Beamte, Richter und Soldaten sind für den Fall der Krankheit oder der Pflegebedürftigkeit in einem eigenen System, außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung, abgesichert. Diese Personen und auch die Ehegatten und Kinder haben eine Beihilfeberechtigung. In der Praxis bedeutet dieser Umstand, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Arztbesuche, Medikamente und vergleichbare Kosten bei Krankheit anteilig erstattet werden.
Die anteilige Erstattung ist die sogenannte Beihilfe, welche sich durch eine Multiplikation der beihilfefähigen Kosten und dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz ergibt. Dieser Bemessungssatz ergibt sich aus dem für den jeweiligen Dienstherrn geltenden Beihilferecht, sowie nach Familienstand und Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und liegt zwischen 50 und 80 Prozent der Kosten. Der Kostenanteil, welcher nicht durch die Beihilfezahlungen des Dienstherrn gedeckt wird, muss durch den Beamten selbst abgesichert werden.
Da in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht vorliegt und das Risiko exorbitanter Kosten gerade bei Krankenhausaufenthalten, Zahnersatz und auch Operationen sehr hoch ist, schließen beinahe alle Beamten für sich und die beihilfeberechtigten Angehörigen eine entsprechende private, beihilfekonformen Krankenversicherung, die oft als sogenannte „Restkostenversicherung“ bezeichnet wird, bei Unternehmen wie der DBV (Deutsche Beamtenversicherung) ab.
Der Hintergrund ist einfach: alle privaten Versicherungsunternehmen bieten entsprechende Tarife an, die günstiger sind, als der jeweilige einkommensabhängige Beitrag der Krankenkasse als gesetzlich Versicherter. Die privaten Krankenversicherungen PKV überzeugen ebenso durch deutlich umfangreichere Leistungen und machen den Verbleib in der gesetzlichen Krankenkasse doppelt unattraktiv. Die Kostenunterschiede machen nicht selten mehrere hunderte Euro im Monat bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen, verglichen mit der PKV, aus.
Dem Grundsatz nach sind also die gesetzlichen, wie auch die privaten Versicherungen, die Kostenträger für alle Leistungen, die das fortschrittliche und moderne Gesundheitswesen in Deutschland, in Rechnung stellen darf. Gerade im Beamtenbereich ergab sich hierdurch aber eine Ungerechtigkeit, welche durch die Einführung von pauschalen Zahlungen der Beihilfestellen zu den einkommensabhängigen Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung oder zu den Kosten einer privaten Krankenvollversicherung, in einigen Bundesländern nun behoben wurde. Vorreiter war in diesem Fall das Land Hamburg, sodass diese Form der Beihilfe oft als „Beihilfe des Hamburger Modells“ bezeichnet wird.
Was ist die Beihilfe in Pauschalform?
Die Beihilfebewilligung in Form einer Pauschale weicht von den althergebrachten Grundsätzen des Beihilferechtes für Beamtinnen und Beamte ab. Es werden den Beihilfeberechtigten nicht mehr die tatsächlich angefallenen Kosten anteilig erstattet, sondern den Personen steht eine Beihilfezahlung zum jeweiligen Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung oder auch zur privaten Vollversicherung zu. Hierdurch haben Beamte und auch Anwärter eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den Krankenversicherungssystemen.
Auch Beamte, welche wegen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von den privaten Krankenkassen nicht versichert werden konnten und Beamte, die bewusst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können so von einer Art der Beihilfe profitieren. Gerade Beihilfeberechtigte in niedrigeren Besoldungsgruppen, die viele Kinder haben, sind oft freiwillig im System der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben, um von den Vorzügen der kostenlosen Familienversicherung zu profitieren.
Sie haben in der Folge keine individuellen Beihilfen mehr erhalten. Es wird also ein echtes Wahlrecht bei den Versicherungen, zwischen gesetzlich oder privat, durch die Einführung einer pauschalen monatlichen, festen Beihilfezahlung eingeräumt.

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Wie ist der Ablauf der pauschalen Gewährung von Beihilfen?
Wenn sich Beamte für die pauschale Bewilligung einer Beihilfe entscheiden, wird durch den Dienstherrn der Anteil am Krankenversicherungsbeitrag erstattet, welcher dem persönlichen Beihilfebemessungssatz entspricht.
Folglich: Zwischen 50 und 80 Prozent der Beiträge des Beamten und auch der Angehörigen mit Beihilfeberechtigung werden Monat für Monat erstattet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt mit den laufenden Bezügen.
Im Regelfall werden für Beamtenanwärter – also Beamte auf Widerruf – ebenso wie bei den Referendaren, für Beamte auf Probe oder auf Zeit, wie auch für Beamte auf Lebenszeit im Rahmen der Beihilfe 50 Prozent der Gesundheitskosten erstattet. Dieser Anteil ist in der Regel der persönliche Bemessungssatz der Beihilfezahlungen.
