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Beamtenanwärter: Ausbildung, Voraussetzungen, Bezüge und Übernahme

Als Beamtenanwärter sind Sie schon Beamter, aber noch in der Ausbildung. Sie lernen im Vorbereitungsdienst Ihre Laufbahn kennen, erhalten Anwärterbezüge und schließen mit der Laufbahnprüfung ab. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, wie lange die Ausbildung je Laufbahn dauert und wie es nach der Prüfung weitergeht.

Von Jens Kempf15. Oktober 20268 Min. Lesezeit

Redaktionell geprüft und freigegeben durch Jens Kempf. Bei der Texterstellung nutzen wir teilweise KI-Werkzeuge. Mehr zur KI-Transparenz

Beamtenanwärter: Ausbildung, Voraussetzungen, Bezüge und Übernahme

Symbolbild, digital gestaltet.

Wer Beamtenanwärter ist

Beamtenanwärter ist, wer einen Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf ableistet. Beim Bund werden Bewerberinnen und Bewerber nach § 13 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Nach § 13 Abs. 2 BLV führen sie die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, im gehobenen Verwaltungsdienst also etwa Regierungsinspektoranwärter. In Laufbahnen des höheren Dienstes heißen sie „Referendarin“ und „Referendar“.

Die Länder regeln den Vorbereitungsdienst in eigenen Laufbahngesetzen und Ausbildungsordnungen. Die Grundzüge sind ähnlich, Einzelheiten wie Dauer, Bezeichnung und Prüfungsordnung weichen aber ab. Maßgeblich ist immer die Ordnung Ihres Dienstherrn. Was der Status als Beamter auf Widerruf rechtlich bedeutet, etwa für Entlassung und Nebentätigkeit, erklären wir im eigenen Beitrag zum Beamten auf Widerruf.

Voraussetzungen für die Einstellung

In das Beamtenverhältnis darf nach § 7 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und gleichlautend nach § 7 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für die Länder nur berufen werden, wer drei Bedingungen erfüllt. Sie brauchen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen EU- oder EWR-Staats oder eines gleichgestellten Drittstaats. Sie müssen die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Und Sie brauchen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung.

Welche Schulbildung die Laufbahngruppen des Bundes verlangen, regelt § 17 BBG:

  • Einfacher Dienst: Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
  • Mittlerer Dienst: Realschulabschluss, Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung oder ein gleichwertiger Bildungsstand
  • Gehobener Dienst: Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand
  • Höherer Dienst: Master oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss

Vor der Einstellung steht ein Auswahlverfahren. Nach § 12 Abs. 2 BLV besteht es beim Bund aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Wenn die Laufbahn es erfordert, kommt ein Teil zu den körperlichen Fähigkeiten hinzu. Außerdem prüft der Dienstherr Ihre gesundheitliche Eignung, meist durch eine amtsärztliche Untersuchung.

Wie lange der Vorbereitungsdienst dauert

Die Bundeslaufbahnverordnung gibt für jede Laufbahngruppe einen Rahmen vor. Die genaue Dauer steht in der Ausbildungsverordnung Ihrer Fachrichtung, die nach § 10 Abs. 2 BLV Inhalt, Dauer und Prüfung regeln muss.

  • Einfacher Dienst: mindestens sechs Monate (§ 14 BLV)
  • Mittlerer Dienst: mindestens ein Jahr, in der Regel zwei Jahre, mit fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung (§ 15 BLV)
  • Gehobener Dienst: in der Regel drei Jahre als Studium an einer Hochschule, Abschluss mit Bachelor oder Diplom (FH) (§ 16 BLV)
  • Höherer Dienst: mindestens 14 Monate, in der Regel zwei Jahre (§ 17 BLV)

Der Vorbereitungsdienst wird nach § 18 BLV im Einzelfall verlängert, wenn er etwa wegen Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen war. Verkürzen lässt er sich nach § 19 BLV, wenn Sie die nötigen Kenntnisse schon durch eine passende Berufsausbildung oder Berufstätigkeit nachweisen. Im gehobenen Dienst ist nach § 16 Abs. 4 BLV eine Verkürzung bis auf ein Jahr möglich, wenn Sie bereits einen Bachelor mitbringen.

Was Sie als Anwärter verdienen

Statt eines Grundgehalts erhalten Sie Anwärterbezüge. Dazu gehören nach § 59 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und gegebenenfalls Anwärtersonderzuschläge. Daneben zahlt der Dienstherr den Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Eingangsamt Ihrer Laufbahn. Die aktuellen Beträge für den Bund und die Länder finden Sie in unserer Übersicht zu den Anwärterbezügen.

