Dieser umfassende Artikel bietet eine detaillierte Einführung in das Beihilfesystem, eine besondere Form der Krankenversicherung für Beamte. Er beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Beihilfe, einschließlich ihrer Funktionsweise, der Unterschiede in den Beihilfevorschriften und der Rolle des Dienstherrn. Darüber hinaus werden spezielle Themen wie Beihilfebemessungssatz, Pauschalbeihilfe, Wahlleistungen, Antragsverfahren und Selbstbehalt behandelt.

Was genau ist die Beihilfe?

Die Beihilfe ist eine besondere Form der Krankenversicherung, die insbesondere für Beamte, Richter und teilweise auch für Soldaten entwickelt wurde. Sie deckt Kosten ab, die durch Krankheit, Pflege, Geburt sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Impfungen entstehen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die auf dem Sachleistungsprinzip beruht, werden die Leistungen der Beihilfe als Kostenerstattung gewährt. Das bedeutet, dass der Beamte oder Richter als Privatpatient eine Rechnung erhält, diese bezahlt und anschließend die beihilfefähigen Kosten entsprechend dem Beihilfebemessungssatz vom Dienstherrn erstattet bekommt.

Wie funktioniert das Beihilfesystem?

Das Beihilfesystem beruht auf dem Kostenerstattungsprinzip. Das bedeutet, dass der Beamte oder Richter die Kosten für medizinische Leistungen zunächst selbst trägt und dann bei seinem Dienstherrn die Erstattung dieser Kosten beantragt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Beihilfebemessungssatz, der je nach Status des Beamten oder Richters variiert.

Für den Dienstherrn Bund beträgt der Beihilfesatz

  • 50 Prozent für aktive Beamte
  • 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bzw. Ehegatten (bis zu einem Einkommen von 17.000 Euro mit einer Übergangsregelung für die alte 18.000 Euro-Grenze bzw. einheitlich ohne Übergangsregelung 20.000 Euro ab dem 1.1.2021) und Beamtinnen und Beamte in Elternzeit (ab dem 1.1.2021) sowie
  • 80 Prozent für Kinder bzw. Waisen.

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Gibt es Unterschiede in den Beihilfebestimmungen?

Ja, die Beihilfevorschriften sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Neben den bundesrechtlichen Regelungen gibt es verschiedene landesspezifische Regelungen, z.B. zu Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), zur Möglichkeit einer pauschalen Beihilfegewährung für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte, zu Zuzahlungen zu Arzneimitteln, zu Kostendämpfungspauschalen, zu Antragshöchstbeträgen und Ähnlichem.

Wie hoch ist der Beihilfebemessungssatz?

Der Beihilfebemessungssatz ist der Prozentsatz des beihilfefähigen Rechnungsbetrags, den Sie als Beihilfeberechtigter erstattet bekommen. In der Regel beträgt der Beihilfebemessungssatz 50 %. Das bedeutet, dass Sie die Hälfte der Aufwendungen für beihilfefähige medizinische Leistungen von Ihrem Dienstherrn erstattet bekommen. Haben Sie jedoch zwei oder mehr Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden können, erhöht sich Ihr Beihilfebemessungssatz auf 70%. Das bedeutet, dass Ihnen in diesem Fall 70 % Ihrer beihilfefähigen Aufwendungen erstattet werden. Bitte beachten Sie, dass der Beihilfebemessungssatz je nach Bundesland und individueller Situation variieren kann, so dass Sie sich immer über die spezifischen Regelungen in Ihrem Bundesland informieren sollten.

Von wem wird die Beihilfe für Beamte bezahlt?

Die Beihilfe wird vom Dienstherrn, d.h. dem Staat oder der öffentlichen Einrichtung, bei der der Beamte oder Richter beschäftigt ist, gezahlt. Sie ist Teil der besonderen Fürsorgepflicht, die der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Richtern hat. Im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Geburt verpflichtet sich der Dienstherr, einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beihilfe nur einen Teil der Kosten abdeckt. Beamte und Richter sind verpflichtet, selbst Vorsorge für das Risiko Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen. Die Beihilfe ergänzt daher die private Vorsorge, die in der Regel durch den Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfolgt. Nicht alle Kosten werden von der Beihilfe erstattet, bestimmte Behandlungen und Medikamente sind von der Erstattung ausgeschlossen oder werden nur teilweise erstattet. Zudem können die Beihilferegelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein, da es neben der Bundesbeihilfeverordnung auch eigene Beihilfeverordnungen der Länder gibt.

Was ist die pauschale Beihilfe?

