In Deutschland sind etwa 80% der Professoren als Beamte im höheren Dienst angestellt, wobei die meisten eine Verbeamtung auf Lebenszeit genießen, die finanzielle und berufliche Sicherheit bietet. Die Voraussetzungen für eine Verbeamtung sind streng. Kandidaten müssen EU-Staatsbürger sein, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen und spezifische akademische sowie gesundheitliche Anforderungen erfüllen.

Die Altersgrenze für die Verbeamtung variiert je nach Bundesland und Dienstgrad, wobei allgemein eine Grenze unter 50 Jahren besteht. In den Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen zur Verbeamtung auf Probe, Zeit oder Lebenszeit, wobei in einigen Fällen eine vorübergehende Anstellung auf Zeit möglich ist, bevor eine Lebenszeitanstellung erfolgt.

Spezielle Bestimmungen existieren auch für Professoren im Bundesdienst, wie an den Bundeswehruniversitäten, wo die Bedingungen sogar eine initiale Zeitverbeamtung vorsehen können. Darüber hinaus stehen Beamte auf Zeit vor besondere Herausforderungen bezüglich ihrer Krankenversicherung und Rentenansprüche, mit Nachteilen gegenüber den lebenslang verbeamteten Kollegen, obwohl gesetzliche Nachbesserungen wie das Altersgeldgesetz versuchen, diese zu mildern.

Im Gegensatz dazu werden Dozenten und Lehrbeauftragte in der Regel nicht verbeamtet, da ihre Rollen oft auf spezifische praktische Lehrbedürfnisse ausgerichtet sind.

Wie viele Professoren sind Beamte?

Etwa 80 Prozent der Professoren in Deutschland sind als Beamte im höheren Dienst angestellt. Diese Professoren genießen zahlreiche Vorteile, darunter eine höhere Nettobesoldung verglichen mit ihren Kollegen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, eine gesicherte Pension und einen besonders starken Kündigungsschutz.

Ende 2019 waren von rund 48.500 hauptberuflichen Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen etwa 38.410 verbeamtet, einschließlich 9.210 Frauen. Der Großteil dieser Beamtenverhältnisse, geschätzt 90 Prozent, sind Lebenszeitstellungen, was eine langfristige berufliche und finanzielle Sicherheit verspricht. Nur ein kleinerer Anteil der Professuren, etwa zehn Prozent, sind in einem Beamtenverhältnis auf Zeit.

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Voraussetzungen zur Verbeamtung als Professor

Um als Professor verbeamtet zu werden, müssen Bewerber spezifische rechtliche und persönliche Voraussetzungen erfüllen. Gemäß §7 des Beamtenstatusgesetzes und den jeweiligen Landesbeamtengesetzen ist eine Verbeamtung an die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder eines ähnlich berechtigten Landes gebunden.

Zusätzlich ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erforderlich. Die fachlichen Anforderungen umfassen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie besondere Befähigungen in wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit. Über diese rechtlichen Kriterien hinaus sind ein guter Gesundheitszustand, ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis und das Einhalten der Altersgrenze des jeweiligen Bundeslandes notwendige Bedingungen.

Die amtsärztliche Untersuchung als Gesundheitscheck

Die amtsärztliche Untersuchung ist eine obligatorische Gesundheitsuntersuchung für Personen, die eine Beamtenlaufbahn im öffentlichen Dienst anstreben. Diese Untersuchung wird vom Amtsarzt oder dem zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine schwerwiegenden Vorerkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen, die die Dienstfähigkeit des Beamten bis zum Erreichen des Pensionsalters beeinträchtigen könnten.

Das einmal ausgestellte Gesundheitszeugnis ist grundsätzlich lebenslang gültig. Sollte sich jedoch der Gesundheitszustand des Bewerbers verbessern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Beurteilung zu beantragen, die oft auch als „zweite Chance“ bezeichnet wird.

Altersgrenze bei der Verbeamtung

Die Altersgrenze für die Verbeamtung in Deutschland ist variabel und richtet sich nach Bundesland, Berufsgruppe sowie Dienstgrad. Generell ist die Altersgrenze für eine Verbeamtung unter 50 Jahren beschränkt. Im Bereich der Bundespolizei ist das maximale Alter für Bewerber des mittleren Dienstes auf 28 Jahre und für den gehobenen sowie höheren Dienst auf 34 Jahre festgelegt.