Für Beamte im Ruhestand und auch für verheiratete Beamte mit Kindern erhöht sich dieser Anteilssatz sogar auf 70 Prozent. Bei Ehegatten von Beamten ist jedoch zu beachten, dass in einigen Bundesländern und auch beim Bund der Anspruch auf eine Beihilfe entfällt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Diese liegen zwischen 10.000,- und 20.000,- Euro pro Jahr.
Entsprechend dieser Bemessungssätze wird auch die pauschalierte Beihilfe berechnet. Sie können also mit einer Erstattung der anfallenden Krankenversicherungsbeiträge für sich und Ihre Angehörigen zwischen 50 und 80 Prozent rechnen. Eine Ausnahme bildet die bremische Regelung zur Beihilfe. Hier liegt der Bemessungssatz immer bei mindestens 60 Prozent, sodass auch die Pauschale mit diesem höheren Bemessungssatz berechnet wird.
Wichtig ist für Betroffene nur, dass der Dienststelle oder der Bezügestelle regelmäßig der Krankenversicherungsbeitrag angezeigt wird, damit der Betrag der pauschal gewährten Beihilfe auch korrekt berechnet ist.
Wer kann diese Art pauschaler Beihilfe in Anspruch nehmen?
Nicht jeder, der verbeamtet ist, kann von der pauschalierten Beihilfezahlung profitieren. Angelehnt an das Modell des Stadtstaates Hamburg wurden entsprechende Regelungen nicht flächendeckend im ganzen Land eingeführt.
Derzeit ist die Möglichkeit für die Beamtinnen und Beamten zu den Kosten einer Krankenvollversicherung und dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse zu entscheiden und eine pauschale Beihilfe für Beamte in Anspruch zu nehmen auf die Stadtstaaten Bremen, Hamburg & Berlin, sowie auf Thüringen und Brandenburg beschränkt. In den anderen Bundesländern, wie auch beim Bund selbst, ist nur die Möglichkeit der herkömmlichen Beihilfezahlung möglich.
Auch ist der Zugang bei den anbietenden Dienstherren beschränkt. Gerade wegen der Beschränkungen fallen viele alteingesessene Beamte aus der Regelung heraus. Nur neue Beamtinnen und Beamte können sich einmalig und unwiderruflich für das neue Konzept entscheiden.
Hierdurch soll ein laufendes Wechseln zwischen den Arten der Bewilligung von Beihilfen, je nach Vorteilhaftigkeit für den Berechtigten, verhindert werden. Wenn die Entscheidung für die Pauschalen einmal getroffen wurde, kann diese Entscheidung nicht wieder zurückgenommen werden. Die Entscheidung für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung muss also gut überlegt werden.
Die großen Nachteile
Auf den ersten Blick klingt die Wahlmöglichkeit wirklich zeitgemäß und praktisch, gerade wenn der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bislang ohne Unterstützung durch den Dienstherrn getragen werden muss. Auch bei Beamten auf Widerruf ohne berücksichtigungsfähige Angehörige, die vor dem Vorbereitungsdienst schon zum Personenkreis der gesetzlich Krankenversicherten gehörten, scheint die Schaffung der Option einer pauschalen Zahlung durch die Beihilfestellen der goldene Lösungsweg zu sein.
Der Gesamtbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird plötzlich als nachrangig angesehen, denn die Beihilfezahlung federt einen großen Kostenanteil ab. Welcher Dienstherr die pauschale Beihilfe anbietet, ist jedoch unterschiedlich, sodass der Beamte nicht einfach das Bundesland wechseln kann.
Ansonsten besteht das Risiko, dass das aufnehmende Bundesland die Zahlungen nicht fortsetzt und höhere Beiträge zur Deckung der anfallenden Kosten der eigenen Gesundheit alleine refinanziert werden müssen.
Gerade in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV werden darüber hinaus auch andere Einkünfte für den Beitrag herangezogen. Das sind zum Beispiel Einkommen aus einem Nebenjob oder aus Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes.
Es muss also in jedem Fall verglichen werden, gerade vor dem Hintergrund der unwiderruflichen Entscheidung und der oftmals guten Preise der Versicherungsunternehmen, ob die klassische Beihilfe nicht günstiger ist und die Flexibilität für einen Dienstherrenwechsel erhält. Gerade zwischen den Stadtstaaten und den umliegenden Bundesländern, finden solche Wechsel, wie zwischen Berlin & Brandenburg, öfter statt, als viele Berufsanfänger im ersten Moment denken würden.
Schritt-für-Schritt zur pauschalierten Beihilfezahlung
Die Beihilfestellen kommen in der Regel nicht aktiv auf die Anspruchsberechtigten zu. Es ist in jedem Fall so, dass eigenes Handeln erforderlich ist. Vorab sollte in jedem Fall die eigene Entscheidung sorgfältig abgewogen werden.