Die Pauschalbeihilfe ist eine neuere Form der Beihilfe, die das Beamtenrecht ergänzt. Sie deckt die Hälfte der monatlichen Kosten einer Krankenvollversicherung ab, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung handelt. Mit der Einführung der pauschalen Beihilfe können Beamte anstelle der individuellen Beihilfe einen monatlichen Pauschalbetrag erhalten.

Die “klassische” Variante aus individueller Beihilfe und privater Krankenversicherung (PKV) bleibt jedoch bestehen. Auch für Heilfürsorgeberechtigte ändert sich nichts.

Die pauschale Beihilfe wurde bereits in mehreren Bundesländern eingeführt, unter anderem in Berlin, Bremen, Brandenburg, Hamburg, Thüringen und ab dem 1. Januar 2023 auch in Baden-Württemberg. Andere Bundesländer haben die Einführung der Pauschale in ihren Koalitionsverträgen verankert oder bereits Gesetzesentwürfe vorgelegt.

Die Entscheidung für die Pauschale ist freiwillig, aber unwiderruflich. Sie sollte daher gut überlegt sein und die konkrete Ausgestaltung sowie die Konsequenzen für den eigenen Lebensweg und den der Angehörigen genau geprüft werden.

Ist die individuelle und pauschale Beihilfe das selbe?

Die individuelle Beihilfe ist eine Form der Beihilfe, bei der zwischen 50 und 80 Prozent der Krankheitskosten anteilig vom Dienstherrn übernommen werden. Der Restbetrag von 20 bis 50 Prozent wird durch eine private Krankenversicherung abgedeckt. Die Kosten müssen von der Krankenversicherung und der Beihilfestelle des Landes abgerechnet und erstattet werden.

Im Gegensatz dazu steht die pauschale Beihilfe, bei der man sich für eine Krankenvollversicherung entscheidet und dafür vom Dienstherrn einen monatlichen Zuschuss von etwa 50 Prozent der Krankenversicherungskosten erhält. Eine Abrechnung ist bei dieser Form der Beihilfe nicht erforderlich.

Die individuelle Beihilfe und die pauschale Beihilfe sind also nicht dasselbe, sondern zwei unterschiedliche Modelle zur Unterstützung der Beamten bei ihren Krankenversicherungskosten. Während die individuelle Beihilfe eine anteilige Erstattung der Kosten vorsieht, gewährt die pauschale Beihilfe einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenvollversicherung. Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile und die Entscheidung für ein Modell hängt von verschiedenen Faktoren wie Einkommenshöhe, Familienstand und Gesundheitszustand ab.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Rahmen der Beihilfe beziehen sich auf zusätzliche Leistungen, die über die Standardversorgung im Krankenhaus hinausgehen. Dies kann z.B. die Behandlung durch den Chefarzt oder die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer statt in einem Mehrbettzimmer sein.

Diese Wahlleistungen sind nicht automatisch beihilfefähig, d.h. sie werden nicht zwangsläufig von der Beihilfe erstattet. Ob und in welchem Umfang Wahlleistungen beihilfefähig sind, hängt von den spezifischen Regelungen des jeweiligen Beihilferechts ab. In einigen Bundesländern ist es beispielsweise möglich, die Beihilfefähigkeit bestimmter Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Eigenanteils zu erweitern.

Wichtig ist, dass die Entscheidung für Wahlleistungen in der Regel vor Beginn der Behandlung getroffen und dem Krankenhaus mitgeteilt werden muss. In bestimmten Fällen kann diese Entscheidung auch nachträglich widerrufen werden, wobei die genauen Regelungen des jeweiligen Beihilferechts zu beachten sind.

Wie läuft die Antragsstellung zur Beihilfe ab?

Die Beantragung von Zuschüssen beginnt mit dem Ausfüllen des Erstantrags. Dieser ist besonders wichtig, da er detaillierte Informationen über den Beihilfeberechtigten enthält. Persönliche Daten wie Beschäftigungsumfang, Beurlaubungen in den letzten 12 Monaten und Kontodaten müssen angegeben werden. Auch Angaben zu eventuell berücksichtigungsfähigen Angehörigen wie Ehepartner/in und Kinder sind erforderlich. Einige dieser Angaben müssen durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Darüber hinaus ist grundsätzlich bei der Erstantragstellung und bei jeder Änderung des Versicherungsumfangs der Krankenversicherungsstatus nachzuweisen. Bei Aufwendungen für Arzneimittel ist dem Beihilfeantrag neben der Apothekenrechnung eine Kopie der ärztlichen Verordnung beizufügen.

