Der Familienzuschlag ist ein wichtiger Bestandteil der Beamtenbesoldung, der sich unmittelbar auf das Einkommen und die finanzielle Absicherung von Familien auswirkt. Dieser Zuschlag, der sowohl den Familienstand als auch die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder eines Beamten berücksichtigt, spielt eine entscheidende Rolle bei der finanziellen Unterstützung und Anerkennung familiärer Verpflichtungen. In diesem Artikel geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über den Familienzuschlag, seine verschiedenen Bestandteile und die aktuellen Regelungen zur Beantragung und Auszahlung.

Was ist ein Familienzuschlag überhaupt?

Der Familienzuschlag ist ein zusätzlicher Bezügebestandteil, der Beamten auf Grund ihres Familienstandes und der Anzahl ihrer kindergeldberechtigten Kinder zum Grundgehalt hinzugefügt wird. Er unterstützt verheiratete Beamte oder jene in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wobei die Höhe variieren kann, je nachdem, ob sie Kinder haben oder nicht.

Ziel dieser Zulage ist es, den Beamten eine soziale Unterstützung aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen zu bieten. In einigen Bundesländern wurde der Familienzuschlag überarbeitet, wobei beispielsweise der Zuschlag für Verheiratete zugunsten eines Kinderzuschlages geändert wurde. Für genaue Beträge und Details sollten die aktuellen Besoldungstabellen des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes herangezogen werden.

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Familienzuschlag Bund 01.04.2023 bis 29.02.2024

Für Beamtinnen und Beamte und solche, die es werden wollen, ist es wichtig zu wissen, dass ab dem 01.04.2022 bis zum 29.02.2024 der Familienzuschlag beim Bund wie folgt geregelt ist.

In Stufe 1 beträgt der Zuschlag 153,88 Euro, während in Stufe 2 ein Betrag von 285,40 Euro gezahlt wird. Für das zweite Kind gibt es einen weiteren Zuschlag von 131,52 Euro und ab dem dritten Kind einen Betrag von 409,76 Euro.

Für Beamte der Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 gelten besondere Erhöhungsbeträge. In der Stufe 2 beträgt der Zuschlag für A 3 5,37 Euro, für A 4 26,84 Euro und für A 5 21,47 Euro. Darüber hinaus gibt es ab dem 01.04.2022 Anrechnungsbeträge. Diese betragen für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 129,62 Euro und für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 137,60 Euro.

Familienzuschlag bei Kinder

Bundesbeamte erhalten je nach Anzahl ihrer kindergeldberechtigten Kinder einen erhöhten Familienzuschlag. So erhalten sie für das zweite Kind einen Zuschlag von 127,66 Euro monatlich.

Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag deutlich auf 397,44 Euro monatlich. Dies unterstreicht die Unterstützung des Bundes für Beamte mit kinderreichen Familien und dient der finanziellen Entlastung im Alltag.

Zuschlag bei Kinder und Besoldungsgruppen

Der Familienzuschlag für Beamte variiert je nach Besoldungsgruppe und Kinderzahl: In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 erhöht sich der Zuschlag in der Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro, in der Stufe 3 beträgt der Zuschlag für A 3 26,84 Euro, für A 4 21,47 Euro und für A 5 16,10 Euro. Besondere Anrechnungsbeträge gibt es für A 3 bis A 8 (125,82 Euro) und A 9 bis A 12 (133,56 Euro).

Anspruch auf den ehegattenbezogenen Familienzuschlag

Den ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten Beamte, die verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, verwitwet sind oder aus bestimmten Gründen Unterhalt leisten.

Konkret ist dies der Fall, wenn man verheiratet, verwitwet oder aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinterblieben ist, nach Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu Unterhaltszahlungen mindestens in Höhe des ehebezogenen Teils des Familienzuschlags verpflichtet ist oder eine Person, in der Regel ein eigenes Kind, aufgenommen hat und dieser Unterhalt gewährt wird, solange bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Änderungen, insbesondere hinsichtlich der beruflichen Stellung des Ehegatten oder Lebenspartners, sind unverzüglich mit dem entsprechenden Vordruck mitzuteilen.

