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Fachhochschulstudium im gehobenen Dienst

Das Fachhochschulstudium für den gehobenen Dienst bereitet auf Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes vor und wird an verwaltungsinternen Fachhochschulen absolviert. Die Ausbildung gliedert sich in zwei Phasen: eine fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und eine berufspraktische Studienzeit in den Ausbildungsbehörden von jeweils 18 Monaten.

Für die Bundesverwaltung ist insbesondere die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit den Fachrichtungen “Allgemeine innere Verwaltung”, “Finanzen” und “Öffentliche Sicherheit” zuständig. Für Landes- und Kommunalbeamte in den Bundesländern erfolgt die Ausbildung in der Regel in den Fachrichtungen “Allgemeine innere Verwaltung”, “Polizei”, “Steuerverwaltung” und “Rechtspflege”.

Aufstiegsmöglichkeiten für Beamte im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gibt es eine Vielzahl von Aufstiegsmöglichkeiten in vier Laufbahnen: einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst. Diese Einteilung im öffentlichen Bereich richtet sich nach dem Schulabschluss des Bewerbers. So ist für den einfachen Dienst in der Regel ein Hauptschulabschluss und für den mittleren Dienst ein Realschulabschluss erforderlich.

Der gehobene Dienst erfordert in der Regel die Fachhochschulreife oder das Abitur in Verbindung mit einem Studium, während der höhere Dienst ein abgeschlossenes Studium voraussetzt.

Die genauen Bezeichnungen der Laufbahnen können je nach öffentlichen Institutionen und Bundesland variieren. Innerhalb dieser Laufbahngruppen gibt es verschiedene Stufen, wobei Berufsanfänger im öffentlichen Sektor in der für ihre Laufbahn vorgesehenen Stufe beginnen.

Im Laufe der Zeit können Beamte innerhalb ihrer Laufbahngruppe umgestuft werden. Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im öffentlichen Dienst ist durch Fortbildung, Auswahlverfahren und Aufstieg möglich.

Soziale Absicherung und Versorgung für Beamtenanwärter

Für Beamtenanwärter gilt ein besonderes System der sozialen Sicherung und Versorgung, das sich von dem der regulär Beschäftigten im öffentlichen Dienst unterscheidet. Sie sind nicht in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung pflichtversichert, sondern müssen sich privat krankenversichern.

Diese private Krankenversicherung wird durch die so genannte Beihilfe ergänzt. Für die Altersvorsorge und eventuelle Dienstunfälle ist der Dienstherr direkt zuständig und erbringt die entsprechenden Versorgungsleistungen. Es empfiehlt sich, eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Vorteile dieses Systems nutzen zu können.

Rechte und Pflichten

Die Beamtenanwärterinnen und -anwärter sind aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, ihre Aufgaben stets unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Bei ihrer Amtsführung haben sie stets das Wohl der Allgemeinheit im Auge. Wie alle Beamtinnen und Beamten unterliegen sie der allgemeinen Gehorsams- und Treuepflicht, d.h. sie haben stets loyal und im Interesse des öffentlichen Dienstes zu handeln.

Gehorsamspflicht

Beamte sind aufgrund ihrer Gehorsamspflicht im Dienst verpflichtet, den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten, soweit diese nicht offensichtlich rechtswidrig sind und der Vorgesetzte örtlich und sachlich zuständig ist.

Der Beamte trägt jedoch die volle persönliche Verantwortung für seine dienstlichen Handlungen. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, so hat der Beamte unverzüglich seinen Vorgesetzten zu unterrichten. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung im Dienst, ist der Beamte in der Regel von seiner persönlichen Haftung befreit.

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Dienstvergehen, die einen Schaden verursachen, sind die Beamten regresspflichtig und zum Schadenersatz verpflichtet.

Treuepflicht

Die Treuepflicht verlangt von den Beamten vollen persönlichen Einsatz für den öffentlichen Dienst und aktives Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Auch wenn eine politische Betätigung zulässig ist, muss dem Ansehen des Amtes und der besonderen Stellung im öffentlichen Dienst Rechnung getragen werden. Beamtinnen und Beamte haben sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie dem Vertrauen und der Achtung gerecht werden, die ihr Amt erfordert.

