Beihilfeberechtigt sind alle Personen, die im Staatsdienst stehen und daher Anspruch auf Beihilfe zu den Krankheitskosten haben. Insbesondere Beamtinnen und Beamte, definiert als Staatsdiener, erhalten im Krankheitsfall Beihilfe vom Dienstherrn. Diese Regelung beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Gebens und Nehmens. Wer dem Staat dient, erhält im Gegenzug finanzielle Unterstützung bei Krankheitskosten. Diese Unterstützung, bekannt als Beihilfe, deckt einen Teil der Krankheitskosten ab und entlastet somit die Staatsdiener finanziell.

Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, wie z.B. Beamtenanwärter, Referendare, Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit. Zu den beihilfeberechtigten Berufsgruppen gehören Richter, Lehrer und Verwaltungsbeamte.

Wer ist nicht beihilfeberechtigt?

Tarifbeschäftigte und Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe, es sei denn, sie wurden vor dem 1. April 1999 eingestellt. Ebenso sind Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die seit 1995 in den Ruhestand getreten sind, grundsätzlich nicht mehr beihilfeberechtigt.

Welchen Beihilfeanspruch haben Beamte?

Beamte haben grundsätzlich Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 50 % ihrer Krankheitskosten. Dieser Anspruch erhöht sich auf 70%, sobald mehr als ein Kind zur Familie gehört. Eine Ausnahme bildet der Erziehungsurlaub. Auch bei nur einem Kind kann sich der Beihilfeanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf 70% erhöhen.

Beihilfe bei Beurlaubung von Beamten

Die Beihilfe im Falle der Beurlaubung von Beamten bleibt während eines Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge bis zu einem Monat bestehen. Dies regelt § 13 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), wonach der Anspruch auf Beihilfe für die Dauer von bis zu einem Monat unberührt bleibt. Überschreitet die Dauer des Sonderurlaubs diesen Zeitraum, entfällt der Beihilfeanspruch ab Beginn des Urlaubs. Dies bedeutet, dass Beamte während eines kurzfristigen Sonderurlaubs weiterhin Beihilfe für Krankheitskosten erhalten. Dauert der Sonderurlaub jedoch länger als einen Monat, verlieren sie den Beihilfeanspruch vollständig.

Wie funktioniert die Beihilfeversicherung?

Bei der Beihilfe handelt es sich um ein System, bei dem sich der Staat an den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten seiner Beamten beteiligt, indem er in der Regel 50 % dieser Kosten übernimmt. Da dieses Modell nur einen Teil der anfallenden Kosten abdecken soll, müssen Beamte für den Rest eine zusätzliche Krankenversicherung abschließen. Die Beihilfe dient somit als Ergänzung zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, um einen umfassenden Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und pauschaler Beihilfe?

Der Unterschied zwischen Beihilfe und pauschaler Beihilfe liegt in der Art der finanziellen Unterstützung, die der Dienstherr seinen Beamten gewährt. Während die klassische Beihilfe eine direkte Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten vorsieht, gewährt die pauschale Beihilfe stattdessen einen festen Zuschuss zum Beitrag der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung des Beamten.

Sind zahnärztliche Behandlungen beihilfefähig?

Ja, zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig, soweit sie sich im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bewegen. Dies schließt Aufwendungen für Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ ein.

Was gilt bei Beihilfe für Kinder?

Bei der Beihilfe für Kinder gelten diese als berücksichtigungsfähig, solange ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Beihilfeanspruch für Kinder richtet sich nach dem Familienzuschlag, den der Elternteil erhält, der auch das Kindergeld bezieht. Für minderjährige Kinder gilt der Anspruch auf Kindergeld, und damit indirekt auf Beihilfe, als immer gegeben.

Wann ist ein Kind berücksichtigungsfähig?

Ein Kind ist berücksichtigungsfähig, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte. Diese Regelung ermöglicht Eltern, ihre Kinder bis ins hohe Alter zu unterstützen, was insbesondere für Eltern wichtig ist, deren Kinder sich noch in der Ausbildung befinden oder aus anderen Gründen finanziell abhängig sind.

Wie ist der Zusammenhang zwischen dem Kindergeld und der Beihilfe?

Das Kindergeld steht in direktem Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit der Kinder, da der Anspruch auf Kindergeld die Beihilfefähigkeit bestimmt. Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes während der Berufsausbildung gezahlt. Solange für ein Kind Kindergeld bezogen wird, gilt es auch als beihilfeberechtigt.

Was ist der Unterschied zwischen beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen?

Der Unterschied zwischen beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen liegt in der Zugehörigkeit und den Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 2 und 6 der Beihilfenverordnung (BBhV). Beihilfeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfänger sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, solange sie Dienst-, Amts- oder Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Dieser Anspruch kann auch während des Erziehungsurlaubs oder unter bestimmten Voraussetzungen während eines Urlaubs aus familiären Gründen bestehen.

Berücksichtigungsfähig sind dagegen die Familienangehörigen der Beihilfeberechtigten, also auch Ehegatten oder Lebenspartner mit einem Jahreseinkommen unter 20.878 Euro und Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Der Hauptunterschied besteht also in der direkten Beihilfeberechtigung im Gegensatz zur abgeleiteten Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund der Verwandtschaft mit einem Beihilfeberechtigten.

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