Kinderbezogener Familienzuschlag: Anspruchsberechtigung

Beamte erhalten den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags, wenn sie Kindergeld beziehen oder Anspruch auf Kindergeld haben, auch wenn eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst steht, Kindergeld oder eine gleichwertige Leistung bezieht. Zu beachten ist, dass der kinderbezogene Anteil für jedes Kind nur einmal gezahlt wird.

Familienzuschläge bei Beschäftigung beider Elternteile im öffentlichen Dienst

Sind beide Ehepartner oder Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt, ändert sich die Auszahlung des Familienzuschlags. Für den ehebezogenen Teil erhalten beide Partner jeweils die Hälfte, unabhängig davon, ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, solange ihre kombinierte Arbeitszeit einem Vollzeitäquivalent entspricht.

Liegt die kombinierte Arbeitszeit jedoch unter dem Vollzeitäquivalent, wird die Höhe des Zuschlags entsprechend angepasst. Wird einer der Partner nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet, wird kein familienbezogener Zuschlag gezahlt.

Bei Vollzeitbeschäftigung nach diesen Tarifen erhalten Sie den ehebezogenen Zuschlag in voller Höhe, bei Teilzeitbeschäftigung anteilig.

Für den kinderbezogenen Anteil gilt: Der kindergeldberechtigte Elternteil im öffentlichen Dienst erhält den kinderbezogenen Zuschlag. Auch hier wird die Höhe bei kombinierter Arbeitszeit angepasst, wenn diese nicht einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Bei einem Elternteil außerhalb des öffentlichen Dienstes oder bei Tarifbeschäftigung richtet sich der kinderbezogene Zuschlag nach der individuellen Arbeitszeit.

Wann bekommt man als Beamter den Familienzuschlag?

Als Beamter erhält man den Familienzuschlag Stufe 1 (FZ Stufe 1), wenn man ledig ist und ein Kind nicht nur vorübergehend in die eigene Wohnung aufgenommen hat, für das ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) besteht oder bestehen würde. Es ist daher wichtig, die Aufnahme eines Kindes in den eigenen Haushalt und den damit verbundenen Kindergeldanspruch bei der zuständigen Behörde zu melden, um den entsprechenden Zuschlag zu erhalten.

Wann entfällt der Familienzuschlag bei Beamten?

Der Familienzuschlag (Stufe 1 – sog. Verheiratetenzuschlag) für Beamte entfällt grundsätzlich nach einer Scheidung. Das bedeutet, dass geschiedene Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch mehr auf diesen besonderen Zuschlag haben.

Wie wird die Höhe des Familienzuschlags für Beamte ermittelt?

Die Höhe des Familienzuschlags für Beamte richtet sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder. Für das zweite kindergeldberechtigte Kind erhalten Bundesbeamte einen zusätzlichen Familienzuschlag in Höhe von 127,66 Euro.

Sind für die Beantragung oder den Erhalt des Familienzuschlags für Beamte zusätzliche Unterlagen erforderlich?

Für die Beantragung bzw. Auszahlung der Familienzuschläge für Beamte im Dienst sind weitere Unterlagen erforderlich. Wenn Sie in Baden-Württemberg den ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags beantragen möchten, müssen Sie das Formular “Erklärung zum Familienzuschlag” ausfüllen. Darüber hinaus sind je nach Situation weitere Unterlagen wie die “Haushaltsbescheinigung” oder das “Ergänzungsblatt zur Erklärung zum Familienzuschlag” erforderlich.

Für den kinderbezogenen Familienzuschlag benötigt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg eine Kopie der Geburtsurkunde und die “Erklärung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags”.

Liegt Ihnen bereits ein Kindergeldbescheid vor, ist dieser ebenfalls beizufügen. Wenn Sie alleinerziehend sind und im Dienst stehen, benötigen Sie zusätzlich die “Haushaltsbescheinigung LBV540h” und das “Ergänzungsblatt zum Familienzuschlag LBV”.

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