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Gibt es besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit?
Die Bestimmungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist in der Verordnung über den Mutterschutz und die Elternzeit (MuSchEltZV) geregelt. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.
Beihilfe und Versorgung in der Elternzeit
Beamtinnen und Beamte, die sich in der Elternzeit befinden, haben weiterhin Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit besteht jedoch keine Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter bestimmten Bedingungen können sie für die Dauer der Elternzeit monatlich 31 Euro zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte in den unteren Besoldungsgruppen auch eine Erstattung bis zur vollen Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beantragen.
Hinsichtlich der Versorgungsrechtlichen Auswirkungen – insbesondere der konkreten Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen – wird empfohlen, die zuständige Pensionsregelungsbehörde einzubeziehen. Entscheidend sind die persönlichen Umstände. Diese können nur auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalls bewertet werden.
Die Elternzeit ermöglicht es Beamtinnen und Beamten, sich auf die Erziehung ihres Kindes zu konzentrieren, während sie weiterhin teilweise arbeiten und ihre Versorgungsansprüche sichern können. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die spezifischen Bestimmungen zu informieren und die notwendigen Anträge zu stellen. Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema “Elternzeit für Beamtinnen und Beamte” bietet.
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