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Berechnungsweise des Ruhegehalts

Die Berechnungsweise des Ruhegehalts erfolgt anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der letzten zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand sowie der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Konkret regelt § 14 des BeamtVG (Beamtengesetz) die Berechnung des Ruhegehalts beim Bund.

Gemäß dieser Regelung beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, jedoch maximal 71,75 Prozent (Höchstversorgung) der zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es ist wichtig zu beachten, dass das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr verringert wird, in dem der Beamte vor Vollendung seiner Altersgrenze in den Ruhestand tritt. Diese Berechnungsgrundlagen und -regelungen sind entscheidend für die Festlegung des Ruhegehaltssatzes eines Beamten.

Ruhegehaltssatz

Der Ruhegehaltssatz wird basierend auf der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ermittelt. Für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei mindestens 35 % und höchstens 71,75 % gewährt werden.

Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % wird nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht. Bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls erhöht sich der erdiente Ruhegehaltssatz um 20 %. Eine spezielle Ruhegehaltsskala gilt für kommunale Wahlbeamte, die den Ruhegehaltssatz anhand der reinen Amtszeiten als Beamte auf Zeit bestimmt.

Gemäß diesem Beispiel beträgt der Ruhegehaltssatz nach acht vollen Amtsjahren 35 % und steigt mit jedem weiteren Amtsjahr an. Der Höchstsatz von 71,75 % wird nach 28 vollen Amtsjahren erreicht.

Beispiel zur Berechnung des Ruhegehaltsatzes

Angenommen, ein Beamter wurde am 15.09.1968 geboren und trat am 01.03.1995 in das Beamtenverhältnis ein. Das Beamtenverhältnis dauerte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (67. Lebensjahr) am 14.09.2035 an.

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit vom 01.03.1995 bis 14.09.2035 beträgt 40 Jahre und 197 Tage. Durch Umrechnung der Tage in Jahre ergibt sich ein Wert von ungefähr 0,54 Jahren. Insgesamt ergibt sich somit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von etwa 40,54 Jahren. Multipliziert mit dem Prozentsatz von 1,79375 ergibt dies einen Ruhegehaltssatz von ungefähr 72,65 Prozent.

Welche Mindestversorgung steht Beamten in der Pension zu?

Die Mindestversorgung der Pensionäre beträgt entweder 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, was von der jeweiligen Position abhängt (amtsabhängige Mindestversorgung), oder 65% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A5 (amtsunabhängige Mindestversorgung), je nachdem, welche Variante vorteilhafter ist. Wenn einem Beamten die Mindestversorgung zusteht, wird sie nicht durch einen Versorgungsabschlag verringert.

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