Die Neutralitätspflicht von Beamten ist ein wesentlicher Grundsatz im öffentlichen Dienst Deutschlands, der im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Bundesbeamtengesetz (BBG) rechtlich verankert ist. § 33 des BeamtStG und § 60 des BBG legen verschiedene Grundpflichten von Beamten fest, zu denen auch die Neutralitätspflicht gehört.

Es wird von Beamten und Beamtinnen verlangt, ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht auszuführen und sicherzustellen, dass ihr Handeln frei von politischen Einflüssen bleibt. Diese Pflicht basiert auf dem Prinzip, dass Beamte dem gesamten Volk dienen und nicht einzelnen politischen Parteien oder Interessengruppen.

Die Neutralitätspflicht ist entscheidend, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit und Objektivität der Verwaltung zu bewahren. Die Pflicht schließt ein, dass Beamte in ihrem beruflichen Handeln und in ihrer öffentlichen Kommunikation politische Neutralität wahren müssen. Dies bedeutet unter anderem, dass Beamte bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeiten keine politischen Meinungen vertreten oder politische Aktivitäten unterstützen dürfen, die mit ihrer Rolle als unparteiische Staatsdiener in Konflikt stehen könnten.

 

§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(Zitat aus dem BeamtStG – 28. Juni 2021)

Bundesländer in Deutschland ergänzen Beamtengesetze mit spezifischen Regelungen

In Deutschland haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen spezifische Regelungen in ihren Beamtengesetzen ergänzt. Diese Regelungen dienen dazu, die allgemeinen Richtlinien des Beamtenrechts an die besonderen Anforderungen und Gegebenheiten jedes einzelnen Bundeslandes anzupassen.

Obwohl das Beamtenrecht in Deutschland grundsätzlich durch Bundesgesetze wie das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und das Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt wird, haben Bundesländer die Befugnis, eigene Regelungen zu treffen.

Mäßigungsgebot und Loyalitätspflicht

Das Mäßigungsgebot und die Loyalitätspflicht im Beamtentum in Deutschland werden durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1  des Grundgesetzes (GG) ergänzt und eingeschränkt. Beamte sind verpflichtet, sich in der Öffentlichkeit so zurückhaltend zu äußern, dass das Vertrauen in ihre unparteiische und gerechte Amtsführung nicht beschädigt wird. Ihre Äußerungen dürfen nicht den Anschein erwecken, sie seien ihrem Dienstherrn gegenüber nicht loyal oder gegenüber Bürgern nicht neutral.

Gleichzeitig erlaubt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Beamten, im Dienst und in Gesprächen mit Kollegen Kritik an der Politik ihres Dienstherrn zu üben. Dies bedeutet, dass Beamte das Recht haben, ihre Meinung frei zu äußern, solange sie dabei die Grenzen der Loyalität und des Mäßigungsgebots respektieren.

Verfassungstreuepflicht

Die Verfassungstreuepflicht erfordert von Beamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz definiert ist, und verlangt von ihnen, aktiv für deren Erhaltung einzutreten. Diese Pflicht geht über das bloße Verbot verfassungswidriger Verhaltensweisen hinaus und schließt eine aktive Rolle im Schutz und in der Förderung der verfassungsmäßigen Ordnung ein.

Beispiele für ein Dienstvergehen bei Beamten

Dienstvergehen bei Beamten können in verschiedenen Formen auftreten. Im folgenden sind vier exemplarische Beispiele für Verhaltensweisen, die ein Dienstvergehen darstellen könnten.

  • Diskriminierendes Verhalten: Ein Beamter zeigt offen diskriminierendes Verhalten gegenüber bestimmten Personengruppen, etwa aufgrund von Ethnie, Geschlecht oder Religion, was sowohl im Dienst als auch privat ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen kann.
  • Korruptionsdelikte: Ein Beamter nimmt Bestechungsgelder an, um in seinem Amt bestimmte Entscheidungen zu treffen oder Prozesse zu beeinflussen.
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht: Ein Beamter gibt vertrauliche Informationen aus seiner Dienststelle an Unbefugte weiter oder teilt sie in sozialen Medien.
  • Missbrauch der Amtsbefugnisse: Ein Beamter nutzt seine dienstliche Stellung, um Freunde oder Familienmitglieder in unangemessener Weise zu bevorzugen, etwa durch die Gewährung von Vorteilen oder das Umgehen von Verfahren.

Dürfen sich Beamte politisch betätigen?

Beamte dürfen sich politisch betätigen und ihre Meinung äußern, jedoch nur außerhalb des Dienstes und unter Einhaltung von Mäßigung und Zurückhaltung. Gemäß § 60 Abs. 2 BBG und § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes müssen Beamte bei politischer Betätigung sicherstellen, dass ihre Amtsführung nicht beeinträchtigt wird und dass sie keinen Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung darstellt.

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