Differenzierte Verbeamtungswege: Lebenszeit, Zeit und Probe

Die Verbeamtung von Professoren kann auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe erfolgen. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wird in den meisten Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, die Verbeamtung zunächst auf Probe durchgeführt. Diese vorläufige Phase dient dazu, die Eignung des Professors zu überprüfen.

Nach erfolgreicher Evaluation durch ein entsprechendes Gremium wird der Status von einer Probe- zu einer Lebenszeitverbeamtung umgewandelt. In bestimmten Fällen, beispielsweise wenn der Lehrstuhl an ein spezielles Projekt geknüpft ist, kann auch eine befristete Verbeamtung auf Zeit vorgenommen werden. Die spezifischen Vorschriften zu diesen Verfahren sind in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen festgelegt und sichern eine systematische und geregelte Ernennungspraxis.

Wie Bundesländer die Verbeamtung von Hochschulprofessoren regeln

Die Regularien zur Verbeamtung von Professoren unterscheiden sich in Deutschland je nach Bundesland erheblich, wobei die Bestimmungen zur Verbeamtung auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe festgelegt sind.

  • Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg können Professoren zu Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt werden gemäß §49/50 LHG Abs. 1 BW. Die Berufung auf Probe ist beim ersten Eintritt in das Beamtenverhältnis möglich und dauert drei Jahre. Eine Berufung auf Zeit erfolgt nur in Ausnahmefällen.
  • Bayern: In Bayern werden Professoren gemäß Art. 8 Abs. 1,2 BayHSchPersonalG in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt bei Bewerbern, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule tätig waren, eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professor im Beamtenverhältnis auf Probe voraus; das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen. Professoren können für die Dauer von bis zu sechs Jahren ins Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist nicht zulässig.
  • Berlin: In Berlin werden Professoren gemäß §102 BerlHG zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit (höchstens fünf Jahre) berufen.
  • Brandenburg: In Brandenburg können gemäß §43 BbgHG mit Professoren Beamtenverhältnisse auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung beträgt sie mindestens zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte Berufung ist zulässig, solange sie die Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschreitet.
  • Bremen: In Bremen erfolgt die Berufung auf eine erste Professorenstelle in ein Beamtenverhältnis auf Zeit (maximal fünf Jahre) gemäß §18 Abs. 11 BremHG.
  • Hamburg: In Hamburg sollen Professoren zunächst zu Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits eine entsprechende Position inne hatten, gemäß §16 HmbHG; die Probezeit dauert ein Jahr. Danach folgt der Übergang in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In Ausnahmefällen kann auch eine Ernennung zum Beamten auf Zeit erfolgen.
  • Hessen: In Hessen sollen bei der ersten Berufung Professoren für drei Jahre zu Beamten auf Probe ernannt werden gemäß §60 Abs. 5 und 7 HHG. Das Beamtenverhältnis kann auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten.
  • Mecklenburg-Vorpommern: In Mecklenburg-Vorpommern werden Professoren zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt, letzteres eventuell auf Probe (Probezeit maximal zwei Jahre), wie in §61 LHG M-V festgelegt.
  • Niedersachsen: In Niedersachsen können Professoren bei erstmaliger Berufung oder zwingenden Gründen auf Zeit berufen werden, allerdings nur für die Dauer von höchstens fünf Jahren gemäß §28 NHG.
  • Nordrhein-Westfalen: In Nordrhein-Westfalen werden Professoren in der Regel ohne Probezeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wie in §39 HG NRW festgelegt. Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.
  • Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz werden Professoren in begründeten Fällen für höchstens sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, ansonsten auf Lebenszeit, gemäß §51/55 HochSchG RLP.
  • Saarland: Im Saarland kann das Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit begründet werden, wobei die Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit bei erstmaliger Berufung oder für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben für höchstens fünf Jahre erfolgen kann gemäß §40 SHSG.
  • Sachsen: In Sachsen können Professoren zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Akademischen Assistenten, die an ihrer Hochschule zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden gemäß §69 SächsHG.
  • Sachsen-Anhalt: In Sachsen-Anhalt werden Professoren in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt. Beamtenverhältnisse auf Zeit können für die Dauer von bis zu fünf Jahren begründet werden. Eine erneute Ernennung zum Professor auf Zeit ist einmal zulässig. Vor einer Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können Professoren auch für bis zu drei Jahre zu Beamten auf Probe ernannt werden gemäß 38 HSG LSA.
  • Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein erfolgt eine Berufung zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit. Vor der ersten Berufung auf Lebenszeit kann das Dienstverhältnis auf zwei Jahre befristet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, wenn nach Ablauf dieser Zeit der Fachbereichskonvent seine entsprechende Zustimmung erteilt, wie in §63 HSG SH festgelegt.
  • Thüringen: In Thüringen setzt eine Ernennung auf Lebenszeit voraus, dass aufgrund einer mindestens einjährigen vorherigen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst, Forschung oder Lehre eine Bewährung festgestellt wird; das Ministerium kann von dieser Voraussetzung Ausnahmen zulassen. Professoren können für höchstens sechs Jahre (Verlängerung unzulässig) auch als Beamte auf Zeit beschäftigt werden gemäß §86 ThürHG.

