Eine gesetzliche Verpflichtung die Kinder privat zu ver­sichern besteht in Deutschland nicht. Jedoch ist eine Familienversicherung in der privaten Kranken­ver­si­che­rung für die Kinder nicht möglich, wenn das Einkommen als Beamter über der Versicherungspflichtgrenze liegt und der Beamte zugleich mehr verdient als der Ehepartner. Nur dann, wenn beide Punkte zutreffen, müssen die Beamten den Nachwuchs freiwillig gesetzlich oder privat ver­sichern. Voraussetzung ist, dass die Beamten selbst eine private Kranken­ver­si­che­rung haben.

Sofern eines dieser Kriterien nicht erfüllt wird, steht es den Beamten frei die Kinder in der gesetzlichen Familienversicherung des Partners zu belassen. Im Vergleich zur privaten Kranken­ver­si­che­rung ist die Familienversicherung gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei.

Wer muss seine Kinder privat ver­sichern?

Sind beide Elternteile privat krankenversichert, ist die Sachlage einfach. Die Beamten müssen dann auch die Kinder in der privaten Krankenkasse ver­sichern. Dies ist gegen einen separaten Beitrag möglich. Schwieriger wird es, wenn das eine Elternteil als Beamter privat versichert ist und der andere Elternteil in einer gesetzlichen Kasse. In diesem Fall richtet sich die Zugehörigkeit der Kinder in aller Regel nach dem Status des Hauptverdieners. Zudem ist die Höhe des Einkommens wichtig für die Frage, ob die Kinder in eine kostenlose Familienversicherung können oder ob sie privat versichert werden müssen. Eine kostenlose Familienversicherung ist immer dann ausgeschlossen, wenn wichtige Merkmale nach § 10 Abs. 3 SGB V vorliegen. Die Eltern müssen Ehegatten oder Lebenspartner sein und das Einkommen des privatversicherten Beamten ist höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils. Zudem übersteigt das monatliche Einkommen des Privatversicherten ein Zwölftel der Arbeitsentgeltgrenze. Dies sind 5.212,50 Euro brutto.

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Wie sind Kinder in der privaten Kranken­ver­si­che­rung abgesichert?

Die private Kranken­ver­si­che­rung des Elternteils, das Beamter ist, muss das Kind aufnehmen, wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach dessen Geburt beantragt wird. Dies hat vor allem den Vorteil, dass Risikozuschläge und Gesundheitsfragen entfallen, auch wenn das Kind an angeborenen Erkrankungen leidet.

Wichtig ist aber, dass der Elternteil vorher schon wenigstens drei Monate bei der Krankenkasse versichert gewesen ist. So darf für das Kind zudem kein höherer Tarif als der des versicherten Beamten gewählt werden. Ist zum Beispiel die Mutter in einem Basistarif versichert, dann kann das Kind nicht in einen Normaltarif eingruppiert werden. Wählen die Eltern eine andere private Kranken­ver­si­che­rung für das Kind als der eigenen, kann der Versicherer auf eine Gesundheitsprüfung und eventuelle Risikozuschläge bestehen.

Aktuell bezahlen Eltern zwischen 80 Euro bis 170 Euro pro Monat für das Kind. Für eine freiwillige gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung sind bis zu 200 Euro im Monat zu zahlen. Dies ist abhängig von der Krankenkasse und dem Zusatzbeitrag.

Der Monatsbeitrag einer privaten Kasse für Kinder fällt niedrig aus, da bei den Kindertarifen keine Altersrückstellungen formuliert werden. Diese verwenden die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, um die Kosten auch im Alter stabil zu halten. Der Aufbau eines solchen Polsters beginnt mit 22 Jahren.

Für Kinder von Beamten vermindert sich der Versicherungsbeitrag durch zwei verschiedene Zuzahlungen.
Beamtenkinder haben generell Anspruch auf eine Beihilfe. Über sie sind zum Beispiel bei Kindern von Beamten 80 Prozent der Kosten für Behandlungen abgedeckt. Die private Kranken­ver­si­che­rung muss nur noch 20 Prozent der Ausgaben zahlen, was die Kranken­ver­si­che­rung besonders günstig macht.

Der Arbeitgeber beteiligt sich am Kranken­ver­si­che­rungsbeitrag des privat versicherten Beamten. Hierbei übernimmt dieser 50 Prozent der Kosten. Wenn der Zuschuss nicht ausgeschöpft ist, zahlt der Arbeitgeber auch einen gewissen Teil des Beitrags für die Kinder. Privat versicherte Beamte erhalten damit eine Unterstützung für die Versicherung ihrer Kinder.

Der Zuschuss zur Kranken­ver­si­che­rung lässt sich für das mitversicherte Kind verwenden. Der Arbeitgeber übernimmt hierbei die Hälfte der Kosten für eine private Kranken­ver­si­che­rung. Jedoch erfolgt dies nur bis zu einer bestimmten Grenze. Der Zuschuss ist insgesamt auf den Höchstbeitrag des Arbeitgebers in der Kranken­ver­si­che­rung gedeckelt. Der Betrag ist auf 384,58 Euro festgesetzt. Was darüber hinausgeht, muss der Beamte selbst aufbringen.

Für ein privat krankenversichertes Kind muss der Beamte eine eigene Prämie zahlen. Jedoch gibt es spezielle Kinder- und Jugendtarife. Diese sind deutlich günstiger als die Tarife in einer privaten Kranken­ver­si­che­rung. Dabei ist für die Kinder der private Kranken­ver­si­che­rungsschutz schon für circa 100 Euro im Monat zu bekommen. Die Pflegepflichtversicherung ist dabei beitragsfrei, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte hat.

Ein Grund für die geringen Beiträge in den Kinder- und Jugendtarifen ist, dass Kinder günstige Patienten sind – außer den üblichen Vorsorgeuntersuchungen verursachen diese kaum Kosten. Im Vergleich zu den Erwachsenen müssen sie meistens nicht zu einem Facharzt oder regelmäßig Arzneimittel einnehmen. Zudem bilden die privaten Kranken­ver­si­che­rungen bis zum Alter von 21 Jahren keine Altersrückstellungen. Erst bei den Erwachsenen erheben diese Zuschläge, welche sie später nutzen, um die Beitragssteigerungen im Alter zu mindern.

Wie bei den Erwachsenen richtet sich der Beitrag für Kinder generell nach dem Gesundheitszustand und nach dem Alter bei Vertragsabschluss sowie dem Umfang der Leistungen des Tarifs.

Für Neugeborene entfällt eine Gesundheitsprüfung, wenn das Kind im Zeitraum von zwei Monaten nach der Geburt bei der privaten Kranken­ver­si­che­rung angemeldet wird. Dann ist die Versicherung verpflichtet, das Kind aufzunehmen und es zu ver­sichern. Jedoch muss der Vertrag des krankenversicherten Elternteils hierfür bereits seit wenigstens drei Monaten bestehen. Das Kind wird dann in den Vertrag seines Elternteils mit aufgenommen – rückwirkend zum ersten Tag der Geburt.

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