Bei der ärztlichen Versorgung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird in den meisten Fällen über die sogenannte freie Heilfürsorge abgerechnet. Bei der Abrechnung kommt es aufseiten der betroffenen Beamtinnen und Therapeuten jedoch häufig zu Unsicherheiten.

Welche Regelungen bei der Abrechnung der freien Heilfürsorge gelten und welche Kosten Beamtinnen und Beamte selbst tragen müssen, erfahren Sie hier.

Wer hat Anspruch auf Heilfürsorge?

Bei der freien Heilfürsorge handelt es sich weder um eine private noch um eine gesetzliche Krankenversicherung. Sie gilt für all jene Berufsgruppen, die ein erhöhtes Berufsrisiko haben und für die eine private Versicherung dementsprechend aus Kostengründen nicht tragbar wäre.

Wer letztendlich für die Versorgung von Polizeibeamten zuständig ist, liegt an dem jeweiligen Dienstherrn. So ist bei der Bundespolizei der Bund verantwortlich und bei Länderpolizisten das jeweilige Bundesland. Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei sind in der Regel immer heilfürsorgeberechtigt.

Polizeibeamte der Länder können je nach Bundesland auch Anspruch auf Beihilfe haben, da jedes Land die Versorgung der Polizisten individuell regelt. Für die in Anspruch genommene Heilfürsorge gilt: Der Dienstherr übernimmt in der Regel 100 % der anfallenden Kosten.

Welche Leistungen übernimmt die Heilfürsorge?

Die Leistungen der Heilfürsorge ähneln den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden als Sachleistungen gewährt und umfassen unter anderem:

    • Gesundheitsvorsorgende Maßnahmen
    • Kosten zur Behandlung im Krankheitsfall
    • Krankenhausbehandlungen und -aufenthalte
    • Maßnahmen zur Rehabilitation
    • Arznei-, Hilfs- und Heilmittel
    • Zahnvorsorge und Behandlung

Ihr unabhängiger Versicherungsspezialist

Fair versichert. Kostenfrei & unverbindlich.

Gibt es eine Krankenkassenkarte bei Heilfürsorge?

Heilfürsorgeberechtigte ohne eigenen polizeiärztlichen Dienst erhalten eine Heilfürsorgekarte (HFK). Diese Karte ist für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 der allgemeinen Heilfürsorgekarte gültig.

Beamtinnen und Beamte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, erhalten lediglich eine Heilfürsorgekarte, die für zahnärztliche Behandlungen gedacht ist. Für die Untersuchung beim Polizeiarzt genügt die Vorlage des Dienstausweises.

Heilfürsorge Bundespolizei

Versicherte der Bundespolizei benötigen eine Überweisung des diensthabenden Polizeiarztes, wenn Sie einen Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten aufsuchen möchten. Über diese Überweisung rechnet der Arzt die Leistungen ab. Vertragsärzte dürfen Bundespolizisten in den meisten Fällen keine Überweisung zu Kollegen ausstellen.

Kommt es zu einem medizinischen Notfall, darf der Betroffene unter Vorlage seines Dienstausweises jedoch auch ohne Überweisung die ärztlichen Behandlungen eines Vertragsarztes in Anspruch nehmen. In diesem Fall muss die Überweisung allerdings innerhalb von vier Wochen nachgereicht werden – wird die Frist versäumt, muss der Behandelte die Rechnung privat bezahlen.

Bundespolizisten, die über eine Heilfürsorgekarte verfügen, dürfen sich ohne Überweisung von GKV-Vertragsärzten untersuchen und behandeln lassen.

Heilfürsorge der Bundespolizei: sonstige Leistungen

Beamten der Bundespolizei steht einmal pro Kalenderjahr eine professionelle Zahnreinigung zu. Die Kosten für die Abrechnungen müssen zunächst vom Heilfürsorgeberechtigten getragen werden. Anschließend können Betroffene die Rechnung formlos an eine der jeweiligen genehmigenden Stelle schicken und die Kosten rückwirkend erstattet werden.

So werden Arznei- und Heilmittel abgerechnet

Die freie Heilfürsorge fällt unter den  Begriff der sonstigen Kostenträger und wird unter Umständen bei der Verordnung von Arznei- und Heilmitteln anders abgerechnet.

Beihilfeberechtigte Polizeibeamte der Länder werden im Allgemeinen genauso behandelt wie Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse. Eine Ausnahme ist hier der Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Effekten.

Bei Heilmitteln, die über die Regelleistungen des Heilmittelkatalogs hinausgehen, muss zuvor eine Kostenübernahme des Dienstvorgesetzten eingeholt werden. Es kann allerdings zu länderspezifischen Besonderheiten kommen.

Ihr unabhängiger Versicherungsspezialist

Fair versichert. Kostenfrei & unverbindlich.