Verbeamtung von Professoren im Bundesdienst

Professoren, die im Dienst des Bundes stehen, unterliegen spezifischen Regelungen, die sich vom üblichen Hochschulbetrieb unterscheiden. Gemäß § 132 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBeamtG) werden Professoren bei ihrer erstmaligen Berufung in das Professorenverhältnis zunächst für sechs Jahre als Beamte auf Zeit ernannt. Eine sofortige Verbeamtung auf Lebenszeit ist jedoch möglich, sollte dies notwendig sein, um geeignete Bewerber zu gewinnen, oder wenn ein Juniorprofessor der eigenen Bundeswehrhochschule berufen wird.

Nach einer Mindestdauer von drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit kann dieses in ein Lebenszeitverhältnis umgewandelt werden, vorausgesetzt, das Bewertungsverfahren der Hochschule fällt positiv aus.

Herausforderungen bei Krankenversicherung und Rente für Beamte auf Zeit

Beamte auf Zeit stehen vor besonderen Herausforderungen in Bezug auf Krankenversicherung und Rente. Während Beamte auf Lebenszeit von der Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen wie Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung befreit sind und nur Steuern sowie Beiträge zur meist privaten Krankenversicherung zahlen müssen, gestaltet sich die Situation für Beamte auf Zeit komplizierter.

In Bezug auf die Krankenversicherung können diese Beamten bei einer Verbeamtung auf Zeit und Nutzung privater Krankenversicherung sowie der Beihilfe oft nur dann in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, wenn sie anschließend in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wechseln, nicht älter als 55 Jahre sind und ein Einkommen unterhalb der Jahresentgeltgrenze von 64.350 Euro haben.

Bezüglich der Rente haben Beamte auf Zeit keinen Anspruch auf Pension oder Ruhegehalt, sondern werden häufig in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert, wobei der Dienstherr die Beiträge trägt.

Dies kann zu finanziellen Nachteilen im Vergleich zu Beamten auf Lebenszeit führen. Der Bund hat jedoch 2013 durch das Altersgeldgesetz nachgebessert, ähnliche Anpassungen erfolgten in einigen Bundesländern durch die Landesbeamtengesetze, wobei das Altersgeld ähnlichen Berechnungsgrundsätzen wie die Pension folgt, jedoch ohne Anrechnung von Studien- und Weiterbildungszeiten.

Können Dozenten verbeamtet werden?

Dozenten, insbesondere Lehrbeauftragte, werden in der Regel nicht verbeamtet. Sie arbeiten häufig auf selbstständiger Basis und unterscheiden sich damit von den meisten Professoren, die oft Beamtenstatus besitzen. Lehrbeauftragte bringen ihre Erfahrungen aus der beruflichen Praxis ein, um das Lehrangebot an Universitäten mit praktischen Komponenten zu bereichern. Ihre Rolle ist primär, spezifische Kenntnisse und praktische Ansätze in die akademische Ausbildung einzubringen, ohne dabei in ein Beamtenverhältnis überzugehen.

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