstunfähigkeit nur begrenzt, so besteht weiterhin ein Anspruch auf einen Teil der Besoldung. Hinzu kommt noch ein Zuschlag von 5 – 10 % (je nach Bundesland).

Wer gegen Dienstunfähigkeit versichert ist, hat bei Erreichen des Ruhestandes Anspruch auf diese Versicherung. Für den Versicherungsgeber ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit und die damit verbundene Versetzung zum Ruhestand durch den Dienstherrn unwiderlegbar. Eine Anzweiflung ist bei einer echten Dienstunfähigkeitsklausel im Versicherungsvertrag in der Regel nicht möglich.

Eine unechte DU Klause wäre folgendermaßen beispielsweise folgendermaßen formuliert:
Der Versicherer leistet nur, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt UND wegen dieser Dienstunfähigkeit eine Versetzung in den Ruhestand notwendig ist.

In diesem Fall kann der Versicherer selbst prüfen, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Bei einer echten DU Klausel reicht die Entscheidung des Dienstherrn, der ein großes Interesse an der Versetzung in den Ruhestand hat. Der Versicherer hat daran im Zweifel kein großes Interesse, weil er dann leisten muss.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, wegen Depressionen dienstunfähig erklärt zu werden. Es darf allerdings keine Aussicht darauf bestehen, dass in den folgenden sechs Monaten eine Besserung des Zustandes erreicht werden kann. Durch Behandlung und Therapie ist dies allerdings meistens der Fall. Es müsste sich also um einen sehr schweren Fall von Depressionen handeln, bei dem eine Verbesserung nicht mehr möglich ist.

In diesem Fall würden für eine Dienstunfähigkeit wegen Depressionen versicherungstechnisch die gleichen Voraussetzungen gelten, wie bei jeder anderen Dienstunfähigkeit. Auch das Interesse des Dienstherrn für den Wechsel in den Ruhestand bleibt bestehen.

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