Der Erstantrag auf Beihilfe sowie alle Folgeanträge sind bei der zuständigen Beihilfestelle einzureichen. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Dienstherrn ab. Die Beihilfeanträge werden von den zuständigen Stellen online zur Verfügung gestellt. Je nach Zuständigkeit können die Anträge elektronisch übermittelt oder müssen per Post eingereicht werden.

Gibt es Fristen für die Antragstellung zur Beihilfe?

Ja, in der Regel muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechnungsstellung gestellt werden. Wenn Sie diese Frist versäumen, können Sie Ihren Anspruch auf Beihilfe verlieren. In einigen Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen gilt allerdings eine Frist von zwei Jahren. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Beihilfestelle über die geltenden Fristen zu informieren und diese strikt einzuhalten.

Wo finde ich den Bearbeitungsstand für meine Beihilfe?

Der Bearbeitungsstand Ihres Beihilfeantrags kann je nach Bundesland und Beihilfestelle auf unterschiedliche Weise abgefragt werden. In Nordrhein-Westfalen können Sie beispielsweise den aktuellen Bearbeitungsstand auf der Internetseite des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW einsehen. Dort wird wöchentlich aktualisiert, bis zu welchem Eingangsdatum die Beihilfeanträge bearbeitet wurden.

In Bayern bietet die Beihilfe Bayern App die Möglichkeit, den Bearbeitungsstand Ihres Antrags abzufragen. Nach der Registrierung und Freischaltung der App können Sie jederzeit den Bearbeitungsstand Ihres Antrages einsehen.

In Baden-Württemberg können Sie den Bearbeitungsstand auf der Internetseite des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg einsehen. Dort wird der aktuelle Bearbeitungsstand wöchentlich aktualisiert und Sie können sehen, bis zu welchem Posteingangstag die Anträge bearbeitet wurden.

Bitte beachten Sie, dass es nach der Festsetzung der Beihilfe noch einige Tage dauern kann, bis Sie Ihren Bescheid per Post erhalten. In vielen Fällen kann die Auszahlung auf Ihr Konto erfolgen, bevor Sie den Bescheid erhalten haben. Für genauere Informationen empfehlen wir Ihnen, die Website oder die App Ihrer zuständigen Beihilfestelle zu besuchen oder sich direkt mit der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen.

Wie hoch ist die Beihilfe für Pensionäre?

Pensionäre, auch Versorgungsempfänger genannt, erhalten in den meisten Bundesländern und beim Bund eine erhöhte Beihilfe. In der Regel übernimmt der Dienstherr 70 Prozent der Kosten für Krankheit, Schutzimpfungen und Vorsorge nach der jeweiligen Beihilfeverordnung. Das bedeutet, dass die Versorgungsempfänger nur 30% der Kosten selbst tragen oder durch eine beihilfekonforme private Krankenversicherung (PKV) abdecken müssen. Die Bearbeitung von Beihilfeanträgen für Versorgungsempfänger erfolgt analog der Bearbeitung von Beihilfeanträgen für aktive Beamte. Zu beachten ist, dass die genauen Beihilfesätze und Regelungen von Bundesland zu Bundesland variieren können und in den jeweiligen Beihilfeverordnungen festgelegt sind.

Gibt es bei der Beihilfe einen Selbstbehalt und wie hoch ist dieser?

Ja, es gibt einen Selbstbehalt bei der Beihilfe. Dieser betrifft Beihilfeberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 10. Der jährliche pauschale Selbstbehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe, dem Beschäftigungsumfang und der Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder. Er darf jedoch ein Prozent des jährlichen Grundgehalts oder Ruhegehalts nicht übersteigen. Dieser Betrag wird bei der Festsetzung der Beihilfe für die Aufwendungen des jeweiligen Kalenderjahres abgezogen. Diese Regelung gilt speziell für das Land Schleswig-Holstein – in anderen Bundesländern kann sie abweichen.

Was passiert mit der Beihilfe bei Elternzeit?

In Bayern beispielsweise haben Beamte während der Elternzeit einen erhöhten Beihilfeanspruch von 70 Prozent (bisher 50 Prozent). Diese Regelung gilt auch für neu eingestellte Beamte, die bisher einen Beihilfeanspruch von 50 Prozent hatten. Sie gilt auch für Beamte, die nicht alleinerziehend sind, nicht über den Ehepartner kostenfrei familienversichert sind und nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben. Durch die Erhöhung der Beihilfe sinken die Kosten für die private Krankenversicherung für Beamte in Elternzeit. Wichtig ist, dass Beamte ihre private Krankenversicherung so schnell wie möglich über die Änderungen informieren, damit keine Fristen versäumt werden. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

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