Wenn Ihr Vorbereitungsdienst ein Studium umfasst, kann die Zahlung der Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 5 BBesG an Auflagen geknüpft werden. Welche Auflagen für Sie gelten, steht in Ihren Einstellungsunterlagen. Lesen Sie diese Stelle vor der Unterschrift genau.

Laufbahnprüfung und Wiederholung

Am Ende des Vorbereitungsdienstes legen Sie nach § 20 Abs. 1 BLV die Laufbahnprüfung ab, die auch in Form von Modulprüfungen stattfinden kann. Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung können Sie nach § 20 Abs. 3 BLV einmal wiederholen. Das gilt auch für Zwischen-, Modul- und Teilprüfungen, von denen die Fortsetzung der Ausbildung abhängt. In einem Bachelorstudiengang dürfen Sie nach § 20 Abs. 4 BLV zwei Modulprüfungen, die auch in der ersten Wiederholung nicht bestanden sind, ein zweites Mal wiederholen.

Mit der Prüfung endet Ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf, und zwar auch dann, wenn Sie bestehen. Beim Bund sind Sie nach § 37 Abs. 2 BBG mit Ablauf des Tages entlassen, an dem Ihnen das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen bekannt gegeben wird.

Nach der Prüfung: Übernahme auf Probe

Einen Anspruch auf Übernahme gibt Ihnen die bestandene Prüfung nicht. Ob Sie in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt werden, entscheidet der Dienstherr nach Bedarf und Eignung. Fragen Sie deshalb rechtzeitig nach, wie die Übernahme bei Ihrem Dienstherrn abläuft, damit zwischen Prüfung und Ernennung keine Lücke entsteht.

Beim Bund dauert die Probezeit nach § 11 Abs. 1 BBG mindestens drei Jahre, und für die Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 2 BBG in eines auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Länder regeln die Probezeit in eigenen Gesetzen.

Absicherung während der Ausbildung

Schon als Anwärter sind Sie beihilfeberechtigt, denn § 2 der Bundesbeihilfeverordnung nennt ausdrücklich auch Empfänger von Anwärterbezügen. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei. Welche Krankenversicherung zur Beihilfe passt, welche Frist ab dem ersten Diensttag läuft und was bei der Übernahme zu tun ist, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Krankenversicherung für Beamtenanwärter.

Das Wichtigste in Kürze
  • Beamtenanwärter leisten ihren Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf
  • Beim Bund dauert der Vorbereitungsdienst je nach Laufbahn mindestens sechs Monate bis in der Regel drei Jahre
  • Statt Grundgehalt gibt es Anwärterbezüge, dazu Familienzuschlag und Beihilfe
  • Eine nicht bestandene Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden
  • Die Übernahme auf Probe ist eine eigene Entscheidung des Dienstherrn

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Häufige Fragen

Was ist ein Beamtenanwärter?+

Ein Beamter auf Widerruf, der einen Vorbereitungsdienst für seine Laufbahn ableistet. Im höheren Dienst heißt er Referendar.

Wie lange dauert die Ausbildung als Beamtenanwärter?+

Beim Bund im einfachen Dienst mindestens sechs Monate, im mittleren Dienst in der Regel zwei Jahre, im gehobenen Dienst in der Regel drei Jahre und im höheren Dienst in der Regel zwei Jahre (§§ 14 bis 17 BLV). Die Länder regeln das selbst.

Was verdient ein Beamtenanwärter?+

Anwärterbezüge aus Anwärtergrundbetrag und gegebenenfalls weiteren Bestandteilen, dazu Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen (§ 59 BBesG). Die Beträge je Laufbahn stehen in unserer Übersicht zu den Anwärterbezügen.

Wie oft kann ich die Laufbahnprüfung wiederholen?+

Beim Bund einmal (§ 20 Abs. 3 BLV). In Bachelorstudiengängen dürfen zwei Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

Werde ich nach der Prüfung automatisch übernommen?+

Nein. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Prüfung, und über die Ernennung auf Probe entscheidet der Dienstherr.

Bin ich als Anwärter beihilfeberechtigt?+

Ja, Anwärterbezüge genügen für die Beihilfe (§ 2 BBhV). Den Rest decken Sie meist mit einer privaten Krankenversicherung ab.