Dabei ist die Integrität im öffentlichen Dienst von großer Bedeutung, um das Vertrauen der Bürger zu wahren. Es ist wichtig, dass sie ihre dienstlichen Verpflichtungen stets im Interesse der Allgemeinheit und ohne Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes erfüllen.

Neutrale Amtsführung

Die Neutralität der Amtsführung ist ein zentraler Grundsatz des Beamtenverhältnisses, der im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Bundesbeamtengesetz (BBG) verankert ist.

Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk und nicht nur einer Partei und haben daher ihre Aufgaben unparteiisch, gerecht und stets im Interesse des Gemeinwohls zu erfüllen. Ihr gesamtes Verhalten muss die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes widerspiegeln. Bei jeder politischen Äußerung und Betätigung ist besondere Mäßigung und Rücksichtnahme geboten, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre neutrale und gemeinwohlorientierte Amtsführung zu wahren.

Verhaltensweisen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen, können als Dienstvergehen geahndet werden, wie etwa die Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte oder der respektlose Umgang mit amtlichen Symbolen.

Arten der Beamtenverhältnisse

Die Beamtenverhältnisse in Deutschland lassen sich nach Dauer und Zweck in verschiedene Kategorien einteilen. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Standardform und dient der dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben. Demgegenüber steht das Beamtenverhältnis auf Zeit, das entweder der befristeten Wahrnehmung bestimmter Aufgaben oder der befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen dient.

Für diejenigen, die sich in der Erprobungsphase befinden, gibt es das Beamtenverhältnis auf Probe, das nach erfolgreichem Abschluss der Erprobungsphase entweder zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder zur Übertragung von Führungsaufgaben führt.

Schließlich gibt es noch das Beamtenverhältnis auf Widerruf, das vor allem für die Ableistung von Vorbereitungsdiensten oder für die befristete Übertragung bestimmter Aufgaben geschaffen wurde.

Gilt man als Anwärter schon als Beamter?

Die Beamtenanwärter gelten zwar als Beamte, aber in einem besonderen Status, nämlich als “Beamte auf Widerruf”. Dieser Status ist die erste Stufe des Beamtenverhältnisses und geht dem Beamtenverhältnis auf Probe und dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraus.

Wird ein Bewerber in dieses Beamtenverhältnis berufen, weil er einen Vorbereitungsdienst zu absolvieren hat, erhält er eine förmliche Ernennung und eine entsprechende Urkunde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beamtenstatus sicher ist.

Ein Beamter auf Widerruf kann grundsätzlich jederzeit entlassen werden, wobei es Ausnahmen gibt, wie z.B. das Recht, die Ausbildung abzuschließen, sofern kein Dienstvergehen vorliegt. Das Beamtenverhältnis endet automatisch mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

Während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf haben sie jedoch Anspruch auf Dienstbezüge, Beihilfe und sonstige beamtenrechtliche Leistungen.

Was ist der Unterschied zwischen Beamtenanwärter und Beamter auf Widerruf?

Der Hauptunterschied zwischen einem “Beamtenanwärter” und einem “Beamten auf Widerruf” liegt in der Bezeichnung ihrer Position und Phase innerhalb der Beamtenlaufbahn. Ein Beamtenanwärter befindet sich in der Ausbildungsphase für eine bestimmte Beamtenlaufbahn, unabhängig davon, ob es sich um den einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst handelt.

Während dieser Ausbildungsphase wird er rechtlich als “Beamter auf Widerruf” bezeichnet. Das bedeutet, dass er zwar bereits in einem Beamtenverhältnis steht, dieses aber jederzeit widerrufen werden kann.

Die besondere Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamtenanwärter unterscheidet sich von anderen Arbeitsverhältnissen, da sie weder dem Berufsbildungsgesetz noch den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes unterliegen.

Trotz dieser Vorläufigkeit haben Beamtenanwärter Anspruch auf eine Besoldung, die sich nach dem angestrebten Einstiegsamt richtet, sowie auf Beihilfe, die eigenständige Krankenversicherung für Beamte.

Die Begriffe “Beamtenanwärter” und “Beamter auf Widerruf” bezeichnen somit im Wesentlichen die gleiche Phase in der Beamtenlaufbahn, wobei der erste Begriff die Ausbildung und der zweite Begriff den rechtlichen Status in den Vordergrund stellt.

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