Es ist ratsam auch ein passendes Angebot von privaten Krankenversicherungsunternehmen wie der Versicherung „Deutsche Beamtenversicherung“ (DBV) einzuholen, um eine ausgewogene Entscheidung umzusetzen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht bereut wird. Größtenteils werden frisch ernannte, neue Beamte und Beamtinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben wollen, wenn diese Versicherung bereits vor Aufnahme des Dienstes bestand oder gesundheitliche Faktoren die Aufnahme in einer privaten Versicherung ausschließen und hohe Risikozuschläge von bis zu 200,- Euro monatlich bedingen.
Als Besonderheit für Anwärter, Studienreferendare und Personen im juristischen Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe gilt, dass das jeweilige Beschäftigungsverhältnis mit dem Bestehen der entsprechenden Abschlussprüfung, spätestens aber mit Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer endet. Ein sich anschließendes Beamtenverhältnis ist immer eine neue Begründung.
In der Folge kann sich dieser Personenkreis nach den Vorgaben zweier Dienstherren, nämlich denen des Landes Berlin oder des Landes Bremen, zum Beginn eines Probebeamtenverhältnisses erneut zur Beihilfefrage entscheiden. Die Bindungswirkung einer Entscheidung zur Pauschalbeihilfe ist in diesen Fällen ist nur auch den Vorbereitungsdienst beschränkt.
Sollten Sie sich gegen eine private Krankenversicherung für Beamte in Form einer Restkostenversicherung entschieden haben und sich freiwillig gesetzlich für den Fall der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit versichern, kommt die Beihilfe in Form einer Pauschalzahlung infrage. Sie müssen dann einen entsprechenden schriftlichen Antrag bei der jeweiligen Beihilfestelle einreichen.
Mit dem Antrag verzichten Sie auf jede Form der individuellen Beihilfe nach dem herkömmlichen Verfahren. Es muss der Nachweis der Mitgliedschaft bei den gesetzlichen Krankenversicherungen oder einer Vollversicherung bei der PKV erbracht werden. Leistungsbeginn ist der Folgemonat der Antragstellung. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass bei Vollversicherten in einer der privaten Krankenversicherungen nur der Beitragsanteil Berücksichtigung findet, welcher auf die Basisabsicherung entfällt.
Das Fazit zur Einführung einer pauschalen Beihilfe
Der Ansatz des Gesetzgebers verschiedener Bundesländer der Beamtenschaft, den Versorgungsempfängern und den zugehörigen beihilfeberechtigten Angehörigen eine wirtschaftlich attraktivere Auswahl zu lassen, in welcher Form die Kranken- und Pflegeversicherung durchgeführt werden soll, ist grundsätzlich zu begrüßen.
Rein praktisch ist aber nach wie vor die Versicherung im Rahmen der Restkostenversicherung bei privaten Versicherungsunternehmen für viele Betroffene wie bessere und preiswertere Alternative. Nicht zu vergessen sind auch die Leistungsvorteile der klassischen PKV. Auch werden durch das alternative Beihilfesystem Entscheidungen getroffen, welche nur in einem sehr engen Rahmen für die Zukunft zu ändern sind (Anwärter in Bremen und Berlin, alle anderen Beamten können die Entscheidung in keinem Fall widerrufen).
Ein möglicher Dienstherrenwechsel wird erschwert, was gerade in den Grenzgebieten zwischen den einzelnen Bundesländern problematisch ist, wenn zum Beispiel der aufnehmende Dienstherr keine Form der pauschalierten Beteiligungen an den anfallenden Versicherungsbeiträgen kennt. Einzig für Beamte, welche in niedrigen Besoldungsgruppen eingestuft sind und die viele berücksichtigungsfähige Kinder haben, ergibt sich ein handfester Vorteil durch die kostenlose Familienversicherung bei den zahlreichen gesetzlichen Kassen.
Für Beamte in den Besoldungsgruppen A9 aufwärts, kinderlose Beihilfeberechtigte und Versorgungsempfänger ist diese Option in der Praxis mit Aufwand und Kosten verbunden, welche in keiner Relation zu den Leistungen von AOK und Co. stehen.
Viele Personen haben zudem keine Wechseloption, da nur Neueinsteiger von der Einführung tatsächlich betroffen sind. Jeder welcher schon länger bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist, hat einerseits keinen Anspruch auf die Pauschalierung der anfallenden Beihilfen auf die Höhe der Versicherungsprämie und ist anderseits auch nicht in der Lage sich bei einer GKV aufnehmen zu lassen, da bei beinahe allen Fällen die benötigten Vorversicherungszeiten fehlen.
Das System, welches für die Zukunft zu begrüßen ist, ändert also die Umstände nur für einen kleinen Personenkreis und verweist den Großteil rechtlich, aber auch durch die Vergleiche von Leistungen und Kosten ganz praktisch, an die seit jeher bestehenden Strukturen außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungen.
Wichtig ist, vor jeder Entscheidung fachkundige Beratung durch einen Versicherungsmakler und die Mitarbeiter der gesetzlichen Versicherungen einzuholen, um eine folgerichtige Entscheidung zum eigenen Wohl unter allen relevanten Aspekten treffen zu können.
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