Die Elternzeit stellt eine einzigartige Lebensphase für frischgebackene Eltern dar, die oft mit vielen Fragen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Beamtinnen und Beamte, da für sie spezielle Bestimmungen gelten. In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen detaillierten Leitfaden zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte. Wir beleuchten das Thema aus verschiedenen Perspektiven und geben Ihnen einen fundierten Überblick über die wichtigsten Aspekte, einschließlich Leistungen wie Kindergeld und Elterngeld.

Recht auf Elternzeit und damit verbundene Leistungen

Jeder Elternteil hat das Recht, ab der Geburt seines Kindes bis zum Ende des dritten Lebensjahres Elternzeit zu nehmen. Ein Teil von bis zu 24 Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, kann ein Teil von bis zu 12 Monaten verschoben werden. Ein rechtzeitiger Antrag ist erforderlich, der eine Erklärung über die Verteilung der Zeiträume enthalten muss. Eltern können ihre Elternzeit auch gemeinsam in Anspruch nehmen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden pro Woche möglich, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Darüber hinaus haben Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit Anspruch auf bestimmte Leistungen, einschließlich Elterngeld und Kindergeld.

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Gibt es besondere Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit?

Die Bestimmungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Anspruch auf Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist in der Verordnung über den Mutterschutz und die Elternzeit (MuSchEltZV) geregelt. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gelten die Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes.

Beihilfe und Versorgung in der Elternzeit

Beamtinnen und Beamte, die sich in der Elternzeit befinden, haben weiterhin Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit besteht jedoch keine Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter bestimmten Bedingungen können sie für die Dauer der Elternzeit monatlich 31 Euro zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte in den unteren Besoldungsgruppen auch eine Erstattung bis zur vollen Höhe der Krankenversicherungsbeiträge beantragen.

Hinsichtlich der Versorgungsrechtlichen Auswirkungen – insbesondere der konkreten Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen – wird empfohlen, die zuständige Pensionsregelungsbehörde einzubeziehen. Entscheidend sind die persönlichen Umstände. Diese können nur auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalls bewertet werden.

Die Elternzeit ermöglicht es Beamtinnen und Beamten, sich auf die Erziehung ihres Kindes zu konzentrieren, während sie weiterhin teilweise arbeiten und ihre Versorgungsansprüche sichern können. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die spezifischen Bestimmungen zu informieren und die notwendigen Anträge zu stellen. Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen einen umfassenden Überblick über das Thema “Elternzeit für Beamtinnen und Beamte” bietet.

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